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Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG)

Geltender Text a fecha 2016-06-17

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 2015[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Agentur und Ziel

Art. 1 SchweizerischeAgentur für Innovationsförderung

1 Die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.

3 Sie ist in ihren Förderentscheiden unabhängig.

4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

5 Der Bundesrat legt den Sitz der Agentur fest.

6 Die Agentur wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» eingetragen.

Art. 2 Ziel

1 Mit der Innosuisse will der Bund die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft fördern.

2 Zur Erreichung dieses Ziels beachtet die Innosuisse die Grundsätze und Aufträge nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[^3] über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und erfüllt die Aufgaben nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 3 Aufgaben

1 Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG[^4] vertreten sind.

2 Sie erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 18 Absätze 1 und 2 sowie 19–24 FIFG.

3 Sie vertritt den Bund in internationalen Organisationen und Gremien im Bereich der Innovationsförderung nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG, soweit sie vom Bundesrat, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) dazu ermächtigt wird, und trifft im Rahmen der Mitwirkung des Bundes in diesen Organisationen und Gremien Massnahmen und Entscheide.

4 Sie fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über nationale und internationale Programme und über die Einreichung von Gesuchen.

5 Sie wirkt bei der Vorbereitung der Erlasse des Bundes über die Innovationsförderung mit, soweit ihre Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 betroffen sind.

6 Sie führt themenorientierte Förderprogramme durch, soweit der Bundesrat sie damit beauftragt.

7 Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit regionalen und kantonalen Massnahmen namentlich zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie zur Beratung im Bereich des Wissens- und Technologietransfers.

Art. 4 Kooperationen undBeteiligung an Rechtsträgern

1 Die Innosuisse kann mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen Kooperationen bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten eingehen.

2 Sie kann sich im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates an nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beteiligen.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe der Innosuisse sind:

Art. 6 Verwaltungsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus 5–7 in Belangen der Innovationsförderung fachkundigen Mitgliedern aus der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Er kann die Präsidentin oder den Präsidenten zweimal, die übrigen Mitglieder einmal wieder wählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

3 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

4 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.

5 Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Innosuisse und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

6 Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Innosuisse untersteht dem öffentlichen Recht.

7 Die Mitglieder des Verwaltungsrats melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

8 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 7 Verwaltungsrat: Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

Er wählt:

2 Er kann zur Unterstützung seiner Aufsichtsfunktion eine Compliancestelle einrichten.

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 9 Innovationsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen

1 Der Innovationsrat ist das Fachorgan der Innosuisse für die Aufgaben nach Artikel 10.

2 Er besteht aus mindestens 15 und höchstens 25 Mitgliedern.

3 Die Kriterien für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten in den Innovationsrat sind der Leistungsausweis in wissenschaftsbasierter Innovation sowie der Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft.

4 Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden.

5 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Innovationsrat müssen gegenüber dem Verwaltungsrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

6 Die Mitglieder des Innovationsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.

7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat informiert darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Innovationsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beruft der Verwaltungsrat das Mitglied ab.

8 Die Mitglieder des Innovationsrats sind während der Zugehörigkeit zum Innovationsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 10 Innovationsrat: Aufgaben

1 Der Innovationsrat hat die folgenden Aufgaben:

2 Er kann dem Verwaltungsrat Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Gesuchen in seinem Aufgabenbereich und zur Begleitung der Projektarbeiten zur Wahl vorschlagen. Für die Expertinnen und Experten gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absätze 5–8 über die Offenlegung der Interessenbindung und das Amtsgeheimnis sinngemäss.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und im Lagebericht die Durchführung eines der Innosuisse angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung.

4 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

6 Er kann die Revisionsstelle abberufen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 12 Anstellungsverhältnisse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen:

2 Der Verwaltungsrat erlässt soweit erforderlich weitere Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsverhältnisse des Personals; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Die Innosuisse ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 13 Pensionskasse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a–32m BPG[^9] versichert.

