Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-10-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung:

Art. 2 Zweck des ASAL

Das ASAL dient der Abrechnung und Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenkassen.

Art. 3 Struktur des ASAL

Das ASAL setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:

Art. 4 Inhalt des ASAL

1 Die Daten, die im ASAL bearbeitet werden können, sind im Anhang festgelegt.

2 Die angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Zugriffsrechte sind im Anhang festgelegt.

Art. 5 Verantwortung für das ASAL

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist für das ASAL verantwortlich.

2. Abschnitt: Angeschlossene Stellen

Art. 6

Folgende Stellen sind an das ASAL angeschlossen:

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 7 Datenverkehr mit anderen Systemen der Arbeitslosenversicherung

1 Mit dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) können Daten gemäss Anhang ausgetauscht werden.

2 An das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA) können Daten gemäss Anhang geliefert werden.

Art. 8 Datenverkehr mit anderen Stellen

1 Mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) können Daten gemäss Anhang zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Familienzulagen ausgetauscht werden.

2 An folgende Stellen können Daten gemäss Anhang geliefert werden:

Art. 9 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

Die Daten der Versicherten werden spätestens zehn Jahre nach der letzten leistungsrelevanten Mutation gelöscht.

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 10 Datenschutz

1 Die angeschlossenen Stellen sorgen für die Einhaltung der massgebenden Datenschutzrichtlinien.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gewährt die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das ASAL und seine Subsysteme und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 11 Datensicherheit

1 Die angeschlossenen Stellen treffen die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von unbefugtem Zugriff auf die Daten.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der Daten und Programme des ASAL nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 12

Die Kosten des ASAL werden vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung getragen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 28. November 1983[^2] über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 837.0

[^2]: [AS 1983 1822,1987 1799,2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 17,2002 3949]

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