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Verordnung des SBFI vom 21. Oktober 2016 über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2016-10-21

51914

Abdichterin EFZ / Abdichter EFZ

Etancheuse CFC / Etancheur CFC

Impermeabilizzatrice AFC / Impermeabilizzatore AFC

51915

Dachdeckerin EFZ / Dachdecker EFZ

Couvreuse CFC / Couvreur CFC

Copritetto AFC

51916

Fassadenbauerin EFZ / Fassadenbauer EFZ

Façadière CFC / Façadier CFC

Costruttrice di facciate AFC / Costruttore di facciate AFC

51917

Gerüstbauerin EFZ / Gerüstbauer EFZ

Echafaudeuse CFC / Echafaudeur CFC

Costruttrice di ponteggi AFC / Costruttore di ponteggi AFC

51918

Storenmonteurin EFZ / Storenmonteur EFZ

Storiste CFC

Montatrice di avvolgibili AFC / Montatore di avvolgibili AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:[^4]

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Fachleute des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst für alle Berufe in den folgenden Handlungskompetenzbereichen (HKB) die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Umsetzen der Vorschriften und Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (HKB 1):

Einsetzen von Schichten und Systemen an der Gebäudehülle (HKB 2):

2 Für die Abdichterin und den Abdichter umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen und Vorbereiten der Abdichtarbeiten (HKB 3):

Verlegen, Warten und Reparieren der Abdichtungssysteme (HKB 4):

3 Für die Dachdeckerin und den Dachdecker umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten (HKB 3):

Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Dachsysteme (HKB 4):

4 Für die Fassadenbauerin und den Fassadenbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten (HKB 3):

Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Fassadenbausysteme (HKB 4):

5 Für die Gerüstbauerin und den Gerüstbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten (HKB 3):

Montieren, Demontieren und Warten der Gerüstsysteme (HKB4):

6 Für die Storenmonteurin und den Storenmonteur umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen und Vorbereiten der Storenanlagen (HKB 3):

Montieren, Warten und Reparieren der Storenanlagen (HKB 4):

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5[^5]

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
berufsübergreifende Handlungskompetenzbereiche (HKB 1 und 2) 200 100 300
berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche (HKB 3 und 4) 100 200 300
Total 200 200 200 600
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27.

April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30–37 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8–10 Kurse pro Beruf aufgeteilt:

Berufe Berufe Berufe
Abdichter/in Dachdecker/in Fassadenbauer/in Fassadenbauer/in Gerüstbauer/in Gerüstbauer/in Storenmonteur/in Storenmonteur/in Storenmonteur/in
LJ Kurse Handlungskompetenzbereiche (HKB) Dauer
1 Kurs 1 HKB 1 berufsübergreifend 3 3 3 3 3 3 3 3 3
Kurs 2.1 HKB 2 berufsübergreifend 3 3 3 3 3 3 3 3 3
Kurs 2.2 HKB 2 berufsübergreifend 3 3 3 3 3 3 3 3 3
Kurs 3.1 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 4 3 3 3 3 3
Kurs 3.2 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 2 2
Anzahl Tage 14 14 13 13 12 12 14 14 14
2 Kurs 4 HKB 3+4 berufsspezifisch 3 3 3 3
Kurs 5 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 4 4 4 3 3 3
Kurs 6 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 5 5 5
Anzahl Tage 8 8 7 7 9 9 8 8 8
3 Kurs 7 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 4 5 5 5 5 5
Kurs 8 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 3 4 4 4 4 5 5 5
Kurs 9 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 4 4 5 5 5
Kurs 10 HKB 3+4 berufsspezifisch 1
Anzahl Tage 10 8 12 12 9 9 15 15 15
Total HKB 1+2 berufsübergreifend 9 9 9 9 9 9 9 9 9
Total HKB 3+4 berufsspezifisch 23 21 23 23 21 21 31 31 31
Anzahl Tage 32 30 32 32 30 30 37 37 37

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^7]

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

Art. 16 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

Praktische Arbeit:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend) / Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend) 20 %
2 Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch) 20 %
3 Handlungskompetenzbereich 4 (berufsspezifisch) 60 %
Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 %
2 Dokumentation 10 %
3 Präsentation 10 %
4 Fachgespräch 20 %
Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform/Dauer Gewichtung
schriftlich
1 Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend) / Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend) 45 Min. 25 %
2 Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch) 90 Min. 50 %
3 Handlungskompetenzbereich 4 (berufsspezifisch) 45 Min. 25 %

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf wie folgt zu führen:

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Gebäudehülle setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Alle Berufe des Berufsfeldes Gebäudehülle müssen vertreten sein.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verein Polybau.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen

1 Die Verordnung des SBFI vom 8. November 2007[^9] über die berufliche Grundbildung Polybauerin/Polybauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben;

2 Die Genehmigung des Bildungsplans Polybauerin/Polybauer vom 8. November 2007 wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Polybauerin oder Polybauer vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Polybauerin oder Polybauer bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 169 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 169 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

[^6]: SR 412.101.241

[^7]: Fassung gemäss Ziff. III 39 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

[^8]: SR 412.101.241

[^9]: [AS 2007 7037]