Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)
1 , gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 2014 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
- a. die Anforderungen an die Qualität bestimmter digitaler Zertifikate und an ihre Verwendung;
- b. die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Zertifizierungsdienste) anerkennen lassen können;
- c. die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten.
2 Es regelt mit Ausnahme der Haftung nach den Artikeln 17 und 18 nicht die Rechtswirkungen der Verwendung digitaler Zertifikate.
3 Es hat zum Zweck:
- a. ein breites Angebot an sicheren Zertifizierungsdiensten zu fördern;
- b. die Verwendung digitaler Zertifikate, elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel zu begünstigen;
- c. die internationale Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und ihrer Leistungen zu ermöglichen.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2014 1001
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