Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
1 (HFKG), vom 30. September 2011 verordnet:
1. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates
(Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG)
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2 Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Plenarversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.
Art. 2 Zuständiges Bundesamt
(Art. 14 Abs. 4 HFKG) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2. Kapitel: Beitragsberechtigung
Art. 3 Einreichung des Gesuchs und Entscheid
(Art. 46 HFKG)
1 Die Träger von Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs reichen Gesuche um Beitragsberechtigung beim WBF ein.
2 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des WBF mit Verfügung über die Beitragsberechtigung.
Art. 4 Inhalt des Gesuchs
(Art. 45 HFKG)
1 Das Gesuch muss Auskunft geben über:
- a. die institutionelle Akkreditierung;
- b. die Organisation und Finanzierung;
- c. die Tätigkeiten der Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs in der Lehre und Forschung und ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag;
- d. das öffentliche Bedürfnis, dem die angebotenen Studiengänge entsprechen, sowie die Verankerung der Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik.
2 Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen müssen zusätzlich die sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative aufzeigen, welche die Institution gegenüber den bestehenden Einrichtungen darstellt.
3 Gesuche um Beitragsberechtigung anderer Institutionen des Hochschulbereichs müssen zusätzlich aufzeigen:
- a. den Grund, weshalb eine Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht zweckmässig ist;
- b. das hochschulpolitische Interesse an der Aufgabe der Institution; und
- c. die Einfügung der Institution in die von der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat (Hochschulrat) beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination.
Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen
1 Das SBFI prüft alle vier Jahre, ob die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die Voraussetzungen nach Artikel 45 HFKG weiterhin erfüllen.
2 Die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind verpflichtet, bei der Überprüfung mitzuwirken.
Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen
1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen.
2 Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen.
3. Kapitel: Grundbeiträge
1. Abschnitt: Beiträge für die Hochschulen
Art. 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge
(Art. 51 HFKG)
1 Von den jährlichen Gesamtbeträgen für die kantonalen Universitäten und für die Fachhochschulen werden vorweg die festen Beiträge an Hochschulinstitutionen nach Artikel 53 HFKG und die Kohäsionsbeiträge nach Artikel 74 HFKG abgezogen.
2 Der Rest des Gesamtbetrags für die Universitäten wird wie folgt aufgeteilt:
- a.[^70] Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;
- b.[^30] Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
3 Der Rest des Gesamtbetrags für die Fachhochschulen wird wie folgt aufgeteilt:
- a.[^85] Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;
- b.[^15] Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
Art. 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten
1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten sind:
- a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und
- b. die Zahl der Masterund Doktoratsabschlüsse.
2 Die für die Lehre bestimmten 70 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:
- a.[^50] Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- b.[^10] Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- c.[^10] Prozent proportional zur Zahl ihrer Masterund Doktoratsabschlüsse.
Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen
1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind:
- a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und
- b. die Zahl der Bachelorabschlüsse; für den Bereich «Musik»: die Zahl der Masterabschlüsse.
2 Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:
- a.[^70] Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- b.[^5] Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a;
- c.[^10] Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse.
Art. 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten
1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten sind die Mittel, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), aus EU-Projekten, von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Inno-
2 suisse) und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.
2 Die für die Forschung bestimmten 30 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:
- a.[^22] Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten des SNF und aus EU- Projekten;
3 und aus b. 8 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten der Innosuisse weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln.
3 Die 22 Prozent, die den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln des SNF sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt aufgeteilt:
- a.[^11] Prozent nach den Forschungsmitteln: die Summe aller Projektmittel einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt;
- b.[^5] ,5 Prozent nach den Projektmonaten: die Summe aller Projektmonate einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmonate aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten;
- c.[^5] ,5 Prozent nach der Forschungsaktivität: alle Projekte einer Universität werden auf Projektmonate pro wissenschaftliches Personal (Vollzeitäquivalente) umgerechnet; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten.
4 Der Anteil, der den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln aus Projekten der Innosuisse sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich aus der Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen oder privaten Drittmittel einer Universität. Diese Summe wird durch die Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen und privaten Drittmittel aller Universitäten dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten verteilt.
Art. 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen
Die für die Forschung bestimmten 15 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:
- a.[^7] ,5 Prozent nach den Forschungsmitteln: massgeblich sind die Mittel, welche die Fachhochschulen vom SNF, von der Innosuisse, aus EU-Projekten und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten; die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel ausgerichtet;
- b.[^7] ,5 Prozent nach der Aktivität in Lehre sowie angewandter Forschung und Entwicklung: in die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind und bei denen der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent beträgt. 2. Abschnitt: Beiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs
Art. 12 Beitragsarten
(Art. 53 HFKG)
1 Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet.
2 Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungsund Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann.
3 In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest.
Art. 13 Festlegung der festen Beiträge
1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat.
2 Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung
4 des Hochschulrates vom 25. Februar 2016 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen.
