Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2015-06-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 2014[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, in den Informationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch:

2 Es regelt zudem die Bearbeitung von Daten im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping.

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für die Informationssysteme des BASPO

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

1 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Vollzug des SpoFöG[^4] dienen:

2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.

4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten erhebt, ausdrücklich darauf hinweisen.

5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Art. 3 Verantwortlichkeit

Das BASPO ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

Art. 4 Datenbearbeitung für Arbeiten an den Informationssystemen

Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den Informationssystemen nur bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme

Der Bundesrat kann die Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.

Art. 6 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Die Daten der Informationssysteme werden so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

2 Die Daten im Informationssystem für medizinische Daten werden während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Der Bundesrat bestimmt die Höchstdauer der Aufbewahrung der Daten in den übrigen Informationssystemen.

3 Nicht mehr benötigte Daten werden aus dem Informationssystem gelöscht. In einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle Daten abgelaufen ist.

4 Die nach Absatz 3 gelöschten Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 7 Statistik und Forschung

Das BASPO kann für Zwecke der Statistik oder der Forschung die notwendigen Daten bekannt geben. Diese sind zu anonymisieren.

3. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport

Art. 8 Zweck

Das nationale Informationssystem für Sport dient den Behörden, Organisationen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem SpoFöG[^6], namentlich in folgenden Bereichen:

Art. 9 Daten

Das nationale Informationssystem für Sport enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen nach Artikel 8 notwendig sind, insbesondere:

Art. 10 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei:

Art. 11 Datenbekanntgabe

1 Das BASPO kann die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

2 Die Zentrale Ausgleichstelle kann die nach Absatz 1 Buchstabe e erhaltenen Daten an die zuständigen AHV-Ausgleichskassen weitergeben.

3 Das BASPO kann Stellen und Personen nach Absatz 1 sowie im Einzelfall weiteren Dritten auf Gesuch Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekannt gegeben, soweit die Stellen, Personen oder Dritten Aufgaben wahrnehmen, die den Zielen des SpoFöG entsprechen. Die Daten dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet und nicht weitergeben werden.

Art. 12 Kostenbeteiligung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass sich diejenigen Behörden und Organisationen, denen Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, an den Entwicklungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten des Systems beteiligen müssen.

4. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten

Art. 13 Zweck

Das Informationssystem für medizinische Daten dient der Gewährleistung des Arztdiensts, des Notfalldiensts und der medizinischen Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern sowie Patientinnen und Patienten des ärztlichen Dienstes des BASPO.

Art. 14 Daten

Das Informationssystem für medizinische Daten enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 notwendig sind, insbesondere:

Art. 15 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei:

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Das BASPO gibt Daten bekannt:

2 Es gibt den Versicherungen und Krankenkassen mit Einverständnis der betroffenen Person die für die Abrechnung notwendigen Daten weiter.

5. Abschnitt: Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten

Art. 17 Zweck

Das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten unterstützt die Durchführung von sportwissenschaftlichen, insbesondere leistungsdiagnostischen und sportpsychologischen Tests und Untersuchungen sowie die Erbringung entsprechender Dienstleistungen.

Art. 18 Daten

Das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 17 notwendig sind, insbesondere:

Art. 19 Datenbeschaffung

Das BASPO erhebt die Daten selber oder beschafft sie bei:

Art. 20 Datenbekanntgabe

1 Das BASPO gibt Daten bekannt:

2 Es kann den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern auf Gesuch folgenden Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

6. Abschnitt: Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen

Art. 21 Zweck

Das Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) dient dem BASPO als Informations- und Dokumentationssystem:

Art. 22 Daten

Das Informationssystem der EHSM enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 notwendig sind, insbesondere:

Daten zu Dozentinnen und Dozenten und Lehrbeauftragten:

Daten zu Studentinnen und Studenten:

Art. 23 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei:

Art. 24 Automatischer Austausch mit andern Informationssystemen

1 Das Informationssystem der EHSM kann zum Zweck des Einsatzes von Dozentinnen und Dozenten und zur Abrechnung von deren Entschädigungen mit dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung und mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.

2 Es kann zum Zweck der Rechnungsstellung an Studentinnen und Studenten mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.

7. Abschnitt: Informationssystem zur Kursevaluation

Art. 25 Zweck

Das Informationssystem zur Kursevaluation dient dem BASPO zur Evaluation von Kursen und Lehrveranstaltungen, die:

Art. 26 Daten

Das Informationssystem zur Kursevaluation enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die für die Evaluation der Kurse und Lehrveranstaltungen notwendig sind, insbesondere:

Angaben und Bewertungen:

Art. 27 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei:

Art. 28 Datenbekanntgabe

Das BASPO kann die Daten den mit der Organisation und der Durchführung des Kurses oder Lehrgangs befassten Personen oder Organisationen bekannt geben.

Art. 29 Automatischer Austausch mit andern Informationssystemen

Das System kann zum Zweck der Übernahme von Kurs- und Lehrveranstaltungsdaten sowie von Personalien mit dem nationalen Informationssystem für Sport und mit dem Informationssystem der EHSM verbunden werden.

8. Abschnitt: Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping

Art. 30 Zweck

Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping dient zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SpoFöG[^10] im Bereich der Dopingbekämpfung, namentlich der:

Art. 31 Verantwortlichkeit und Datenbearbeitung

1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping ist für die Sicherheit des Systems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

2 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.

3 Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping nur bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

4 Daten, die für Zwecke der Statistik oder der Forschung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

Art. 32 Daten

Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die für die Dopingbekämpfung notwendig sind, insbesondere:

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