Verordnung vom 19. Oktober 2016 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-10-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (RVOG), 21. März 1997

2 auf Artikel 27 Absätze 5 und 6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000

3 und auf die Artikel 2 a Absatz 2 und 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008

4 über die militärischen Informationssysteme (MIG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

5 Diese Verordnung regelt für die Identitätsverwaltungs-Systeme (IAM -Systeme), die Verzeichnisdienste und den zentralen Identitätsspeicher des Bundes die Zuständigkeiten, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und die Anforderungen an die Informationssicherheit.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom

6 25. November 1998 (RVOV).

2 Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten:

2. Abschnitt: Zweck und grundsätzliche Funktion der Systeme

Art. 3 IAM-Systeme

1 Der Zweck eines IAM-Systems ist es, Daten über die Identität und die Berechtigungen von Personen, Maschinen und Systemen gebündelt zu verwalten, um sie nachgelagerten Systemen und anderen IAM-Systemen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

2 Die nachgelagerten Systeme sind Fachanwendungen oder vermitteln den Zugang zu Informationen, Informatikmitteln, Räumlichkeiten und anderen Infrastrukturen.

3 Im Einsatz prüft das IAM-System als vorgelagertes System die Identität und bestimmte berechtigungsrelevante Eigenschaften von Personen, Maschinen und Systemen, die auf ein nachgelagertes System zugreifen wollen, und übermittelt das Resultat der Überprüfung an das nachgelagerte Informationssystem, damit dieses die Berechtigungen ermitteln kann.

Art. 4 Verzeichnisdienste

Der Zweck eines Verzeichnisdienstes ist es, Informationen über Benutzerinnen und Benutzer von Infrastrukturen des Bundes zu führen, um damit die Personen zu identifizieren und die ihnen zugeordneten Geräte, Anschlüsse, Kontaktangaben und dergleichen zu verwalten.

3. Abschnitt: Verantwortliche Organe

Art. 5 IAM-Systeme

1 Die für IAM-Systeme verantwortlichen Bundesorgane sind:

7 das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, c. Bevölkerungsschutz und Sport für das von der Führungsunterstützungsbasis (FUB) der Schweizer Armee betriebene IAM-System;

2 Die Verantwortung für das nachgelagerte System, insbesondere für den Zugang dazu, bleibt bei der zuständigen Fachstelle.

Art. 6 Verzeichnisdienste

Die für Verzeichnisdienste ausserhalb von IAM-Systemen verantwortlichen Bundesorgane sind:

Art. 7 Geltendmachung von Rechten

Die betroffenen Personen machen ihre Rechte in Bezug auf IAM-Systeme und Verzeichnisdienste bei den folgenden Stellen geltend:

Art. 8 In IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten geführte Personen

1 In den IAM-Systemen und den Verzeichnisdiensten können Daten über die folgenden Personen bearbeitet werden:

8 ; a. Angehörige der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 RVOV

9 ; 2002

10 d. von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählte Personen;

11 denorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG);

12 h. Angehörige der Armee und des Zivilschutzes.

2 Zusätzlich können Daten bearbeitet werden von Angehörigen der folgenden Unternehmen, sofern diese Angehörigen regelmässig in Kontakt mit Stellen nach Absatz 1 stehen:

3 Weiter können in den IAM-Systemen und den Verzeichnisdiensten Daten über die folgenden Personen bearbeitet werden:

Art. 9 In IAM-Systemen geführte Personen

In den IAM-Systemen können, zusätzlich zu den Daten nach Artikel 8, Daten der folgenden Personen bearbeitet werden:

Art. 10 In Verzeichnisdiensten geführte Personen

In den Verzeichnisdiensten können, zusätzlich zu den Daten nach Artikel 8, Daten von Angehörigen von kantonalen und kommunalen Behörden und von anderen als den in Artikel 8 Absatz 2 genannten bundesnahen Betrieben bearbeitet werden, die ein digitales Zertifikat des Bundes benutzen.

Art. 11 Kategorien von Personendaten

1 In den IAM-Systemen, den Verzeichnisdiensten und dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 dürfen Personendaten gemäss Anhang bearbeitet werden.

2 Es dürfen in diesen Systemen keine Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.

3 Es dürfen in diesen Systemen, sofern hierfür keine besondere rechtliche Grundlage besteht, keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden.

4 Die im Anhang mit einem Stern gekennzeichneten Daten von Personen nach Artikel 8 dürfen in einem Personenverzeichnis publiziert werden, das allen darin erfassten Personen zugänglich ist.

