Verordnung des BLV vom 4. November 2016 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) aus Norwegen, Schweden und Finnland
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
1 vom 1. Juli 1966
2 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit ( Chronic wasting disease ) in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Familie der Hirschartigen ( Cervidae ) aus Norwegen, Schweden und Finnland.
Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren
Die Einfuhr von lebenden Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. November 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.443.11
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