Abkommen vom 14. Oktober 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
nachstehend «die Parteien» genannt,
im Wunsch, die polizeiliche Zusammenarbeit insbesondere in der Nähe der gemeinsamen Grenze zu verstärken, mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren und den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung sowie die grenzüberschreitende Kriminalität wirksam zu bekämpfen,
unter Beachtung des Abkommens vom 26. Oktober 2004[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere des Schengener Grenzkodex sowie des Schengen-Katalogs «Polizeiliche Zusammenarbeit – Empfehlungen und bewährte Praktiken»,
unter Berücksichtigung des Protokolls vom 17. September 2002[^2] zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit,
unter Berücksichtigung des Durchführungsabkommens vom 17. November 2009[^3] über kontrollierte grenzüberschreitende Lieferungen zwischen der Schweiz und Italien,
unter Berücksichtigung des Protokolls vom 4. März 2011 zwischen dem Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und dem Departement für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums der Republik Italien über die Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und zur Auffindung von Vermögenswerten illegaler Herkunft,
eingedenk der Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Drogen- und Terrorismusbekämpfung[^4] sowie des von beiden Parteien am 12. Dezember 2000[^5] in Palermo unterzeichneten Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der beiden entsprechenden Protokolle über den Menschenhandel und die Schleusung von Migranten, am 2. April 2002 von der Schweiz sowie am 12. Dezember 2000 von Italien unterzeichnet,
eingedenk des Strassburger Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten[^6], von der Schweiz am 2. Oktober 1997 und von Italien am 29. März 1997 ratifiziert,
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit
Art. 1 Zielsetzungen
Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten unter Wahrung der Souveränität, der eigenen nationalen Gesetze und der örtlichen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Justizbehörden grenzüberschreitend zusammen, unter anderem durch das Festlegen neuer Formen der Polizeizusammenarbeit sowie durch die Tätigkeiten des gemeinsamen Zentrums.
Art. 2 Zuständige Behörden
Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind, im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches:
- – auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Polizei-, Migrations- und Zollbehörden des Bundes, insbesondere das Grenzwachtkorps, sowie die kantonalen Polizeien und Migrationsbehörden;
- – auf Seiten der Italienischen Republik: das Dipartimento della Pubblica Sicurezza dell’Ministero dell’Interno.
Art. 3 Grenzgebiet
Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens im Hinblick auf die Ausübung bestimmter, in diesem Abkommen festgelegter Formen der Zusammenarbeit sind:
- – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Gebiete der Kantone Wallis, Tessin und Graubünden;
- – in der Italienischen Republik: die Gebiete der Provinzen von Aosta, Verbano-Cusio-Ossola, Varese, Como, Sondrio und Bozen.
Art. 4 Begriffe
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
- – «gemeinsames Zentrum»: das Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit, das auf Grundlage des am 17. September 2002 unterzeichneten Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit errichtet wurde;
- – «Beamte»: Angehörige der örtlich zuständigen Dienststellen der beiden Parteien, die im Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit tätig sind oder einer der an der gemeinsamen Grenze eingesetzten gemischten Einheiten zugeteilt sind;
- – «Überwachung»: die Anwendung aller normativen Bestimmungen der Parteien, die die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und insbesondere die Bekämpfung des unerlaubten Handels und der illegalen Einwanderung betreffen.
Titel II Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit
Art. 5 Bereich der Zusammenarbeit
1. Die Parteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach Massgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Formen zusammen, insbesondere zur Verhinderung von:
- a. grenzüberschreitender organisierter Kriminalität;
- b. strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben;
- c. strafbaren Handlungen gegen das Vermögen;
- d. unerlaubter Herstellung und unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen;
- e. Menschenhandel und Schlepperwesen;
- f. Straftaten gegen Objekte von kulturhistorischer Bedeutung;
- g. Wirtschafts- und Finanzkriminalität, auch mit dem Ziel der Auffindung von Vermögenswerten illegaler Herkunft;
- h. Computerkriminalität, insbesondere von Angriffen auf kritische Infrastrukturen.