Art. 14 Leistungsvereinbarung
1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
3. Abschnitt: Berechnung und Ausrichtung der Beiträge
Art. 15 Daten für die Berechnung
1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
2 Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.
3 Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.
Art. 16 Berechnung
1 Das SBFI berechnet die Grundbeiträge aufgrund der Daten gemäss Artikel 15 und stellt dem WBF Antrag.
2 Das WBF erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.
Art. 17 Ausrichtung
1 Die Grundbeiträge werden für das laufende Beitragsjahr ausgerichtet.
2 Sie werden in drei Tranchen ausgerichtet:
- a.[^40] Prozent zu Beginn des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres;
- b.[^40] Prozent Mitte des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres;
- c. der Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des laufenden Jahres.
3 Werden keine Grundbeiträge mehr gewährt und ist einem Kanton ein Beitrag nach
5 und den zuge- Artikel 14 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 hörigen Ausführungsvorschriften entgangen, so wird ihm ein letzter Beitrag nach den genannten Vorschriften teuerungsbereinigt ausgerichtet.
4. Abschnitt: 6
Anpassung der Grundbeiträge bei einer Abweichung von den Teuerungsprognosen
Art. 17 a
1 Weicht die effektive Teuerung von der vom Hochschulrat für die Berechnung des Gesamtbetrags der Referenzkosten prognostizierten Teuerung ab, so können die Grundbeiträge bei der Erarbeitung des Voranschlages angepasst werden.
2 Dabei können Abweichungen aus vergangenen Jahren der laufenden Finanzierungsperiode berücksichtigt werden.
4. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 18 Grundsatz
(Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 HFKG) Bauinvestitionsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben gewährt.
Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen
1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
- a. der Lehre;
- b. der Forschung;
- c. der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
- d. unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2 Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
Art. 20 Eigenaufwendungen
(Art. 54 HFKG)
1 Bauinvestitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Träger der Hochschule, die beitragsberechtigte Hochschule oder die beitragsberechtigte andere Institution des Hochschulbereichs an das Vorhaben einen eigenen Beitrag (Eigenaufwendung) leistet.
2 Leistungen Dritter gelten als Eigenaufwendung, wenn sie im Finanzhaushalt des Hochschulträgers, der beitragsberechtigten Hochschule oder der beitragsberechtigten anderen Institution des Hochschulbereichs aufgeführt werden.
3 Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen:
- a. weitere Bundesbeiträge;
- b. Beiträge vom Bund finanzierter Institutionen;
- c. die zu kapitalisierenden regelmässigen Nettoeinnahmen oder die kommerziellen Erträge aus der Nutzung des Investitionsgegenstands.
Art. 21 Universitätskliniken
(Art. 54 Abs. 3 HFKG)
1 Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2 Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
Art. 22 Beiträge für Umbauten
Für Umbauten können Beiträge gewährt werden, wenn der Zweck ändert oder der Ausbaustandard erhöht wird.
Art. 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen
Nicht beitragsberechtigt sind:
- a. Aufwendungen aus öffentlich-privaten Kooperationen mit der Beteiligung eines kommerziellen Partners;
- b. Aufwendungen für Nutzungen zur Weiterbildung;
- c. Aufwendungen für Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter;
- d. Sportaussenanlagen;
- e. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen sowie Versorgungsund Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauperimeters (Landerschliessung);
- f. Unterhaltsarbeiten; diese schliessen Massnahmen für Restaurierung, Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Anpassung ein;
- g. Aufwendungen für den Rückbau eines Gebäudes sowie für die Sanierung von Altlasten auf einem Grundstück;
- h. Baunebenkosten; dazu gehören namentlich Bewilligungen und Gebühren, Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Zinsen für die Finanzierung ab Baubeginn sowie Bauherrenleistungen.
2. Abschnitt: Berechnung
Art. 24 Gebäudeschätzung
(Art. 57 HFKG) Beim Kauf werden die beitragsberechtigten Aufwendungen aufgrund einer unabhängigen Gebäudeschätzung berechnet.
Art. 25 Flächenkostenpauschale
(Art. 57 Abs. 2 HFKG)
1 Bei Neuund Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter (Flächenwert) multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.
2 Bei Umbauten werden die Flächenwerte aufgrund des Grads der strukturellen Veränderungen angepasst.
Art. 26 Ausnahmen
Für Umbauten, für die sich aufgrund des fehlenden Flächenbezugs die Methode der Flächenkostenpauschale nicht eignet, erfolgt die Berechnung:
- a. aufgrund des Kostenvoranschlags unter Berücksichtigung der Art des Bauvorhabens und der Wirtschaftlichkeit; oder
- b. gestützt auf die Prüfung der Schlussabrechnung.
Art. 27 Massgebender Kostenstand
1 Massgebend für die beitragsberechtigten Aufwendungen ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.
2 Für die Ermittlung des Kostenstands gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung
7 veröffentlichte Stand des Schweizerischen Baupreisindexes .
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