Verordnung des BLV vom 28. Januar 2016 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittelund

1 Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan.

2 Ausgenommen sind Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden.

3 Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. No-

2 vember 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

3 Art. 2 Höchstwerte Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in

4 Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.

Art. 3 Erklärung

1 Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als

50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer Erklärung nach Anhang III der Durchführungsverord-

5 6 nung (EU) 2016/6 begleitet werden.

2 Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.

3 Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:

4 Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.

Art. 4 Analysebericht

Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der Erklärung ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.

Art. 5 Codierung der Sendung

1 Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 3 Absatz 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.

2 Der Code ist auf die Erklärung und gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse zu übertragen.

Art. 6 Anmeldung bei den Zollämtern

Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 3 Absatz 1 müssen dem betroffenen Zollamt angemeldet werden.

Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr und Freigabe einer Sendung

1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

2 Zuständig für die Freigabe einer Sendung ist:

Art. 8 Gebühren

Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 71–73 LGV.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

7 Art. 9 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2017 Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

8 Die Verordnung des BLV vom 30. März 2011 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 916.443.106

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 29. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6513).

[^4]: Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit beson- deren Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014; zuletzt geändert durch Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission vom 10. November 2017 zur Ände- rung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29.

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 2.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 29. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6513).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 29. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6513).

[^8]: [AS 2011 1295 1569, 2012 455 2333 3865 6321, 2013 1721, 2014 789]

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