2. Ausserdem arbeiten die Parteien nach Massgabe des in den Ländern geltenden nationalen Rechts sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, einschliesslich der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zur Vorbeugung und Bekämpfung terroristischer Handlungen zusammen.
Art. 6 Weitere Formen der Zusammenarbeit
1. Zur Durchführung der Bestimmungen nach Artikel 5 arbeiten die Parteien wie folgt zusammen:
Austausch von Informationen, insbesondere über:
- – Straftaten, Straftäter, kriminelle Organisationen, deren Vorgehensweise, deren Strukturen und Kontakte,
- – Arten von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie deren Vorläuferstoffe und chemische Ausgangsstoffe, Herstellungsorte und ‑methoden, von den Händlern benutzte Absatzkanäle und ‑mittel, Schmuggelmethoden, Methoden zur Drogenfahndung an der Grenze sowie den Einsatz neuer technischer Mittel, einschliesslich Methoden zur Abrichtung und zum Einsatz von Drogenspürhunden,
- – terroristische Handlungen, Terroristen, terroristische Organisationen, deren Vorgehensweise, deren Strukturen und Kontakte,
- – rechtliche und wissenschaftliche Instrumente zur Bekämpfung von Verbrechen, einschliesslich Informationen über die Analyse der kriminellen und terroristischen Bedrohungslage,
- – Methoden zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Schlepperwesens,
- – Reisepässe und weitere Reisedokumente, Visa, Einreise- und Ausreisestempel zur Erkennung falscher Dokumente,
- – Wirtschafts- und Finanzdelikte, Geldwäscherei und die Einschleusung gewaschenen Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf, die Nachverfolgung der Vermögenswerte unerlaubter Herkunft sowie die kriminelle Infiltration von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge bewerben;
- a.
Erfahrungsaustausch mittels:
- – Ergreifen von Massnahmen nach Massgabe des nationalen Rechts des jeweiligen Landes, damit besondere Ermittlungstechniken wie verdeckte Ermittlungen, kontrollierte Lieferungen und Observationen angewandt werden können,
- – Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 5 dieses Abkommens, unter anderem durch das Verfassen von Handbüchern,
- – Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Finanzkontrolle bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere mit Blick auf das Aufspüren krimineller Infiltration von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge bewerben;
- b.
- c. gemeinsame fachliche Ausbildung unter Anwendung von Fortbildungsmodulen, insbesondere in den Grenzgebieten. Zur Planung und Durchführung von Ausbildungskursen werden Kontaktstellen bezeichnet;
- d. Einsatz von Spezialtechniken zur Bekämpfung der Kriminalität;
- e. Bestimmung gemeinsamer Massnahmen zur Überwachung der gemeinsamen Grenze, gegebenenfalls durch die Bildung von gemischten Einheiten gemäss den Modalitäten nach Titel IV dieses Abkommens;
- f. Ergreifen von Massnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und anderen Gütern, wie kontrollierte grenzüberschreitende Lieferungen gemäss den Bestimmungen des Durchführungsabkommens vom 17. November 2009 über kontrollierte grenzüberschreitende Lieferungen zwischen der Schweiz und Italien;
- g. Tätigkeit des gemeinsamen Zentrums.
2. Die zuständigen Behörden erarbeiten in gegenseitigem Einvernehmen Informationsverfahren und gemeinsame Einsatzpläne für Situationen, in denen ihre Einheiten koordiniert werden müssen, insbesondere:
- a. bei Ereignissen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden und besondere Polizeimassnahmen im Grenzgebiet erfordern;
- b. bei Vorliegen besonders schwerer krimineller Handlungen auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien, wenn diese Handlungen für die andere Partei relevant sind;
- c. bei der Fahndung nach flüchtigen Straftätern;
- d. wenn der Personengrenzverkehr zunimmt.
Art. 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
1. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf Grundlage von Unterstützungsersuchen der betreffenden zuständigen Behörde.
