Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL-Verordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[^1],
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung:
- a. des Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL); sowie
- b. der Subsysteme des ASAL.
Art. 2 Zweck des ASAL
Das ASAL dient der Abrechnung und Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenkassen.
Art. 3 Struktur des ASAL
Das ASAL setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:
- a. System (ASAL-BB), mit separaten Datenbanken je Arbeitslosenkasse, zur Erfassung der erforderlichen Daten und Informationen über versicherte Personen für die Festlegung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zur Abrechnung von Leistungen;
- b. System (ASAL-ZDB) zur Konsolidierung der in den separaten Datenbanken des Systems (BB) enthaltenen Daten zur Koordination zwischen den Arbeitslosenkassen und anderen Sozialversicherungen;
- c. System (ASAL-DMS) zur elektronischen Führung der Dossiers von Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen;
- d. System (SAP) zur Auszahlung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie Rechnungsführung des Ausgleichfonds der Arbeitslosenversicherung.
Art. 4 Inhalt des ASAL
1 Die Daten, die im ASAL bearbeitet werden können, sind im Anhang festgelegt.
2 Die angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Zugriffsrechte sind im Anhang festgelegt.
Art. 5 Verantwortung für das ASAL
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist für das ASAL verantwortlich.
2. Abschnitt: Angeschlossene Stellen
Art. 6
Folgende Stellen sind an das ASAL angeschlossen:
- a. die Arbeitslosenkassen: zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
- b. die kantonalen Amtsstellen: zur Erfassung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 7 Datenverkehr mit anderen Systemen der Arbeitslosenversicherung
1 Mit dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) können Daten gemäss Anhang ausgetauscht werden.
2 An das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA) können Daten gemäss Anhang geliefert werden.
Art. 8 Datenverkehr mit anderen Stellen
1 Mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) können Daten gemäss Anhang zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Familienzulagen ausgetauscht werden.
2 An folgende Stellen können Daten gemäss Anhang geliefert werden:
- a. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA): für elektronische Unfallmeldungen (SUNET);
- b. kantonale Krankentaggeldversicherungen: für die Bekanntgabe von Abzügen der Versicherungsbeiträge im Falle von krankheitsbedingten Erwerbsausfällen bei Arbeitslosen;
- c. Stiftung Auffangeinrichtung BVG: zur Abfrage von abgerechneten BVG-Beiträgen (BVG-Portal);
- d. kantonale Arbeitslosenhilfen: für die Leistungserbringung an ausgesteuerte Versicherte.
Art. 9 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
Die Daten der Versicherten werden spätestens zehn Jahre nach der letzten leistungsrelevanten Mutation gelöscht.
4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 10 Datenschutz
1 Die angeschlossenen Stellen sorgen für die Einhaltung der massgebenden Datenschutzrichtlinien.
2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gewährt die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das ASAL und seine Subsysteme und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Art. 11 Datensicherheit
1 Die angeschlossenen Stellen treffen die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von unbefugtem Zugriff auf die Daten.
2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der Daten und Programme des ASAL nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 12
Die Kosten des ASAL werden vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung getragen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 28. November 1983[^2] über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 837.0
[^2]: [AS 1983 1822,1987 1799,2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 17,2002 3949]
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