Verordnung des WBF vom 15. November 2016 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF)
1 gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 der Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) verordnet:
Art. 1 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte nach Artikel 8 HasLV und die Dauer, während der sie von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen sind, sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 2 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht
verfügbare Naturprodukte Die Naturprodukte, die auf Begehren nach Artikel 9 HasLV von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen sind, und die Dauer, während der sie davon ausgeschlossen sind, sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 232.112.1
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