Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 82 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 2015[^2],
beschliesst:
Art. 1
Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970[^3] über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und dessen Anhanges zu genehmigen.
Art. 2
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Oktober 2016[^4]
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2015 7001
[^3]: SR 0.822.725.22
[^4]: BRB vom 30. Sept. 2016
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