Technische Vereinbarung vom 6. Oktober 2016 zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz und dem Aussenministerium von Indien über die Identifikation und Rückkehr von Staatsangehörigen von Indien und der Schweiz (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Um die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der irregulären Migration zu stärken und die bestehenden Identifikationsverfahren zu gewährleisten,

haben das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz (nachfolgend als «Schweizer Seite» bezeichnet) und das Aussenministerium von Indien (nachfolgend als «indische Seite» bezeichnet)

Folgendes vereinbart:

1. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung soll die Verfahren zur Identifikation, Ausstellung von Reisedokumenten und ordnungsgemässen Rückkehr von Staatsangehörigen beider Länder, die sich unrechtmässig im anderen Land aufhalten, unterstützen.

2. Zuständige Behörden

Die für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind das Staatssekretariat für Migration des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements der Schweiz und die Abteilung für Konsular-, Pass- und Visaangelegenheiten des Aussenministeriums von Indien.

Jede Behörde bestimmt eine Kontaktstelle um sicherzustellen, dass sie im Hinblick auf einen koordinierten Identifikationsprozess den direkten Kontakt zueinander herstellen und aufrechterhalten.

Die genauen Angaben zu den zuständigen Behörden und Kontaktstellen sind in Anhang 1 aufgeführt. Änderungen der Angaben zu den zuständigen Behörden oder Kontaktstellen werden der anderen Seite unverzüglich per E-Mail mitgeteilt.

3. Durchführungsmodalitäten

Die Durchführung dieser Vereinbarung erfolgt gemäss den folgenden Modalitäten:

Bei mutmasslichen Staatsangehörigen von Indien:

Bei mutmasslichen Staatsangehörigen der Schweiz:

4. Datenschutz

Personendaten dürfen nur für die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und einzig für den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwendet werden. Auf Ersuchen wird die betroffene Person von der zuständigen Behörde darüber informiert, welche Daten über sie bestehen und wozu sie verwendet werden. Die Weitergabe von Personendaten an Dritte ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörde, welche die Informationen bereitgestellt hat, untersagt. Die nationale Datenschutzgesetzgebung jeder Seite bleibt für die Bearbeitung von Personendaten und für die Rechte der betroffenen Personen anwendbar.

5. Zusammenarbeit bei der Umsetzung

Die zuständigen Behörden unterstützen und beraten einander bei der Anwendung dieser Vereinbarung. Probleme, die sich aus der Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieser Vereinbarung ergeben, werden durch gegenseitige Konsultationen und mündlichen oder schriftlichen Meinungsaustausch unter den zuständigen Behörden geklärt. Experten der zuständigen Behörden treffen sich einmal jährlich in Neu-Delhi oder Bern, um die Umsetzung dieser Vereinbarung zu besprechen.

6. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung und für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft. Diese Vereinbarung kann, im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Seiten, spätestens sechs Monate vor Ablauf für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert werden.

Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Seiten geändert werden.

Unbeschadet von Absatz 1 kann jede Seite diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen.

Geschehen zu Neu-Delhi, am 6. Oktober 2016, in zweifacher Ausführung in deutscher und englischer Sprache sowie in Hindi, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung geht der englische Text vor.

| Für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz: / Michael Morf | Für das Aussenministerium von Indien: / Deepak Mittal | | --- | --- |

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