Internationales Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
(Stand am 14. August 2018) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
2 die Staaten verpflichtet, in der Erwägung , dass die Charta der Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
3 4 Rechte , des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts, eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Anbetracht der ausserordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt, entschlossen , Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen, in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung, in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten, sind wie folgt übereingekommen: Teil I
Art. 1
(1) Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden. (2) Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens: bedeutet «Verschwindenlassen» die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.
Art. 3
Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um wegen Handlungen im Sinne des Artikels 2, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen.
Art. 4
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Verschwindenlassen nach seinem Strafrecht eine Straftat darstellt.
Art. 5
Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.
Art. 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um zumindest folgende Personen strafrechtlich verantwortlich zu machen: a) jede Person, die ein Verschwindenlassen begeht, anordnet, dazu auffordert, dazu anstiftet, es zu begehen versucht, Mittäter oder Gehilfe an einem Verschwindenlassen ist oder an ihm teilnimmt; b) einen Vorgesetzten, der: i) wusste, dass Untergebene unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle ein Verbrechen des Verschwindenlassens begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst ausser Acht liess, ii) die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle über Tätigkeiten ausübte, die mit dem Verbrechen des Verschwindenlassens zusammenhingen, und iii) nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Massnahmen ergriff, um die Begehung eines Verschwindenlassens zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Ermittlung und Strafverfolgung vorzulegen. c) Buchstabe b) lässt die strengeren Normen in Bezug auf die Verantwortlichkeit, die nach dem einschlägigen Völkerrecht für einen militärischen Befehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person gelten, unberührt. (2) Eine von einem Träger ziviler, militärischer oder anderer öffentlicher Gewalt erteilte Anordnung oder Anweisung darf nicht als Rechtfertigung für eine Straftat des Verschwindenlassens geltend gemacht werden.
Art. 7
(1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Straftat des Verschwindenlassens mit angemessenen Strafen, welche die ausserordentliche Schwere der Straftat berücksichtigen. (2) Jeder Vertragsstaat kann: a) mildernde Umstände vorsehen, insbesondere für Personen, die zwar an der Begehung eines Verschwindenlassens mitgewirkt haben, aber wirksam dazu beitragen, die verschwundene Person lebend aufzufinden, oder es ermöglichen, Fälle von Verschwindenlassen aufzuklären oder die Täter eines Verschwindenlassens zu identifizieren; b) unbeschadet anderer strafrechtlicher Verfahren erschwerende Umstände vorsehen, insbesondere im Fall des Todes der verschwundenen Person oder des Verschwindenlassens von schwangeren Frauen, Minderjährigen, Personen mit Behinderungen oder anderen besonders verletzlichen Personen.
Art. 8
Unbeschadet des Artikels 5 (1) Trifft jeder Vertragsstaat, in dem für das Verschwindenlassen Verjährungsvorschriften gelten, die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist bei der Strafverfolgung: a) von langer Dauer ist und im Verhältnis zur ausserordentlichen Schwere dieser Straftat steht; b) mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Straftat des Verschwindenlassens beginnt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Straftat von Dauer ist. (2) Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht der Opfer von Verschwindenlassen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Art. 9
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens in folgenden Fällen zu begründen: a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird; b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist; c) wenn die verschwundene Person Angehörige des betreffenden Staates ist und der Vertragsstaat es für angebracht hält. (2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens dann zu begründen, wenn der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und dieser ihn nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat. (3) Dieses Übereinkommen schliesst eine weiter gehende Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 10
(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft alle anderen erforderlichen rechtlichen Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Vertragsstaats im Einklang stehen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es erforderlich ist, um die Anwesenheit des Verdächtigen während eines Straf-, Übergabebeziehungsweise Überstellungsoder Auslieferungsverfahrens sicherzustellen. (2) Der Vertragsstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen getroffen hat, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung oder Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durch. Er zeigt den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Vertragsstaaten die auf Grund des Absatzes 1 getroffenen Massnahmen an, einschliesslich der Haft sowie der sie rechtfertigenden Umstände, und unterrichtet sie über das Ergebnis seiner vorläufigen Untersuchung oder seiner Ermittlungen und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt. (3) Eine auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
Art. 11
(1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. (2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Vertragsstaats. In den in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Massstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Fällen. (3) Jeder Person, gegen die ein Verfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten. Jeder Person, die wegen einer Straftat des Verschwindenlassens vor Gericht gestellt wird, ist ein gerechtes Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht zu gewährleisten.