Art. 12 Bezug von Personendaten

1 IAM-Systeme und Verzeichnisdienste können Daten der im Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM) geführten Personen nach Artikel 34 der Verord-

13 nung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundesper-

14 sonals automatisch beziehen.

2 15 Sie können Daten von nicht im IPDM erfassten Personen automatisch von den jeweiligen Stellen nach Artikel 8 beziehen, sofern die entsprechende Personengruppe grundsätzlich Zugang zu Informationssystemen oder anderen Ressourcen des Bundes benötigt.

3 Sie können Daten von externen Personen mit regelmässigem Zugang zu Ressourcen des Bundes automatisch von den jeweiligen Informationssystemen beziehen.

Art. 13 Zentraler Identitätsspeicher als Verteiler

1 Für die Verteilung von Benutzerdaten auf die verschiedenen IAM-Systeme und Verzeichnisdienste betreibt das BIT einen zentralen Identitätsspeicher. In diesem können alle Personendaten gemäss Anhang bearbeitet werden. Verantwortliches Bundesorgan ist das ISB.

2 Das IPDM liefert die Daten gemäss Anhang soweit verfügbar regelmässig an den zentralen Identitätsspeicher. Jeder automatische Bezug von Personendaten aus dem IPDM erfolgt über diesen Verteiler. Ausgenommen ist der direkte Bezug von Personalstammdaten im SAP-Standard für die berechtigten SAP-Systeme.

3 Die Personendaten gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 werden den Parlamentsdiensten zur Übernahme und zum Abgleich bereitgestellt.

4 Die Daten können weiteren bundesinternen Informationssystemen automatisch zur Übernahme und zum Abgleich bereitgestellt werden, sofern das jeweilige System:

16 zum Bundesgesetz über den Datender Verordnung vom 14. Juni 1993 schutz (VDSG) verfügt; und

5 Die für die Publikation des Eidgenössischen Staatskalenders nötigen Daten nach

17 Artikel 5 der Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei werden regelmässig an die Bundeskanzlei übermittelt.

Art. 14 Aufbewahrungsfrist für Personendaten

1 Ist eine Person aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschieden, so werden ihre Daten in den IAM-Systemen und den Verzeichnisdiensten spätestens nach zwei Jahren vernichtet.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vernichtung von biometrischen

18 Daten nach Artikel 2 a MIG.

5. Abschnitt: Datenbekanntgaben bei IAM-Systemen

Art. 15 Datenbekanntgabe beim Anschluss eines Informationssystems

an ein IAM-System

1 Wird ein bisher autonomes Informationssystem an ein IAM-System angeschlossen und diesem die Prüfung der Identität und bestimmter berechtigungsrelevanter Eigenschaften von Personen übertragen, so dürfen die entsprechenden Personendaten ins IAM-System importiert werden.

2 Im IAM-System muss für jedes nachgelagerte Informationssystem eine Liste der Personendaten geführt werden, die es diesem aufgrund dieser Verordnung und der gesetzlichen Grundlagen des nachgelagerten Systems bekanntgeben darf.

Art. 16 Datenbekanntgabe beim einzelnen Zugang

Das IAM-System authentifiziert Personen, Maschinen oder Systeme, die den Zugang zu einem nachgelagerten Informationssystem verlangen, überprüft die notwendigen Identitätsdaten und die notwendigen weiteren Eigenschaften und Bestätigungen und leitet das Ergebnis der Prüfung mit den festgelegten Identitätsdaten, Eigenschaften und Bestätigungen an das nachgelagerte System weiter.

Art. 17 Bekanntgabe von Personendaten an einen externen Betreiber

1 Wird ein Informationssystem des Bundes von einem externen Betreiber im Auftrag des Bundes betrieben oder müssen Personen nach Artikel 8 Absatz 1 oder 3 Buchstabe a auf fremde Informationssysteme zugreifen, so dürfen die dazu notwendigen Personendaten aus Personalinformationssystemen, dem zentralen Identitätsspeicher oder IAM-Systemen automatisiert dem externen Betreiber bekanntgegeben werden.

2 Dazu erstellt die Stelle, die für das extern betriebene Informationssystem zuständig ist oder den Zugang auf das fremde Informationssystem benötigt, einen schriftlichen Antrag, der den betroffenen Personenkreis nennt, und stellt diesen via die zuständige Datenschutzverantwortliche oder den zuständigen Datenschutzverantwortlichen dem für das liefernde Informationssystem zuständigen Bundesorgan zu.

