Verordnung des SBFI vom 16. November 2016 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-11-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009[^1] (BMV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung zur Erlangung der eidgenössischen Berufsmaturität (Prüfung) für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen beruflichen Qualifikation, welche die erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines anerkannten Bildungsgangs nach Artikel 29 BMV erworben haben.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Prüfung wird vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) durchgeführt.

2 Das SBFI bestimmt für die Organisation und Durchführung der Prüfung eine Prüfungsleiterin oder einen Prüfungsleiter (Prüfungsleitung). Es kann eine externe Stelle damit beauftragen.

3 Der Prüfungsleitung obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Anforderungen und der Qualität der Prüfung. Insbesondere übernimmt sie folgende Aufgaben:

4 Das SBFI stellt der Prüfungsleitung ein Prüfungssekretariat zur Verfügung. Dieses ist für die administrative Leitung der Prüfung zuständig. Das SBFI kann eine externe Stelle mit der Führung des Sekretariats beauftragen.

2. Abschnitt: Prüfungssessionen, Anmeldung, Zulassung und Rücktritt

Art. 3 Prüfungssessionen

1 Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt.

2 Ort und Zeit der Prüfungssessionen sowie die Anmeldefrist werden im Bundesblatt und auf der Website des SBFI[^2] publiziert.

Art. 4 Zulassungskriterien

1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

2 Die Zulassung steht unter dem Vorbehalt der form- und fristgerechten Einreichung der IDPA.

Art. 5 Anmeldung

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich innerhalb der publizierten Anmeldefrist beim Prüfungssekretariat zur Prüfung an.

2 Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:

3 Für die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d sind ausschliesslich die Formulare des Prüfungssekretariats zu verwenden.

4 Die Unterlagen zur Anmeldung sind vollständig ausgefüllt, lückenlos und fristgerecht einzureichen.

5 Nach Ablauf der Anmeldefrist ist ein Wechsel der Prüfungsart oder eine Anpassung der für die Teilprüfung gewählten Fächer nicht mehr möglich.

Art. 6 Teildispensation in der zweiten Landessprache und in der dritten Sprache

Kandidatinnen und Kandidaten können bei Vorliegen eines anerkannten Fremdsprachendiploms von der schriftlichen Prüfung in der zweiten Landessprache und in der dritten Sprache dispensiert werden. Die Anerkennung der Fremdsprachendiplome und die Voraussetzungen für die Teildispensation richten sich nach Artikel 23 BMV.

Art. 7 Zulassung

1 Das SBFI entscheidet über die Zulassung zur Prüfung gestützt auf den Antrag der Prüfungsleitung.

2 Die Nichtzulassung wird vom SBFI verfügt und der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich spätestens 90 Tage vor Beginn der Prüfung eröffnet.

3 Die Zulassung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens 60 Tage vor Beginn der Prüfung vom Prüfungssekretariat schriftlich mitgeteilt.

4 Gleichzeitig mit dem positiven Zulassungsentscheid gibt das Prüfungssekretariat Ort und Zeit der Prüfungssession sowie den Termin zur Einreichung der IDPA an. Es verweist auf die vorliegende Verordnung und deren Fundstelle sowie im Speziellen auf die Bestehensnormen gemäss Artikel 20 und auf die Sanktionen gemäss Artikel 21.

Art. 8 Rücktritt

1 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 30 Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung ohne Begründung zurückziehen.

2 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes möglich. Als hinreichende Gründe gelten namentlich:

3 Der Rücktritt nach Absatz 2 muss der Prüfungsleitung unverzüglich schriftlich mitgeteilt und begründet werden.

4 Ein Rücktritt berechtigt nicht zu einer Nachprüfung ausserhalb der Prüfungssessionen.

5 Wer ohne hinreichende Gründe später als 30 Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktritt, verliert seinen Anspruch auf Rückerstattung der Depotgebühr (Art. 25).

3. Abschnitt: Prüfung

Art. 9 Prüfungszweck

Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Ziele gemäss Artikel 3 BMV erreicht hat und befähigt ist, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen.

Art. 10 Ausrichtungen

1 Die Prüfung wird für folgende Ausrichtungen der eidgenössischen Berufsmaturität angeboten:

2 Sie wird überdies für folgende Ausrichtungen angeboten, wenn bis zum 31. Juli des Jahres vor der Prüfung mindestens zehn entsprechende Anmeldungen nach Artikel 5 vorliegen:

3 Kommt in den Ausrichtungen Natur, Landschaft und Lebensmittel oder Gestaltung und Kunst wegen einer ungenügenden Anzahl Anmeldungen keine Prüfung zustande, so wird den Kandidatinnen und Kandidaten die einbezahlte Depotgebühr zurückerstattet.

Art. 11 Prüfungsziele und -inhalte

Die Kompetenzen, Lerngebiete und Anforderungen in den einzelnen Fächern und in der IDPA richten sich nach dem Rahmenlehrplan vom 18. Dezember 2012[^3] für die Berufsmaturität (RLP-BM).

Art. 12 Richtlinien

1 Das SBFI erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien zur Prüfung.

2 Diese legen insbesondere fest:

3 Die Listen nach Absatz 2 Buchstaben d und e werden jährlich aktualisiert.

4 Die Richtlinien werden auf der Website des SBFI[^4] publiziert.

5 Das SBFI erarbeitet die Richtlinien zusammen mit Fachlehrkräften der Sekundarstufe II und den Fachhochschulen und unter Rücksprache mit der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (EBMK).