Art. 12
(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass jeder, der behauptet, eine Person sei Opfer eines Verschwindenlassens geworden, das Recht hat, die Sache bei den zuständigen Behörden vorzubringen; diese unterziehen den Vorwurf einer umgehenden und unparteiischen Prüfung und führen gegebenenfalls unverzüglich eine umfassende und unparteiische Untersuchung durch. Gegebenenfalls werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer, die Zeugen, die Verwandten der verschwundenen Person und ihr Rechtsbeistand sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind. (2) Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person Opfer eines Verschwindenlassens geworden ist, so führen die in Absatz 1 bezeichneten Behörden eine Untersuchung durch, auch wenn keine förmliche Anzeige erstattet worden ist. (3) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 bezeichneten Behörden: a) über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um die Untersuchung wirksam durchzuführen, einschliesslich des Zugangs zu den für ihre Untersuchung einschlägigen Unterlagen und Informationen; b) falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts, das umgehend entscheidet, Zugang zu jedem Ort der Freiheitsentziehung oder zu jedem anderen Ort haben, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass sich die verschwundene Person dort befindet. (4) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um alle Handlungen zu verhindern und zu ahnden, welche die Durchführung der Untersuchung behindern. Er stellt insbesondere sicher, dass die einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtigen nicht in der Lage sind, den Verlauf der Untersuchung durch die Ausübung von Druck oder durch Einschüchterungsoder Vergeltungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer, den Zeugen, den Verwandten der verschwundenen Person, ihrem Rechtsbeistand oder den an der Untersuchung Beteiligten zu beeinflussen.
Art. 13
(1) Für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten wird die Straftat des Verschwindenlassens nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein aus diesen Gründen abgelehnt werden. (2) Die Straftat des Verschwindenlassens gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als die erforderliche Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens ansehen. (5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat an. (6) Die Auslieferung unterliegt in jedem Fall den im Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen oder bestimmten Bedingungen unterwerfen kann. (7) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass dieser Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Art. 14
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. (2) Diese Rechtshilfe unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen oder sie bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.
Art. 15
Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und gewähren einander im grösstmöglichen Umfang Hilfe zur Unterstützung der Opfer des Verschwindenlassens und bei der Suche nach verschwundenen Personen, der Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihrer Freilassung sowie im Fall ihres Todes bei der Exhumierung, Identifizierung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.
Art. 16
(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden. (2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle massgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschliesslich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.
Art. 17
(1) Niemand darf geheim in Haft gehalten werden. (2) Unbeschadet anderer internationaler Verpflichtungen des Vertragsstaats in Bezug auf die Freiheitsentziehung wird jeder Vertragsstaat in seinem Recht: a) die Bedingungen festlegen, unter denen eine Freiheitsentziehung angeordnet werden kann; b) die Behörden bezeichnen, die befugt sind, eine Freiheitsentziehung anzuordnen; c) gewährleisten, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, ausschliesslich an offiziell anerkannten und überwachten Orten der Freiheitsentziehung untergebracht wird; d) gewährleisten, dass jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, gestattet wird, mit ihrer Familie, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen Person ihrer Wahl vorbehaltlich allein der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen zu verkehren und von diesen besucht zu werden, oder, sofern es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer handelt, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht mit ihren Konsularbehörden zu verkehren; e) allen zuständigen und gesetzlich befugten Behörden und Einrichtungen Zugang zu den Orten der Freiheitsentziehung gewährleisten, falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts; f) jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, oder im Fall eines mutmasslichen Verschwindenlassens – da die Person, der die Freiheit entzogen ist, das unter diesem Buchstaben bezeichnete Recht nicht selbst ausüben kann – allen Personen mit einem berechtigten Interesse, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, oder ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, unter allen Umständen das Recht gewährleisten, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, damit das Gericht unverzüglich über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und die Freilassung der Person anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. (3) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass ein oder mehrere amtliche Register und/oder amtliche Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, die auf Ersuchen umgehend allen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die dazu nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats oder den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragsstaat der betreffende Staat ist, befugt sind. Zu den darin enthaltenen Informationen gehören zumindest: a) die Identität der Person, der die Freiheit entzogen ist; b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, und die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat; c) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung; d) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist; e) der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde; f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist; g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste; h) der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde.
