Verordnung des BAKOM vom 23. November 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 10 und 15 der Verordnung vom 23. November 20161 über die elektronische Signatur,
verordnet:
Art. 1
Die technischen und administrativen Vorschriften über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate sind im Anhang enthalten.
Art. 2
Die Verordnung des BAKOM vom 6. Dezember 20042 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fussnoten
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