Verordnung des EFD vom 22. November 2016 über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds
Geltender Text a fecha 2016-01-01
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes
1 vom 21. Juni 2013 (BIFG) verordnet:
Art. 1 Berechnung der Beträge
1 Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der im Anhang festgelegten Methodik.
2 Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 742.140