Verordnung vom 12. Oktober 2016 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-10-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 57 q des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 vom 21. März 1997

2 und die Artikel 12 und 36 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten:

Art. 2 Bearbeitungsreglemente

1 Das BASPO erlässt für die Informationssysteme nach Artikel 1 Buchstaben a–c, e und f ein Bearbeitungsreglement. Es legt darin die technischen und organisatorischen Massnahmen fest, mit denen die Sicherheit und der Schutz der bearbeiteten Daten sichergestellt werden.

2 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erlässt ein Bearbeitungsreglement für das Informationssystem nach Artikel 1 Buchstabe g.

Art. 3 Betrieb

Das BASPO ist verantwortlich für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. Artikel 31 IBSG bleibt vorbehalten.

Art. 4 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung

1 Einen individuellen Zugriff zu den Informationssystemen nach Artikel 1 Buchstaben a, e, f und h–j erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BASPO insoweit, als der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist.

2 Einen individuellen Zugriff zu den Informationssystemen nach Artikel 1 Buchstaben a–f und h–j erhalten zudem die mit Wartungs-, Unterhaltsoder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden. 2. Abschnitt: Aufbewahrungsdauer von Daten des nationalen Informationssystems für Sport

Art. 5

1 Die Daten von Personen, die ausschliesslich Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen und Lagern des Programms «Jugend und Sport» (J+S) waren, werden aufbewahrt, bis die betroffene Person das 30. Altersjahr vollendet hat. Personendaten, die nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, können auf Verlangen der betroffenen Person vorher vernichtet werden. Personendaten, die zu statistischen oder sportwissenschaftlichen Zwecken nach diesem Zeitpunkt noch gebraucht werden, müssen anonymisiert werden.

2 Die Daten der übrigen Personen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 so lange aufbewahrt, bis die betroffene Person das 70. Altersjahr vollendet hat und die Daten während fünf Jahren nicht verändert worden sind.

3 Die folgenden Daten werden während folgender verkürzten Dauer aufbewahrt:

Art. 6 Zugriffsberechtigung

Einen Zugriff auf das Informationssystem für medizinische Daten erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.

Art. 7 Aufbewahrungsdauer

Die Daten werden während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informationssystem für medizinische Daten aufbewahrt, es sei denn, die betroffene Person:

Art. 8 Zugriffsberechtigung

Einen Zugriff auf das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.

Art. 9 Aufbewahrungsdauer

Die Daten werden während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten aufbewahrt, es sei denn, die betroffene Person:

5. Abschnitt: Teil-Informationssystem für Anthropometrie

Art. 10 Zweck

Das Teil-Informationssystem für Anthropometrie dient Sportärztinnen und Sportärzten des BASPO sowie Leistungsdiagnostikerinnen und Leistungsdiagnostikern des BASPO dazu, den Sportlerinnen und Sportlern die erforderlichen therapeutischen Massnahmen oder eine individuelle sportwissenschaftliche Beratung, insbesondere in Bezug auf Training und Ernährung, vorschlagen zu können.

Art. 11 Gegenstand

Das Teil-Informationssystem für Anthropometrie enthält folgende Daten:

Art. 12 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten mittels eines speziell dafür vorgesehenen Röntgengeräts und einer entsprechenden Software mit Einwilligung der urteilsfähigen betroffenen Person oder bei deren Urteilsunfähigkeit ihrer gesetzlichen Vertretung. Diese wird vorgängig über die Untersuchung informiert, es sei denn, die urteilsfähige betroffene Person ist damit nicht einverstanden.

Art. 13 Übertragung der Daten

Die Daten nach Artikel 11 werden mit Einwilligung der betroffenen Person in das Informationssystem für medizinische Daten und das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten übertragen.

Art. 14 Zugriffsberechtigung

Einen Zugriff erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.

Art. 15 Aufbewahrungsdauer

1 Die Daten werden nach der Übertragung nach Artikel 13 im Informationssystem für Anthropometrie vernichtet.

2 Nicht übertragene Daten werden nach Ablauf eines Jahres nach der Erfassung vernichtet. 6. Abschnitt: Datenbekanntgabe und Aufbewahrungsdauer für Daten des Informationssystems der EHSM

Art. 16 Datenbekanntgabe

Das BASPO kann den Studentinnen und Studenten der EHSM während der Dauer des jeweiligen Studiengangs die Bewertungen ihrer Kompetenznachweise durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 17 Aufbewahrungsdauer

1 Die Personenund Adressdaten sowie die Daten über Ausbildungsabschlüsse werden im Informationssystem der EHSM aufbewahrt, bis die betroffene Person das 65. Altersjahr vollendet hat.