Art. 18
(1) Vorbehaltlich der Artikel 19 und 20 gewährleistet jeder Vertragsstaat allen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, zumindest den Zugang zu folgenden Informationen: a) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat; b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme am Ort der Freiheitsentziehung sowie dessen Lage; c) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist; d) der Verbleib der Person, der die Freiheit entzogen ist, einschliesslich des Bestimmungsorts und der für die Verlegung zuständigen Behörde, falls die Person an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung verlegt wird; e) der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Freilassung; f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist; g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste. (2) Falls erforderlich sind geeignete Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung, Einschüchterung oder Sanktion wegen der Bemühungen um Informationen über eine Person, der die Freiheit entzogen ist, geschützt sind.
Art. 19
(1) Die im Rahmen der Suche nach einer verschwundenen Person gesammelten und/oder übermittelten personenbezogenen Informationen einschliesslich medizinischer oder genetischer Daten dürfen nur für die Zwecke der Suche nach der verschwundenen Person verwendet oder zur Verfügung gestellt werden. Dies lässt die Verwendung dieser Informationen in Strafverfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens und die Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt. (2) Die Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Informationen einschliesslich medizinischer oder genetischer Daten dürfen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde nicht verletzen oder dazu führen, dass sie verletzt werden.
Art. 20
(1) Nur wenn eine Person unter dem Schutz des Gesetzes steht und die Freiheitsentziehung der Kontrolle durch ein Gericht unterliegt, darf das in Artikel 18 bezeichnete Informationsrecht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht und den Zielen dieses Übereinkommens ausnahmsweise eingeschränkt werden, soweit dies unbedingt erforderlich und gesetzlich vorgesehen ist und sofern die Informationsübermittlung die Privatsphäre oder die Sicherheit der Person beeinträchtigen oder eine laufende strafrechtliche Untersuchung behindern würde oder andere gesetzlich vorgesehene gleichwertige Gründe dem entgegenstehen. Diese Einschränkungen des in Artikel 18 bezeichneten Informationsrechts sind nicht zulässig, wenn sie ein Verhalten im Sinne des Artikels 2 oder eine Verletzung des Artikels 17 Absatz 1 darstellen. (2) Unbeschadet der Prüfung, ob einer Person die Freiheit rechtmässig entzogen worden ist, gewährleisten die Vertragsstaaten den in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Personen das Recht auf einen umgehenden und wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, um unverzüglich die in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Informationen zu erhalten. Dieses Recht auf einen Rechtsbehelf darf unter keinen Umständen ausgesetzt oder eingeschränkt werden.
Art. 21
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entsprechend einem Verfahren freigelassen werden, das es erlaubt, verlässlich nachzuprüfen, ob sie tatsächlich freigelassen worden sind. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen Massnahmen, um die körperliche Unversehrtheit dieser Personen und ihre Fähigkeit, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, zum Zeitpunkt der Freilassung zu gewährleisten, unbeschadet der Pflichten, die diesen Personen nach innerstaatlichem Recht obliegen.
Art. 22
Unbeschadet des Artikels 6 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um das folgende Verhalten zu verhindern und zu ahnden: a) die Behinderung oder Verschleppung der Rechtsbehelfe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 20 Absatz 2; b) das Versäumnis, der Pflicht nachzukommen, alle Freiheitsentziehungen in ein Register einzutragen, sowie die Eintragung von Informationen, deren Unrichtigkeit dem für das amtliche Register zuständigen Bediensteten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen; c) die Weigerung, Auskünfte über eine Freiheitsentziehung zu erteilen, oder das Erteilen unrichtiger Auskünfte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen dieser Auskünfte erfüllt sind.
Art. 23
(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen, die mit dem Gewahrsam oder der Behandlung einer Person, der die Freiheit entzogen ist, befasst werden können, den erforderlichen Unterricht und die erforderliche Aufklärung über die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens umfasst, um: a) die Beteiligung dieser Bediensteten an Fällen von Verschwindenlassen zu verhüten; b) die Bedeutung der Verhütung und der Ermittlungen in Bezug auf das Verschwindenlassen zu unterstreichen; c) sicherzustellen, dass die Dringlichkeit der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen anerkannt wird. (2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Anordnungen oder Anweisungen, durch die ein Verschwindenlassen vorgeschrieben oder genehmigt oder dazu ermutigt wird, verboten werden. Jeder Vertragsstaat gewährleistet, dass eine Person, die sich weigert, einer solchen Anordnung Folge zu leisten, nicht bestraft wird. (3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Gründe für die Annahme haben, dass ein Verschwindenlassen stattgefunden hat oder geplant ist, dies ihren Vorgesetzten und, falls erforderlich, den geeigneten Behörden oder Stellen mit entsprechenden Kontrolloder Entscheidungsbefugnissen mitteilen.
