Verordnung des SBFI vom 18. Oktober 2016 über die berufliche Grundbildung Fleischfachfrau/Fleischfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
21808 Fleischfachfrau EFZ / Fleischfachmann EFZ Bouchère-charcutière CFC / Boucher-charcutier CFC Macellaia-salumiera AFC / Macellaio-salumiere AFC 21809 Gewinnung 21810 Verarbeitung 21811 Feinkost und Veredelung Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
1 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom
3 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Fleischfachfrauen und Fleischfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie verarbeiten Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse; dazu planen und organisieren sie die entsprechenden Arbeitsabläufe.
- b. Sie bearbeiten das Rohmaterial Fleisch und produzieren daraus Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit den jeweiligen Produktionsmethoden; sie verpacken und deklarieren diese gemäss betrieblichen und regulatorischen Vorgaben.
- c. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften und Standards der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Hygiene sowie die Vorgaben für Cleantech engagiert und korrekt um.
- d. Sie verfügen über spezifische Handlungskompetenzen in ihrer jeweiligen Fachrichtung.
2 Innerhalb des Berufs der Fleischfachfrau oder des Fleischfachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Gewinnung;
- b. Verarbeitung;
- c. Feinkost und Veredelung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Fleischfachassistentin EBA oder Fleischfachassistent EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a. Verarbeiten von Fleisch: 1. Arbeiten planen und organisieren, 2. Fleisch bearbeiten,
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115