2 Die übrigen Daten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informationssystem der EHSM aufbewahrt. 7. Abschnitt: Aufbewahrungsdauer für Daten des Informationssystems zur Kursevaluation

Art. 18

Die Personenund Adressdaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informationssystem zur Kursevaluation aufbewahrt. 8. Abschnitt: Zugriffsberechtigung für das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping

Art. 19

Einen Zugriff auf das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping aus den Bereichen Kontrollen, Ermittlungen, Wissenschaft, Prävention, Recht, Leitung, medizinische Kommission, Rechtskommission und zentrale Dienste, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist.

9. Abschnitt: Zentrale Adressdatenbank des BASPO

Art. 20 Zweck

Die zentrale Adressdatenbank dient dem BASPO zur Abwicklung des Schriftverkehrs.

Art. 21 Gegenstand

1 Die zentrale Adressdatenbank enthält die Adressdaten von Personen:

2 Erfasst werden folgende Personendaten:

Art. 22 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen

1 Die zentrale Adressdatenbank ist zum Zweck der Adressierung und der Aktualisierung von Adressen mit den anderen Informationssystemen im Geltungsbereich dieser Verordnung verbunden.

2 Sie kann zum Zweck der Rechnungsstellung mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.

Art. 23 Aufbewahrungsdauer

Die Personenund Adressdaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der zentralen Adressdatenbank aufbewahrt.

10. Abschnitt: Informationssysteme für Gebäude und Anlagen

Art. 24 Zweck

1 Das BASPO betreibt ein Informationssystem für die Gebäude und Anlagen in Magglingen, Biel und Ipsach sowie ein Informationssystem für die Gebäude und Anlagen in Tenero.

2 Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen dienen dem BASPO zur:

Art. 25 Gegenstand

Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen enthalten alle Personendaten und Informationen, die für den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen notwendig sind, insbesondere:

Art. 26 Datenbekanntgabe

Informationen zu Reservationen und Nutzungen von Gebäuden und Anlagen können auf dem Gelände des BASPO auf öffentlich zugänglichen elektronischen Informationstafeln publiziert werden.

Art. 27 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen

Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen können zum Zweck der Rechnungsstellung mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden, soweit dies zur automatisierten Rechnungsstellung notwendig ist.

Art. 28 Aufbewahrungsdauer

Die Daten nach Artikel 25 werden während fünf Jahren nach deren Erfassung in den Informationssystemen für Gebäude und Anlagen aufbewahrt.

11. Abschnitt: Informationssystem für elektronische Medien

Art. 29 Zweck

Das Informationssystem für elektronische Medien dient der Dokumentation der Entwicklung des Sports und der Herstellung von Lehrund Lernmedien.

Art. 30 Gegenstand

1 Das Informationssystem für elektronische Medien enthält folgende Daten:

2 Die Daten können für die Archivierung in einem strukturierten Ordnersystem insbesondere mit folgenden Metadaten versehen werden:

Art. 31 Aufbewahrungsdauer

1 Die Daten nach Artikel 30 werden so lange aufbewahrt, wie sie für die bestimmungsgemässe Verwendung benötigt werden.

2 Sofern sich aus dem Verwendungszweck nicht eine bestimmte Aufbewahrungsdauer ergibt, kann die betroffene Person nach Ablauf von zehn Jahren nach Erfassung der elektronischen Daten deren Löschung verlangen.

12. Abschnitt: Kostenbeteiligung

Art. 32

1 Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystems für Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, müssen eine Pauschalgebühr von 4000 Franken pro Jahr entrichten.

2 Zuzüglich zur Pauschalgebühr müssen entrichten:

1 Franken für jedes unter ihrer Aufsicht durchgeführte Angebot der Kaderbildung in J+S und ESA.

3 Keine Gebühren werden erhoben von Sportund Jugendverbänden, die nach dem

3 Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 unterstützt werden.

4 Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystems für Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, tragen die Anschaffungsund Betriebskosten ihrer Informatikinfrastrukturen, wie Geräte, Netzwerke und Programme, die sie zur Nutzung des Informationssystems benötigen.

13. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung eines anderen Erlasses

4 Die Verordnung vom 5. September 2012 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport wird aufgehoben.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 415.1

[^3]: SR 415.0

[^4]: [AS 2012 4645]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.