2. Die Unterstützungsersuchen werden schriftlich eingereicht. In dringlichen Fällen können die Ersuchen mündlich mitgeteilt werden, müssen jedoch innerhalb von 48 Stunden schriftlich bestätigt werden.
3. Die Unterstützungsersuchen beinhalten:
- a. Angaben zur ersuchenden Behörde und zur ersuchten Behörde;
- b. genaue Informationen zum Fall;
- c. Zweck und Gründe für das Ersuchen;
- d. Beschrieb der erbetenen Unterstützung;
- e. weitere Informationen, die zur wirksamen Umsetzung des Ersuchens beitragen können.
Art. 8 Verweigerung der Zusammenarbeit
1. Eine Unterstützung im Sinne dieses Abkommens kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn die betroffene zuständige Behörde der Ansicht ist, dass die Umsetzung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder weitere grundlegende Interessen des eigenen Staates gefährden könnten oder dass die Umsetzung im Widerspruch zum geltenden nationalen Recht oder zu den internationalen Verpflichtungen des eigenen Landes stünde.
2. Die Unterstützung kann des Weiteren verweigert werden, wenn die Umsetzung des Ersuchens die Mittel der ersuchten zuständigen Behörde übermässig belasten würde.
3. Bevor die ersuchte zuständige Behörde einen Entscheid über die Verweigerung der im Rahmen dieses Abkommens erbetenen Unterstützung trifft, klärt sie in Rücksprache mit der ersuchenden zuständigen Behörde ab, ob sie die Unterstützung unter bestimmten Bedingungen anbieten kann. Nimmt die ersuchende zuständige Behörde die Unterstützung unter den Bedingungen der ersuchten zuständigen Behörde an, muss sie diese auch einhalten.
4. Die ersuchende zuständige Behörde erhält eine schriftliche Mitteilung über die vollständige oder teilweise Verweigerung des Vollzugs des Ersuchens sowie eine Begründung für die Verweigerung.
Art. 9 Umsetzung der Ersuchen
1. Die ersuchte zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Massnahmen, damit dem Ersuchen rasch und umfassend entsprochen werden kann, und unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde über die Ergebnisse der Umsetzung.
2. Die ersuchte zuständige Behörde unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich über Umstände, die die Umsetzung des Ersuchens verhindern oder zu einer beträchtlichen Verspätung der Umsetzung führen.
3. Fällt die Umsetzung des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der ersuchten Behörde, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde unverzüglich mit.
4. Die ersuchte zuständige Behörde kann um sämtliche Informationen nachsuchen, die ihr zur angemessenen Umsetzung des Ersuchens nötig erscheinen.
Art. 10 Unaufgeforderte Zusammenarbeit
Die zuständigen Behörden können im Einzelfall und unter Wahrung des jeweiligen nationalen Rechts unaufgefordert und ohne vorheriges Ersuchen Informationen übermitteln, die der anderen Partei zur Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit und die Wahrung der öffentlichen Ordnung oder bei der Bekämpfung der Kriminalität dienen können.
Titel III Besondere Formen der Polizeizusammenarbeit
Art. 11 Grenzüberschreitende Observation
1. Die Beamten einer Partei sind, gemäss den Bestimmungen in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens und den entsprechenden nationalen Vollzugsbestimmungen und bei vorliegender Zustimmung der anderen Partei, vorbehaltlich besonderer Dringlichkeit, ermächtigt, die grenzüberschreitende Observation von Personen im gesamten Hoheitsgebiet der anderen Partei fortzusetzen, die einer auslieferungsfähigen Straftat im Sinne des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957[^7] verdächtigt werden, oder wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, die Observation könnte bei der Identifizierung oder Auffindung einer solchen Person behilflich sein.
Das Ersuchen um Zustimmung, dessen Kopie immer dem gemeinsamen Zentrum übermittelt wird, muss eingereicht werden:
- – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Schweizer Sektor des gemeinsamen Zentrums;
- – in der Italienischen Republik: Direzione Centrale della Polizia Criminale, Servizio per la Cooperazione Internazionale di Polizia.