Art. 24
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet «Opfer» die verschwundene Person sowie jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist. (2) Jedes Opfer hat das Recht, die Wahrheit über die Umstände des Verschwindenlassens, den Verlauf und die Ergebnisse der Untersuchung und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren. Jeder Vertragsstaat trifft die zu diesem Zweck geeigneten Maßnahmen. (3) Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen im Hinblick auf die Suche nach verschwundenen Personen, die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihre Freilassung sowie im Fall des Todes im Hinblick auf die Ermittlung, Achtung und Überführung ihrer sterblichen Überreste. (4) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Opfern des Verschwindenlassens in seiner Rechtsordnung das Recht auf Wiedergutmachung und auf umgehende, gerechte und angemessene Entschädigung. (5) Das Recht auf Wiedergutmachung nach Absatz 4 umfasst den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens sowie gegebenenfalls andere Arten der Wiedergutmachung wie: a) die Restitution; b) die Rehabilitation; c) die Genugtuung, einschliesslich der Wiederherstellung der Würde und des Ansehens; d) die Garantie der Nichtwiederholung. (6) Unbeschadet der Verpflichtung, die Untersuchung bis zur Aufklärung des Schicksals der verschwundenen Person fortzuführen, trifft jeder Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen in Bezug auf die Rechtsstellung verschwundener Personen, deren Schicksal noch nicht aufgeklärt worden ist, und die ihrer Verwandten, unter anderem hinsichtlich der sozialen Sicherung, finanzieller Angelegenheiten, des Familienrechts und der Eigentumsrechte. (7) Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht auf Bildung von Organisationen oder Vereinen, deren Ziel es ist, dazu beizutragen, die Umstände der Fälle von Verschwindenlassen und das Schicksal der verschwundenen Personen aufzuklären sowie Opfer des Verschwindenlassens zu unterstützen, und auf freie Beteiligung an ihnen.
Art. 25
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um folgende Handlungen zu verhindern und nach seinem Strafrecht zu bestrafen: a) die unrechtmässige Entziehung von Kindern, die Opfer eines Verschwindenlassens sind, oder von Kindern, deren Vater, Mutter oder gesetzlicher Vertreter Opfer eines Verschwindenlassens ist, oder von Kindern, die während der Gefangenschaft ihrer Mutter im Rahmen eines Verschwindenlassens geboren sind; b) die Fälschung, das Verbergen oder die Vernichtung von Dokumenten, welche die wahre Identität der unter Buchstabe a bezeichneten Kinder bescheinigen. (2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder zu suchen und zu identifizieren und sie in Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren und den anwendbaren internationalen Übereinkünften in ihre Herkunftsfamilien zurückzuführen. (3) Die Vertragsstaaten gewähren einander Hilfe bei der Suche, Identifizierung und Ermittlung des Aufenthaltsorts der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder. (4) Angesichts des Erfordernisses, das Wohl der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder und ihr Recht, ihre Identität, einschliesslich ihrer Staatsangehörigkeit, ihres gesetzlich anerkannten Namens und ihrer gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, zu behalten oder wiederherzustellen, zu schützen, sehen die Vertragsstaaten, die ein System der Adoption oder eine andere Form der Unterbringung von Kindern anerkennen, gesetzliche Verfahren vor, um das Adoptionsoder Unterbringungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls jede Adoption oder Unterbringung von Kindern, die auf einem Verschwindenlassen beruht, aufzuheben. (5) In allen Fällen, und insbesondere in Bezug auf alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Artikel stehen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, und ein Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese Meinung frei zu äussern, die entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührend zu berücksichtigen ist. Teil II
Art. 26
(1) Es wird ein Ausschuss über das Verschwindenlassen (im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) errichtet, um die in diesem Übereinkommen festgelegten Auf-
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 2. Dezember 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2017 AS 2016 4693; BBl 2014 453
[^1]: AS 2016 4687
[^2]: SR 0.120
[^3]: SR 0.103.1
[^4]: SR 0.103.2 0.103.3 Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Internationales Übereink. 0.103.3 Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Internationales Übereink. 0.103.3 Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Internationales Übereink. 0.103.3 Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Internationales Übereink. 0.103.3 Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Internationales Übereink.