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Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

1 , gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 2015 , beschliesst:

1. Abschnitt: Agentur und Ziel

Art. 1 Schweizerische Agentur für Innovationsförderung

1–4 3

5 Der Bundesrat legt den Sitz der Agentur fest.

6 4

5 Art. 2

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

6 Art. 3 und 4

3. Abschnitt: Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe der Innosuisse sind:

Art. 6 Verwaltungsrat: Stellung, Wahl, Organisation und

Interessenbindungen

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus 5–7 in Belangen der Innovationsförderung fachkundigen Mitgliedern aus der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Er kann die Präsidentin oder den Präsidenten zweimal, die übrigen Mitglieder einmal wieder wählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

3 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

4 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.

5 Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Innosuisse und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

6 Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Innosuisse untersteht dem öffentlichen Recht.

7 Die Mitglieder des Verwaltungsrats melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

8 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 7 Verwaltungsrat: Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

7 gramm nach Artikel 45 FIFG .

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2015 9487

[^3]: Treten am 1. Jan. 2018 in Kraft.

[^4]: Tritt am 1. Jan. 2018 in Kraft.

[^5]: Tritt am 1. Jan. 2018 in Kraft.

[^6]: Treten am 1. Jan. 2018 in Kraft.

[^7]: SR 420.1