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Verordnung des EFD vom 22. November 2016 über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds

Geltender Text a fecha 2016-01-01

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes

1 vom 21. Juni 2013 (BIFG) verordnet:

Art. 1 Berechnung der Beträge

1 Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der im Anhang festgelegten Methodik.

2 Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 742.140