Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-11-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015[^1] zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Gesetz)

verordnet:

1. Abschnitt: Netzwerk

Art. 1 Koordinationsstellen

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt die Funktion der Koordinationsstelle des Bundes im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes wahr.

2 Die Kantone teilen der Koordinationsstelle des Bundes mit, welche Stelle die Funktion als kantonale Koordinationsstelle übernimmt, und informieren über Änderungen in dieser Hinsicht.

Art. 2 Kommunikation

1 Die Kommunikation zwischen der Koordinationsstelle des Bundes und den kantonalen Koordinationsstellen sowie den für den Vollzug von Freiheitsentzügen zuständigen Bundesstellen erfolgt gesichert.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt die technischen Anforderungen an diese Kommunikation fest.

Art. 3 Inhalt des Informationsgesuchs

Das Informationsgesuch muss folgende Angaben enthalten:

Art. 4 Bearbeitungsfristen

1 Die Koordinationsstelle des Bundes löst die Netzwerksuche umgehend nach Erhalt eines vollständigen Informationsgesuchs aus.

2 Sie setzt bei jeder Netzwerksuche eine Frist für die Rückmeldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes.

3 Diese Frist beträgt 6 Arbeitstage. Erweist sich die Anfrage aufgrund der Umstände als besonders dringlich, so kann die Frist angemessen verkürzt werden. Erweist sich die Suche als besonders aufwendig, so kann die Frist verlängert werden.

Art. 5 Inhalt der Abklärungen

1 Die Koordinationsstellen der Kantone und die zuständigen Bundesstellen klären innert der Frist ab, ob sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet. Die Suche beschränkt sich auf Institutionen, welche Freiheitsentzüge im geschlossenen Rahmen durchführen.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes genannten Angaben wird der Koordinationsstelle des Bundes auch mitgeteilt, wie die gesuchte Person für die Einholung ihrer Einwilligung kontaktiert werden kann.

3 Verbietet der Untersuchungszweck die Benachrichtigung nach Artikel 214 Absatz 2 der Strafprozessordnung[^2], so teilt die kantonale Koordinationsstelle oder die zuständige Bundesstelle dies der Koordinationsstelle des Bundes umgehend mit.

Art. 6 Einwilligung der gesuchten Person

Die Einwilligung der gesuchten Person nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes muss entweder schriftlich oder in anderer nachweisbarer Form erteilt werden.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch die Koordinationsstelle des Bundes

Art. 7 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem

Die Koordinationsstelle des Bundes bearbeitet die Daten im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol. Die Daten werden getrennt von anderen Daten gespeichert.

Art. 8 Bearbeitete Daten

Gespeichert werden folgende Daten:

Art. 9 Zugriffsberechtigung

Die innerhalb von fedpol für die Führung der Koordinationsstelle des Bundes verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Daten erfassen, ändern und vernichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Art. 10 Aufbewahrungsdauer und Archivierung

1 Die Daten im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem werden 20 Jahre nach der ersten Erfassung vernichtet.

2 Die Archivierung der Daten richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^3] über den Datenschutz und nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[^4].

3. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 150.2

[^2]: SR 312.0

[^3]: SR 235.1

[^4]: SR 152.1

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