Verordnung vom 23. November 2016 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel.

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992[^2].

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Grundsatz

Die schweizerische Herkunftsangabe für ein kosmetisches Mittel ist zutreffend, wenn:

die folgenden Tätigkeiten in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz vorgenommen werden:

Art. 4 Massgebliche Herstellungskosten

1 Bei der Berechnung der Herstellungskosten werden ausschliesslich folgende Kosten berücksichtigt:

2 Von der Berechnung nach Absatz 1 sind insbesondere ausgeschlossen:

Art. 5 Angaben zu spezifischen Tätigkeiten

1 Erfüllt ein kosmetisches Mittel als Ganzes die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht, so dürfen Angaben zu spezifischen Tätigkeiten, die mit der Herstellung des Produkts im Zusammenhang stehen, verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollständig in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz ausgeführt wurde.

2 Die Angabe zur geografischen Herkunft der spezifischen Tätigkeit darf nicht den Eindruck erwecken, dass sie sich auf die Herkunft des kosmetischen Mittels als Ganzes bezieht.

3 Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen im Zusammenhang mit der Angabe zu spezifischen Tätigkeiten nicht verwendet werden.

Art. 6 Herkunftsangaben für einzelne Materialien

1 Erfüllt ein kosmetisches Mittel als Ganzes die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht, so dürfen Angaben zur Schweizer Herkunft für einzelne Materialien verwendet werden, wenn:

2 Die Angabe zur Schweizer Herkunft darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des kosmetischen Mittels erfolgen.

3 Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden.

4 Die Angabe der geografischen Herkunft der einzelnen Materialien darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das kosmetische Mittel als Ganzes bezieht.

Art. 7 Zwingende Angabe des Warenursprungs

1 Schreiben zwingende Bestimmungen vor, dass für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels, das die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nicht erfüllt, die Schweiz als Ursprungsland auf dem Produkt oder der Verpackung angegeben werden muss oder andere Hinweise auf den schweizerischen Ursprung des Erzeugnisses gemacht werden müssen, so gilt für diese Angabe Folgendes:

2 Gelten für kosmetische Mittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, im Bestimmungsland zwingende Vorschriften, die nicht mit den Bestimmungen nach Absatz 1 vereinbar sind, so gehen die Vorschriften des Bestimmungslands vor.

Art. 8 Angaben zur Verfügbarkeit von Materialien in der Schweiz

Die Branche kann zur Information der Produzenten von kosmetischen Mitteln eine Liste mit Angaben zur Verfügbarkeit von Materialien für die Herstellung kosmetischer Mittel führen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 232.11

[^2]: SR 232.111

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.