Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung)
1 gestützt auf die Artikel 15 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL):
- a. die verantwortliche Behörde;
- b. die beteiligten Behörden und ihre Eintragungs-, Meldeund Mitwirkungspflichten;
- c. die Zugriffsrechte;
- d. die Bekanntgabe von Daten;
- e. die Struktur und den Inhalt der Datenbank;
- f. die Arten und Verbreitung der Ausschreibungen;
- g. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
- h. die Verwendung von RIPOL-Daten zu Statistikund Planungszwecken.
Art. 2 Verantwortliche Behörde
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist Inhaber der Datenbank und trägt die Verantwortung für RIPOL. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:
- a. Es ist verantwortlich für die rechtmässige Nutzung und Bearbeitung der Datenbank und gewährt die Informatiksicherheit.
- b. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am RIPOL beteiligten Behörden.
- c. Es behandelt Auskunftsbegehren.
- d. Es erteilt der Benutzerin oder dem Benutzer die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems.
- e. Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen.
- f. Es erlässt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 21 der Verordnung vom
2 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
2 Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.
Art. 3 Datenfelder
Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:
- a. Ausschreibung: Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat,
- b. Ausweis: Identifikationsund Legitimationsdokumente aller Art;
- c. Fahrzeug: Motorisierteund nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasserund Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen;
- d. Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person;
- e. Beteiligte Personen: Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft;
- f. Personen: Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden;
- g. Sachen: Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise;
- h. Ungeklärte Straftaten: Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft;
- i. Sachfahndung: Tatortund die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten. 2. Abschnitt: Meldung, Eintragung und Mitwirkung durch die beteiligten Behörden
Art. 4 Zur Meldung und Eingabe berechtigte Behörden
1 Folgende Behörden können fedpol Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL melden:
Fussnoten
[^1]: SR 361
[^2]: SR 235.11
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