Art. 13 Prüfungsfächer und interdisziplinäre Projektarbeit

1 Die Prüfungsfächer in den einzelnen Ausrichtungen richten sich nach dem RLP‑BM.

2 Prüfungsfächer im Grundlagenbereich sind für alle Ausrichtungen:

3 Die Kandidatinnen und Kandidaten bezeichnen die Sprachen bei der Anmeldung. Kandidatinnen und Kandidaten, die Rätoromanisch als erste Landessprache wählen, bezeichnen die Sprache für die anderen Prüfungsfächer.

4 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die von der schriftlichen Prüfung in der zweiten Landessprache oder in der dritten Sprache dispensiert sind, legen in dieser Sprache eine mündliche Prüfung ab.

5 Prüfungsfächer im Schwerpunktbereich sind:

für die Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences:

für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen:

für die Ausrichtung Gesundheit und Soziales:

für die Ausrichtung Natur, Landschaft und Lebensmittel:

für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst:

6 Prüfungsfächer im Ergänzungsbereich sind:

für die Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences:

für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen:

für die Ausrichtung Gesundheit und Soziales:

für die Ausrichtung Natur, Landschaft und Lebensmittel:

für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst:

7 Das interdisziplinäre Arbeiten wird im Rahmen einer IDPA geprüft. Die IDPA ist zu einem vorgegebenen Thema und unter Berücksichtigung von zwei vorgegebenen Fächern zu erstellen und zu präsentieren.

Art. 14 Prüfungsorgane und ihre Aufgaben

1 Prüfungsorgane sind:

2 Die Prüfungsleitung und das Prüfungssekretariat haben die Aufgaben nach Artikel 2 Absätze 3 und 4.

3 Die Examinatorinnen und Examinatoren erstellen die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen, korrigieren die schriftlichen Prüfungen, bereiten die mündlichen Prüfungen vor, nehmen sie ab und bewerten die erbrachten Leistungen.

4 Sie bestimmen für die IDPA das Thema und die beiden damit abzudeckenden Fächer, nehmen Stellung zu einem eingereichten IDPA-Konzept, beurteilen das Produkt der Projektarbeit, verfolgen deren Präsentation und bewerten die IDPA.

5 Die Expertinnen und Experten sind für die Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungen sowie für die Zweitbeurteilung der IDPA zuständig. Sie nehmen an den mündlichen Prüfungen teil und wirken mit an deren Bewertung.

6 Sie nehmen in Absprache mit den Examinatorinnen und Examinatoren die Gesamtbewertung für jedes Fach und für die IDPA vor.

Art. 15 Zutritt zu den Prüfungen

Aussenstehenden ist der Zutritt zu den Prüfungen nur mit vorgängiger Bewilligung der Prüfungsleitung gestattet.

4. Abschnitt: Qualifikationsverfahren, Bewertung, Bestehensnormen

Art. 16 Prüfungsaufteilung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung nach eigener Wahl in einer der beiden folgenden Formen ablegen:

2 Wird die Prüfung in Form zweier Teilprüfungen abgelegt, so muss die zweite Teilprüfung spätestens im Verlauf des auf die erste Teilprüfung folgenden Kalenderjahres abgelegt werden. Auf Gesuch der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prüfungsleitung in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 17 Prüfungsform und -dauer

1 Für die Fächer im Grundlagen- und im Schwerpunktbereich gelten die Prüfungsformen und die Prüfungsdauer, wie sie in Ziffer 10 des RLP-BM je Ausrichtung festgelegt sind.

2 Die Prüfung in der zweiten Landessprache und in der dritten Sprache erfolgt schriftlich und mündlich. Die mündliche Prüfung in jeder Sprache dauert 20 Minuten.

3 Die Fächer im Ergänzungsbereich werden schriftlich oder mündlich geprüft. Eine schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche 20 Minuten. Die Prüfungsleitung legt jährlich die Prüfungsform fest.

4 Die Präsentation der IDPA einschliesslich Gespräch dazu dauert insgesamt 20 Minuten.

5 Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat aufgrund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt. Ein Gesuch um Nachteilsausgleich wird mit der Anmeldung eingereicht.

Art. 18 Leistungsbewertung

Die Leistungen in den Prüfungsfächern, in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie in der IDPA werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 19 Notenberechnung und Notengewichtung

1 Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote.

2 Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die von der schriftlichen Prüfung in der zweiten Landessprache oder der dritten Sprache dispensiert sind, entspricht die Note für die entsprechende Sprache dem Mittel aus der Summe des vom SBFI zu einer Note umgerechneten Prüfungsergebnisses aus dem Fremdsprachendiplom und der Note der mündlichen Prüfung; dabei gilt folgende Gewichtung:

3 Die Umrechnung des Prüfungsergebnisses aus dem Fremdsprachendiplom erfolgt analog der Umrechnung in anerkannten Bildungsgängen der Berufsmaturität.

4 Die Note für das interdisziplinäre Arbeiten entspricht der Note der IDPA. Die Note der IDPA ist das Mittel aus der Summe der Note des Produkts der Projektarbeit und der Note der Präsentation; dabei gilt folgende Gewichtung:

5 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten.

Art. 20 Bestehensnormen

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

Art. 21 Sanktionen

1 In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 gilt Folgendes:

2 In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c gilt überdies Folgendes:

Art. 22 Prüfungsentscheid und Notenmitteilung

1 Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte bestätigen durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der gesetzten Noten.

2 Im Anschluss an die Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten der Prüfungsentscheid schriftlich mitgeteilt.

3 Steht nach der Absolvierung der ersten Teilprüfung fest, dass die Bestehensnormen nach Artikel 20 Absatz 1 nicht erfüllt werden können, werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die erzielten Noten mitgeteilt.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.