Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Dezember 2015

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-12-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Originaltext

Der Gemischte Ausschuss,

gestützt auf das am 22. Juli 1972[^1] in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden «Protokoll Nr. 3»),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 11 des Abkommens verweist auf Protokoll Nr. 3, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein), Island, Norwegen, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses[^2]vorsieht.

(2) Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschliessen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(3) Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln^3 sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(4) Die EU und die Schweiz haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(5) Die EU und die Schweiz haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäss seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft.

(6) Durch das Übereinkommen wurden die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie die Republik Moldau in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen.

(7) Daher sollte Protokoll Nr. 3 des Abkommens dahingehend geändert werden, dass ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird,

hat folgenden Beschluss erlassen:

Art.1

Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Art.2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Februar 2016.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2015

Für den Gemischten Ausschuss: / Der Vorsitzende, Luc Devigne
Fussnoten

[^1]: SR 0.632.401

[^2]: Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Syrien und Tunesien.

[^3]: SR 0.946.31

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