3 Der Antrag enthält die schriftliche Verpflichtung der zuständigen Stelle nach Absatz 2, die Datenschutzgesetzgebung des Bundes einzuhalten, die Daten ausschliesslich für den beabsichtigten Zweck zu verwenden und diese nach dem Stand der Technik zu schützen. Dem für das liefernde Informationssystem zuständigen Bundesorgan ist ein Inspektionsrecht einzuräumen.

4 Die betroffenen Personen müssen vorgängig informiert werden.

6. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz der IAM-Systeme

Art. 18 Anforderungen an die Informationssicherheit

1 Interne und externe Betreiber von Komponenten eines IAM-Systems müssen über dokumentierte Vorgaben für die Handhabung der Informationssicherheit und der Risiken verfügen. Insbesondere erlässt jedes verantwortliche Organ eines Systems

19 nach dieser Verordnung ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 21 VDSG .

2 IAM-Systeme, die nicht von Stellen nach Artikel 2 oder in deren Auftrag geführt werden, dürfen nur mit bundesinternen IAM-Systemen verbunden werden, wenn sie die vordefinierten Minimalanforderungen bezüglich der Informationssicherheit erfüllen.

3 Für den Zugang zu bestimmten Informationssystemen können von der zuständigen Stelle oder vom ISB die Einhaltung höherer Anforderungen und bestimmte Zertifizierungen verlangt werden.

4 Das ISB regelt in Weisungen die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen und Verfahren.

Art. 19 Datenbearbeitung beim Ausstellen von elektronischen

Identifikationsmitteln

1 Der Aussteller eines Identifikationsmittels darf für die Prüfung der Identität von der antragstellenden Person die Vorlage eines Passes, der Schweizer Identitätskarte oder eines für die Einreise in die Schweiz anerkannten Ausweisdokuments verlangen.

2 Er kann von der Person ein Foto oder eine Unterschrift aufnehmen oder im System bereits hinterlegte Fotos oder Unterschriften zum Abgleich mit dem Ausweisdokument verwenden.

3 Die zur Identifikation verwendeten Daten werden zusammen mit den Daten zum Identifikationsmittel gespeichert. Wenn es die Sicherheitsanforderungen für das betreffende Identifikationsmittel verlangen, kann auch ein Bild der für die Identifikation verwendeten Ausweisdokumente gespeichert werden.

7. Abschnitt: Verbund von IAM-Systemen

Art. 20 IAM-Verbund des Bundes

Die IAM-Systeme der Bundesverwaltung können untereinander und mit den IAM- Systemen der Parlamentsdienste oder der Armee zu einem Gesamtsystem verbunden werden.

Art. 21 Anschluss externer IAM-Systeme: Voraussetzungen

Nachstehende externe IAM-Systeme können für den Zugang der in ihnen geführten Personen zu den Ressourcen des Bundes an die IAM-Systeme des Bundes angeschlossen werden, sofern sie die Bedingungen und Verfahren nach den Artikeln 22 und 23 einhalten:

Art. 22 Anschluss externer IAM-Systeme: Antrag

1 Die zuständige Stelle richtet den Antrag auf Anschluss eines externen IAM- Systems an ein IAM-System des Bundes an das nach Artikel 5 verantwortliche Bundesorgan.

2 Der Antrag enthält insbesondere:

Art. 23 Anschluss externer IAM-Systeme: Entscheid

1 Das für ein IAM-System des Bundes verantwortliche Bundesorgan ist für den Entscheid über den Antrag zuständig.

2 Soll das externe IAM-System über das direkt angeschlossene IAM-System hinaus auch mit anderen IAM-Systemen des Bundes verbunden sein, so ist für die Gutheissung des Antrags das Einverständnis des ISB erforderlich.

3 Das verantwortliche Bundesorgan schliesst mit der antragstellenden Stelle die Vereinbarung ab, informiert das ISB und gibt dem zuständigen Leistungserbringer den Auftrag für den Anschluss.

4 Anträge auf Änderungen oder Abschaltungen werden wie Anschlussanträge behandelt.

Art. 24 Anschluss von IAM-Systemen des Bundes an externe IAM-Systeme

1 IAM-Systeme des Bundes können als Lieferant von Identitätsund Authentifizierungsinformationen an ein externes IAM-System oder einen externen Identitätsverbund angeschlossen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

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