Verordnung des SBFI vom 27. Juli 2016 über die berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/Architekturmodellbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
54603 Architekturmodellbauerin EFZ / Architekturmodellbauer EFZ Maquettiste d’architecture CFC Costruttrice di plastici architettonici AFC / Costruttore di plastici architettonici AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
1 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September
3 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Architekturmodellbauerinnen und Architekturmodellbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie beschäftigen sich mit der Planung und Herstellung von Architekturmodellen; dabei berechnen sie Offerten für die zu erstellenden Modelle, planen die verschiedenen Arbeitsschritte und entwerfen und gestalten Anschauungsmodelle für Präsentationen, Instruktion und Verkauf; sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Planung und Kommunikation von Design und Bauprojekten, indem sie die Projekte dreidimensional visualisieren.
- b. Sie zeichnen sich aus durch kreatives Handeln sowie räumliches und gestalterisches Vorstellungsvermögen; sie verfügen über technisches Verständnis, Interesse an Informatik und über ein hohes Mass an Selbstständigkeit; sie arbeiten sorgfältig und stellen damit eine hohe Qualität ihrer Arbeit und des Produktionsprozesses sicher.
- c. Sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und ressourceneffizient zu lösen; dabei berücksichtigen sie mit den geeigneten Massnahmen die Aspekte des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a. Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten: 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen, 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren;
- b. Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen: 1. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten, 2. Bauelemente entwickeln und konstruieren, 3. komplexe Modelle erstellen, 4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 5. Umweltschutz sicherstellen, 6. Werkzeuge, Geräte und Anlagen instand halten.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien (Substanzen), die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom
4 18. Mai 2005 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der
5 Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verord-
6 nung (EG) Nr. 1272/2008 versehen sind: R39/H370, R40/H351, R42/H334, R43/H317, R45/H350, R46/H340, R48/H372 und H373, R60/H360F und R61/H360D;
- b. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt. 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren
Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr4. Lehrjahr Total
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
7 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen neunundzwanzig Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf fünf Kurse aufgeteilt:
- a. Kurs I (Maschinen) findet im ersten Lehrjahr statt, umfasst zwölf Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren; 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten; 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen; 4. Werkzeuge, Geräte und Anlagen instand halten.
- b. Kurs II (Giesstechnik) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst drei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren; 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten; 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen; 4. Umweltschutz sicherstellen.
- c. Kurs III (Farbmittel) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst zwei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren; 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten; 3. Bauelemente entwickeln und konstruieren; 4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen; 5. Umweltschutz sicherstellen.
- d. Kurs IV (CAD/2D) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst vier Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen; 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren.
- e. Kurs V (CAD/3D) findet im dritten Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen; 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren; 3. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. 6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Architekturmodellbauerin EFZ oder Architekturmodellbauer EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Architekturmodellbauerin oder gelernter Architekturmodellbauer mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
8 Art. 15–20
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
9 Art. 21
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für
Architekturmodellbauerin und Architekturmodellbauer
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Architekturmodellbauerin und Architekturmodellbauer setzt sich zusammen aus:
- a. drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Association Romande des Maquettistes Professionnels (ARMP) und des Verbandes Architekturmodellbau (VAM);
- b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
- c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
- c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
- d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
- e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:
- a. die Association Romande des Maquettistes Professionnels (ARMP);
- b. der Verband Architekturmodellbau (VAM).
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf einer Genehmigung
1 Es werden aufgehoben:
10 über die Ausbildung und die Lehra. das Reglement vom 17. Januar 1995 abschlussprüfung der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers;
11 b. der Lehrplan vom 17. Januar 1995 für den beruflichen Unterricht der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers.
2 Die Genehmigung des Reglements vom 9. Oktober 2001 über die Einführungskurse für Architekturmodellbauer-Lehrlinge wird widerrufen.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Architekturmodellbauerin oder Architekturmodellbauer vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Architekturmodellbauerin oder Architekturmodellbauer bis zum 31. Dezember 2022 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115 Architekturmodellbauer mit EFZ. V des SBFI
[^4]: [AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013
[^201]: 3041 Ziff. I 3, 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heu- te: Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (SR 813.11 ).
[^5]: SR 813.11
[^6]: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. a. Berufskenntnisse – Planen der Aufträge und Organisieren 120 120 80 80 400 der Arbeiten – Entwerfen und Gestalten von Architek- 80 80 120 120 400 turmodellen Total 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440
[^7]: SR 412.101.241 Architekturmodellbauer mit EFZ. V des SBFI Architekturmodellbauer mit EFZ. V des SBFI
[^8]: Treten am 1. Jan. 2021 in Kraft.
[^9]: Tritt am 1. Jan. 2021 in Kraft. Architekturmodellbauer mit EFZ. V des SBFI
[^10]: BBl 1995 III 441
[^11]: BBl 1995 III 441