Verordnung des UVEK vom 2. November 2016 über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste (VAPF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-11-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 138a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^1],

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Diese Verordnung gilt für folgende Personalkategorien:

Fluginformationsdienstpersonal (Flight Information Service Officer, FISO) folgender Kategorien:

2 Sie regelt für die Personalkategorien nach Absatz 1:

3 Die Ausweise für Fluglotsinnen und Fluglotsen werden von der Verordnung (EG) Nr. 216/2008[^2] und von der Verordnung (EU) 2015/340[^3] geregelt. Die Fluglotsinnen und Fluglotsen unterstehen jedoch der Strafbestimmung gemäss Artikel 8 dieser Verordnung.

Art. 2 Anderes anwendbares Recht

Für die Anforderungen an Angehörige der Personalkategorien nach dieser Verordnung und für ihre Ausbildung gelten sinngemäss:

Art. 3 Richtlinien

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann zur Konkretisierung der Vorschriften nach Artikel 2 Richtlinien (Means of Compliance) erlassen.

2 Werden diese Richtlinien eingehalten, so wird vermutet, dass die Anforderungen gemäss den Vorschriften nach Artikel 2 erfüllt sind.

3 Wer von diesen Richtlinien abweicht, muss dem BAZL nachweisen, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

Art. 4 Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises

Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt 18 Jahre.

Art. 5 Medizinische Anforderungen

Die Angehörigen des FISO bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/340[^6].

Art. 6 Ausweise

1 Die Angehörigen des FISO, welche die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, erhalten einen Ausweis für sicherheitsrelevante Aufgaben (SRT).

2 Fluglotsinnen und Fluglotsen nach Verordnung (EU) 2015/340[^7], welche FIS oder AFIS erbringen, bedürfen keines zusätzlichen SRT-Ausweises.

Art. 7 Erlaubnisse und Befugnisse

1 Ein Ausweis nach dieser Verordnung enthält Erlaubnisse und Befugnisse im Sinne von Artikel 4 Begriffsbestimmungen 7, 13, 16, 21 und 30 der Verordnung (EU) 2015/340[^8].

2 Die Erlaubnisse FIS und AFIS können durch die Befugnis Radar-Beobachtung (Radar Monitoring, RAM) erweitert werden.

3 Die Befugnis RAM erlaubt den Ausweisinhaberinnen und -inhabern, basierend auf den Informationen der Radarkonsole die folgenden Dienste zu erbringen:

Art. 8 Strafbestimmungen

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^9] wird bestraft, wer:

Art. 9 Vollzug

Das BAZL vollzieht diese Verordnung.

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 13. Januar 2014[^11] über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.01

[^2]: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).

[^3]: Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).

[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.

[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.

[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.

[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.

[^9]: SR 748.0

[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.

[^11]: [AS 2014 185]

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