Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (HFKG), vom 30. September 2011 verordnet:

1. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates

(Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG)

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2 Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Plenarversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.

Art. 2 Zuständiges Bundesamt

(Art. 14 Abs. 4 HFKG) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 3 Einreichung des Gesuchs und Entscheid

(Art. 46 HFKG)

1 Die Träger von Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs reichen Gesuche um Beitragsberechtigung beim WBF ein.

2 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des WBF mit Verfügung über die Beitragsberechtigung.

Art. 4 Inhalt des Gesuchs

(Art. 45 HFKG)

1 Das Gesuch muss Auskunft geben über:

2 Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen müssen zusätzlich die sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative aufzeigen, welche die Institution gegenüber den bestehenden Einrichtungen darstellt.

3 Gesuche um Beitragsberechtigung anderer Institutionen des Hochschulbereichs müssen zusätzlich aufzeigen:

Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen

1 Das SBFI prüft alle vier Jahre, ob die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die Voraussetzungen nach Artikel 45 HFKG weiterhin erfüllen.

2 Die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind verpflichtet, bei der Überprüfung mitzuwirken.

Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen

1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen.

2 Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen.

3. Kapitel: Grundbeiträge

1. Abschnitt: Beiträge für die Hochschulen

Art. 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge

(Art. 51 HFKG)

1 Von den jährlichen Gesamtbeträgen für die kantonalen Universitäten und für die Fachhochschulen werden vorweg die festen Beiträge an Hochschulinstitutionen nach Artikel 53 HFKG und die Kohäsionsbeiträge nach Artikel 74 HFKG abgezogen.

2 Der Rest des Gesamtbetrags für die Universitäten wird wie folgt aufgeteilt:

3 Der Rest des Gesamtbetrags für die Fachhochschulen wird wie folgt aufgeteilt:

Art. 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten sind:

2 Die für die Lehre bestimmten 70 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:

Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind:

2 Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:

Art. 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten sind die Mittel, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), aus EU-Projekten, von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Inno-

2 suisse) und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.

2 Die für die Forschung bestimmten 30 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:

3 und aus b. 8 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten der Innosuisse weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln.

3 Die 22 Prozent, die den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln des SNF sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt aufgeteilt:

4 Der Anteil, der den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln aus Projekten der Innosuisse sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich aus der Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen oder privaten Drittmittel einer Universität. Diese Summe wird durch die Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen und privaten Drittmittel aller Universitäten dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten verteilt.

Art. 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen

Die für die Forschung bestimmten 15 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:

Art. 12 Beitragsarten

(Art. 53 HFKG)

1 Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet.

2 Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungsund Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann.

3 In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest.

Art. 13 Festlegung der festen Beiträge

1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat.

2 Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung

4 des Hochschulrates vom 25. Februar 2016 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen.

Art. 14 Leistungsvereinbarung

1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.

2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.

3. Abschnitt: Berechnung und Ausrichtung der Beiträge

Art. 15 Daten für die Berechnung

1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.

2 Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.

3 Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.

Art. 16 Berechnung

1 Das SBFI berechnet die Grundbeiträge aufgrund der Daten gemäss Artikel 15 und stellt dem WBF Antrag.

2 Das WBF erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.

Art. 17 Ausrichtung

1 Die Grundbeiträge werden für das laufende Beitragsjahr ausgerichtet.

2 Sie werden in drei Tranchen ausgerichtet:

3 Werden keine Grundbeiträge mehr gewährt und ist einem Kanton ein Beitrag nach

5 und den zuge- Artikel 14 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 hörigen Ausführungsvorschriften entgangen, so wird ihm ein letzter Beitrag nach den genannten Vorschriften teuerungsbereinigt ausgerichtet.

4. Abschnitt: 6

Anpassung der Grundbeiträge bei einer Abweichung von den Teuerungsprognosen

Art. 17 a

1 Weicht die effektive Teuerung von der vom Hochschulrat für die Berechnung des Gesamtbetrags der Referenzkosten prognostizierten Teuerung ab, so können die Grundbeiträge bei der Erarbeitung des Voranschlages angepasst werden.

2 Dabei können Abweichungen aus vergangenen Jahren der laufenden Finanzierungsperiode berücksichtigt werden.

4. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 18 Grundsatz

(Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 HFKG) Bauinvestitionsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben gewährt.

Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen

1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:

2 Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.

Art. 20 Eigenaufwendungen

(Art. 54 HFKG)

1 Bauinvestitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Träger der Hochschule, die beitragsberechtigte Hochschule oder die beitragsberechtigte andere Institution des Hochschulbereichs an das Vorhaben einen eigenen Beitrag (Eigenaufwendung) leistet.

2 Leistungen Dritter gelten als Eigenaufwendung, wenn sie im Finanzhaushalt des Hochschulträgers, der beitragsberechtigten Hochschule oder der beitragsberechtigten anderen Institution des Hochschulbereichs aufgeführt werden.

3 Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen:

Art. 21 Universitätskliniken

(Art. 54 Abs. 3 HFKG)

1 Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.

2 Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.

Art. 22 Beiträge für Umbauten

Für Umbauten können Beiträge gewährt werden, wenn der Zweck ändert oder der Ausbaustandard erhöht wird.

Art. 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen

Nicht beitragsberechtigt sind:

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 24 Gebäudeschätzung

(Art. 57 HFKG) Beim Kauf werden die beitragsberechtigten Aufwendungen aufgrund einer unabhängigen Gebäudeschätzung berechnet.

Art. 25 Flächenkostenpauschale

(Art. 57 Abs. 2 HFKG)

1 Bei Neuund Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter (Flächenwert) multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.

2 Bei Umbauten werden die Flächenwerte aufgrund des Grads der strukturellen Veränderungen angepasst.

Art. 26 Ausnahmen

Für Umbauten, für die sich aufgrund des fehlenden Flächenbezugs die Methode der Flächenkostenpauschale nicht eignet, erfolgt die Berechnung:

Art. 27 Massgebender Kostenstand

1 Massgebend für die beitragsberechtigten Aufwendungen ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.

2 Für die Ermittlung des Kostenstands gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung

7 veröffentlichte Stand des Schweizerischen Baupreisindexes .

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