Verordnung des BLV vom 4. November 2016 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) aus Norwegen, Schweden und Finnland

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-11-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes

1 vom 1. Juli 1966

2 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit ( Chronic wasting disease ) in die Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Familie der Hirschartigen ( Cervidae ) aus Norwegen, Schweden und Finnland.

Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren

Die Einfuhr von lebenden Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. November 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.443.11

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