Verordnung des SBFI vom 18. Oktober 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
80607 Fachfrau Textilpflege EFZ/Fachmann Textilpflege EFZ Gestionnaire en entretien des textiles CFC Gestrice della cura di tessili AFC/Gestore della cura di tessili AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
1 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
3 vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Fachfrauen Textilpflege und Fachmänner Textilpflege auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie beherrschen die Prozesse der Textilpflege im Bereich Textilreinigung beziehungsweise im Bereich Wäscherei.
- b. Sie führen Gespräche mit Privatund mit Geschäftskundinnen und -kunden, ermitteln deren Bedürfnisse und beraten sie auf der Grundlage ihres Fachwissens bedarfsund adressatengerecht.
- c. Sie nehmen die Warenschau vor und sortieren die Textilien; dabei berücksichtigen sie Pflegekennzeichnung, Farbe, Konfektion und Art der Textilien und stellen entsprechende Chargen zusammen.
- d. Sie wählen für die Behandlung der Textilien das geeignete Verfahren aus und entscheiden über Fleckenentfernungsmethoden.
- e. Sie achten auf ein gutes persönliches Erscheinungsbild, berücksichtigen bei allen Arbeitsschritten die persönliche und betriebliche Hygiene und achten auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von sich selbst und anderen.
- f. Sie beachten spezifische Vorgaben zur nachhaltigen Energieund Ressourcennutzung sowie zum Umweltschutz.
2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau Textilpflege oder des Fachmanns Textilpflege auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Textilreinigung;
- b. Wäscherei.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a. Bearbeiten von Kundenaufträgen: 1. Textilien annehmen und Kundinnen und Kunden beraten, 2. Textilien gemäss betrieblichen Vorgaben kommissionieren, 3. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten;
- b. Vorbereiten der Chargen: 1. Textilien erfassen und kennzeichnen, 2. Warenschau vornehmen, 3. Textilien sortieren und Chargen zusammenstellen;
- c. Behandeln der Textilien: 1. Verfahrensund Maschinentechnik anwenden und überprüfen, 2. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen waschen, 3. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen, 4. Flecken auf Textilien mit den geeigneten Verfahren entfernen;
- d. Finishen der Textilien: 1. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen finishen, 2. Qualitätskontrolle gemäss den betrieblichen Vorgaben durchführen.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und d sowie der Handlungskompetenzen b.1, b.3, c.1 und c.4 ist für alle Lernenden verbindlich. Die übrigen Handlungskompetenzen sind wie folgt verbindlich:
- a. die Handlungskompetenzen b.2 und c.3 für den Schwerpunkt Textilreinigung;
- b. die Handlungskompetenz c.2 für den Schwerpunkt Wäscherei.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich: 1. Arbeiten bei Überdruck, 2. Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe;
- b. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit dem
4 bzw. folgenden R-Satz nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 dem folgenden H-Satz nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienver-
5 ordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG)
6 Nr. 1272/2008 versehen sind: Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R40 / H351, R45 / H350);
- c. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- d. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungsoder Vergiftungsgefahr besteht;
- e. Sortieren von Altmaterial wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen;
- f. Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt. 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren
Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
7 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 13 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt: Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz/Leistungsziel Dauer Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz/Leistungsziel Dauer
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wurde.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. 6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fachfrau Textilpflege EFZ oder Fachmann Textilpflege EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Textilpflegerin EFZ oder Textilpfleger EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. gelernte Textilpflegerin oder gelernter Textilpfleger mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Textilpflege EFZ und des Fachmanns Textilpflege EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
8 Art. 15 – 20
9. Abschnitt: Ausweise und Tite
9 Art. 21
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für
Fachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ
1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ setzt sich zusammen aus:
- a. vier bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS);
- b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
- c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
- b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
- c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
- d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
- e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband Textilpflege Schweiz (VTS).
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerrufung einer
Genehmigung
1 10 Die Verordnung des SBFI vom 11. September 2007 über die berufliche Grundbildung Textilpflegerin/Textilpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
2 Die Genehmigung des Bildungsplans Textilpflegerin EFZ/Textilpfleger EFZ vom 11. September 2007 wird widerrufen.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Textilpflegerin oder Textilpfleger vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Textilpflegerin oder Textilpfleger bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115 Fachmann Textilreinigung mit EFZ. V des SBFI
[^4]: [AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013
[^201]: 3041 Ziff. I 3, 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1 3857. AS 2015 1903 Art. 91]
[^5]: SR 813.11
[^6]: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Fachmann Textilreinigung mit EFZ. V des SBFI a. Berufskenntnisse – Bearbeiten von Kundenaufträgen 20 20 30 70 – Vorbereiten der Chargen 40 40 40 120 – Behandeln der Textilien 120 120 110 350 – Finishender Textilien 20 20 20 60 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080 1. Kurs 1 Leistungsziel «Gefahrensituationen erkennen und Massnah- 1 Tag menumsetzen» 1. Kurs 2 Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfah- 1 Tag ren und Anlagen waschen» für Lernende des Schwerpunkts Textilreinigung; Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen» für Lernende des Schwerpunkts Wäscherei 1. Kurs 3 Leistungsziel «persönliche und betriebliche Hygiene sicherstel- 2 Tage len» 2. Kurs 4 Handlungskompetenz «Fleckenentfernung bei Textilien durch- 2 Tage führen» 2. Kurs 5 Leistungsziel «mit Chemikalien fachgerecht umgehen» 2 Tage Leistungsziel «Anlagen warten und unterhalten» 2 Tage 2. Kurs 6
[^7]: SR 412.101.241 3. Kurs 7 Leistungsziel «Anlagen programmieren und steuern» 3 Tage Fachmann Textilreinigung mit EFZ. V des SBFI
[^8]: In Kraft ab 1. Jan. 2020.
[^9]: In Kraft ab 1. Jan. 2020. Fachmann Textilreinigung mit EFZ. V des SBFI
[^10]: [AS 2007 7029]