Verordnung des SBFI vom 5. August 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
86914 Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ Assistante en soins et santé communautaire CFC/ Assistant en soins et santé communautaire CFC Operatrice sociosanitaria AFC/ Operatore sociosanitario AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
1 (BBG), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom
3 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Fachfrauen Gesundheit und Fachmänner Gesundheit auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie pflegen und betreuen Klientinnen und Klienten in Institutionen des Gesundheitsund Sozialwesens im stationären wie ambulanten Bereich. Sie führen in diesem Rahmen auch medizinaltechnische Verrichtungen aus.
- b. Sie unterstützen das körperliche, soziale und psychische Wohlbefinden von Personen jeden Alters in deren Umfeld und gestalten mit ihnen den Alltag.
- c. Sie erbringen administrative und logistische Dienstleistungen und stellen die Schnittstellen zu den verschiedenen Dienstleistungsbereichen sicher.
- d. Sie gestalten und pflegen im Berufsalltag eine respektvolle berufliche Beziehung zu den Klientinnen und Klienten und richten ihr Handeln an deren Bedürfnissen aus. Sie respektieren die Klientinnen und Klienten als Individuen mit ihren spezifischen Wertesystemen.
- e. Sie erbringen die Leistungen im Rahmen ihrer erworbenen Handlungskompetenzen, der rechtlichen Rahmenbedingungen und der betrieblichen Regelungen selbstständig.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a. Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung: 1. als Berufsperson und als Teil des Teams handeln, 2. Beziehungen zu Klientinnen und Klienten sowie deren Umfeld professionell gestalten, 3. gemäss den eigenen Beobachtungen situationsgerecht handeln, 4. gemäss den altersspezifischen Gewohnheiten, der Kultur und der Religion der Klientinnen und Klienten situationsgerecht handeln, 5. bei der Qualitätssicherung mitarbeiten;
- b. Pflegen und Betreuen: 1. Klientinnen und Klienten bei der Körperpflege unterstützen, 2. Klientinnen und Klienten bei ihrer Mobilität unterstützen, 3. Klientinnen und Klienten bei der Ausscheidung unterstützen, 4. Klientinnen und Klienten bei der Atmung unterstützen,
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115