2. Kann wegen besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit keine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde beantragt werden, ist die grenzüberschreitende Observation gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässig, wenn Straftaten nach Artikel 40 Absatz 7 dieses Übereinkommens vorliegen. Der Grenzübertritt ist in diesen Fällen unverzüglich dem gemeinsamen Zentrum zu melden, das die folgenden Behörden benachrichtigt:
- – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Einsatzzentrale des Bundesamtes für Polizei;
- – in der Italienischen Republik: Direzione Centrale della Polizia Criminale, Servizio per la Cooperazione Internazionale di Polizia.
3. Die observierenden Beamten sind:
- – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Polizeibeamten des Bundes und der Kantone sowie die Beamten des Grenzwachtkorps und der Sektion Zollfahndung;
- – in der Italienischen Republik: die Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen im Sinne des nationalen Rechts.
Art. 12 Grenzüberschreitende Nacheile
1. Die Beamten der einen Partei dürfen nach Massgabe des Artikels 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der entsprechenden nationalen Ausführungsbestimmungen ohne zeitliche und räumliche Begrenzung im Hoheitsgebiet der anderen Partei Personen weiterverfolgen, die:
- – auf frischer Tat bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat angetroffen worden sind;
- – auf der Flucht sind.
2. Beim Grenzübertritt muss das gemeinsame Zentrum über die Nacheile unterrichtet werden; das Zentrum benachrichtigt die folgenden Stellen:
- – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Einsatzzentrale des Bundesamtes für Polizei;
- – in der Italienischen Republik: Direzione Centrale della Polizia Criminale, Servizio per la Cooperazione Internazionale di Polizia.
3. Wird keine Einstellung der Verfolgung verlangt und können die Beamten des Hoheitsgebiets, in dem die Nacheile ausgeübt wird, nicht rechtzeitig eingreifen, dürfen die nacheilenden Beamten die verfolgte Person festhalten, bis die Beamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile ausgeübt wird, die Identität der Person feststellen oder weitere Massnahmen vornehmen können.
4. Die nacheilenden Beamten sind:
- – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Polizeibeamte des Bundes und der Kantone sowie Beamte der Grenzwacht und der Sektion Zollfahndung;
- – in der Italienischen Republik: Beamte der kriminalpolizeilichen Abteilungen im Sinne des nationalen Rechts.
Art. 13 Kontrollierte Lieferungen
1. Unter Wahrung der entsprechenden nationalen Gesetzesbestimmungen und auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Partei ist die ersuchte Partei ermächtigt, die kontrollierte Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, die kontrollierte Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet oder den kontrollierten Transit zu erlauben.
2. Kontrollierte Lieferungen werden nach den Bestimmungen des Durchführungsabkommens vom 17. November 2009 über kontrollierte grenzüberschreitende Lieferungen zwischen der Schweiz und Italien abgewickelt.
Art. 14 Gemeinsame Einsätze
Zur Verstärkung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden bei Bedarf gemischt besetzte Auswertungs-, Arbeits- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte der einen Partei bei Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Partei in unterstützender und beratender Funktion tätig sind.
Art. 15 Entsendung von Verbindungsbeamten
Unter Wahrung der nationalen Gesetzesvorschriften und in gemeinsamem Einvernehmen, können die zuständigen Behörden zur Förderung und Beschleunigung der Zusammenarbeit, namentlich zum Informationsaustausch und zur Unterstützung beim Umsetzen von Ersuchen, Verbindungsbeamte entsenden.
Art. 16 Zeugenschutz
1. Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten nach Massgabe des nationalen Rechts zusammen, um Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge «zu schützende Personen») zu schützen.
2. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen zum Schutz von Personen sowie deren Übernahme und Unterstützung.
3. Zur Regelung der Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme der zu schützenden Personen schliessen die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall eine gesonderte Durchführungsvereinbarung ab.
4. Zu schützende Personen, die bei der ersuchenden Partei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sind, werden nicht in das Schutzprogramm der ersuchten Partei aufgenommen. Bei der Zusammenarbeit zum Schutz dieser Personen findet das Recht der ersuchten Partei Anwendung.
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