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Verordnung des SBFI vom 11. Oktober 2016 über die berufliche Grundbildung Hotel-Kommunikationsfachfrau/Hotel-Kommunikationsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

79200 Hotel-Kommunikationsfachfrau/ Hotel-Kommunikationsfachmann EFZ Spécialiste en communication hôtelière CFC Impiegata in comunicazione alberghiera/ Impiegato in comunicazione alberghiera AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

1 (BBG), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002

2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September

3 2007 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Hotel-Kommunikationsfachfrauen und Hotel-Kommunikationsfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115 Hotel-Kommunikationsfachmann mit EFZ. V des SBFI