2 Die Innosuisse ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Sie gehört zum Vorsorgewerk Bund. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 14 Finanzierung

Die Innosuisse finanziert ihre Tätigkeiten aus:

Art. 15 Abgeltungen des Bundes

Der Bund gewährt der Innosuisse jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 2–4 und 6 sowie für den Betrieb.

Art. 16 Drittmittel

1 Die Innosuisse darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit ihrem Ziel, ihren Aufgaben und ihrer Unabhängigkeit vereinbar ist.

2 Drittmittel stammen insbesondere aus Zuwendungen Dritter.

Art. 17 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss) und den Lagebericht.

2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

3 Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die personalpolitischen Schwerpunkte und die Interessenbindungen der Mitglieder der Organe sowie der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2.

4 Jahresrechnung und Lagebericht sind durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Art. 18 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der Innosuisse stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Fördertätigkeiten ausgewiesen werden können.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 19 Reserven

1 Die Innosuisse kann Reserven bilden. Drittmittel nach Artikel 16 Absatz 2 können den Reserven zugewiesen werden.

2 Die Reserven dürfen 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen. Die Drittmittel werden nicht eingerechnet.

Art. 20 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Innosuisse.

2 Sie gewährt der Innosuisse zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die EFV und die Innosuisse vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Art. 21 Steuern

1 Die Innosuisse ist im Rahmen ihrer Leistungen von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

Art. 22 Liegenschaften

1 Der Bund überlässt der Innosuisse die notwendigen Liegenschaften zur Miete.

2 Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.

3 Der Bund stellt der Innosuisse für die Miete der Liegenschaften einen angemessenen Betrag in Rechnung.

4 Die Begründung der Miete sowie die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Innosuisse vereinbart.

5 Die Innosuisse kann in Absprache mit dem Bund die notwendigen Liegenschaften ausserhalb des Bundes mieten oder sich von Dritten eine Nutzniessung übertragen lassen, wenn dies zweckmässig ist.

6. Abschnitt: Beitragsverordnung

Art. 23

Der Verwaltungsrat legt in der Beitragsverordnung namentlich fest:

7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 24 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt im Rahmen des Ziels und der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 3 für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Innosuisse fest.

2 Darin legt er auch die Obergrenze für die Verwaltungskosten fest.

Art. 25 Aufsicht

1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Innosuisse; er wahrt dabei ihre fachliche Unabhängigkeit.

2 Er übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:

3 Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Innosuisse nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 27 Errichtung der Innosuisse

1 Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) wird umgewandelt in die Innosuisse. Die Innosuisse tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und gestaltet diese neu, wo dies erforderlich ist.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Innosuisse eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

3 Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Innosuisse übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

4 Er erlässt Bestimmungen, fasst Beschlüsse und trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren. Namentlich kann er der Innosuisse die im Bundesbudget für die KTI eingestellten Kredite zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Innosuisse notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

5 Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der Innosuisse erfolgen steuer- und gebührenfrei.

6 Auf die Gründung der Innosuisse ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003[^12] nicht anwendbar.

Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Geschäftsstelle der KTI gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Innosuisse über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung.

2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während zweier Jahre Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.

3 Die Innosuisse stellt dem übernommenen Personal spätestens innerhalb von zwei Monaten einen auf die Innosuisse lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt. In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.

4 Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin

1 Die Innosuisse gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und ‑bezüger:

2 Die Innosuisse gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

Art. 30 Bereinigung von Registereintragungen

Das WBF kann Registereintragungen, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren, nachdem die Innosuisse Rechtspersönlichkeit erlangt hat, mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten:[^13] 1. Januar 2018

Art. 1 Abs. 5, 5–13, 18, 20 Abs. 3, 22–26, 27 Abs. 2–6 und 28: 1. Jan. 2017

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2015 9487

[^3]: SR 420.1

[^4]: SR 420.1

[^5]: SR 420.1

[^6]: SR 172.220.1

[^7]: SR 420.1

[^8]: SR 172.220.1

[^9]: SR 172.220.1

[^10]: SR 616.1

[^11]: SR 420.1

[^12]: SR 221.301

[^13]: BRB vom 16. Nov. 2016