Multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (mit Beilage)

Typ Andere
Veröffentlichung 2014-10-29
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorgeund Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden. 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird; und b) spätestens ab dem […] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen» bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern: a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem […] keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht; c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II–VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem […] eingelöst werden o- der nicht mehr verkehrsfähig sind. C. Finanzkonto 1. Der Ausdruck «Finanzkonto» bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und: a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigenund Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck «Finanzkonto» keine Eigenund Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte verwaltet; b) im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen Finanzinstituts Eigenund Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde; sowie c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorgeoder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt. Der Ausdruck «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt. 2. Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Sparund Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. 3. Der Ausdruck «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsoder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird. 4. Der Ausdruck «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapitaloder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. 5. Der Ausdruck «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungsoder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen. 6. Der Ausdruck «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten. 7. Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert. 8. Der Ausdruck «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Barwert» nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag: a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt; b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust; c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebensoder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie; d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind; oder e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt. 9. Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das zum […] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird. 10. Der Ausdruck «Neukonto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem […] eröffnet wird. 11. Der Ausdruck «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 12. Der Ausdruck «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 13. Der Ausdruck «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind. 14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens

1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […]. 15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als

1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […] oder 31. Dezember eines Folgejahres. 16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind. 17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Konten: a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

5 1988 in der mit dem Protokoll vom 27. Mai 2010 revidierten Fassung und in der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten festgelegten Zwecke verwendet, für welche die Übermittlung dieser Daten vorgesehen ist. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur mit vorgängiger Zustimmung der zuständigen Behörde der Schweiz möglich; – die von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelten Informationen dürfen in keinem Fall von der zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, in Verfahren verwendet oder veröffentlicht werden, welche die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder eine andere schwere Verletzung der Menschenrechte wie Folter zur Folge hätten; und – für einen anderen als von der Schweiz oder analogieweise von der Europäi-

6 hinsichtlich der Datenschutzregelung als angemessen erachteschen Union ten Staat gelten folgende Garantien bezüglich der von der Schweiz übermittelten Personendaten: Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten Jede natürliche Person, die ihre Identität ausweist, hat das Recht auf Auskunft über ihre von der zuständigen Behörde, welche die Informationen erhält, bearbeiteten Daten, sofern: – ihre Ersuchen aufgrund ihrer unzumutbaren Häufigkeit, ihrer Zahl, Wiederholung oder Systematik nicht offensichtlich missbräuchlich sind; oder – die Ersuchen das Bearbeiten der Daten, die Veranlagung, Prüfung, Erhebung oder Vollstreckung der Steuern durch den Staat, der die Informationen erhält, nicht gefährden. Jede natürliche Person, die ihre Identität ausweist, kann die Korrektur, die Änderung oder die Löschung ihrer Personendaten verlangen, wenn diese unzutreffend sind. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Ersuchens kann die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, weitere Belege verlangen, bevor sie dem Ersuchen stattgibt. Informiert die zuständige Behörde der Schweiz die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, dass sie eine unzutreffende Information übermittelt hat, so wird diese unzutreffende Information durch die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, entsprechend korrigiert, geändert oder gelöscht. Die Person, deren Personendaten übermittelt werden, muss gemäss den im Recht des die Daten übermittelnden Staates dafür vorgesehenen Verfahren in allgemeiner Weise über die Sammlung dieser Daten informiert werden. Beschwerderecht Jede natürliche Person muss das Recht haben, bei Schäden aus der fehlerhaften Verwendung von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelter Personendaten durch die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, in geeigneter Weise Beschwerde einzulegen. Datensicherheit Die zuständige Behörde, welche die Informationen von der zuständigen Behörde der Schweiz erhält, muss Massnahmen zum Schutz der übermittelten Informationen ergreifen, so insbesondere gegen den unbefugten Zugriff auf diese Daten sowie gegen jegliche unbefugte Änderung und Weitergabe dieser Daten. Datenaufbewahrung Die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, sorgt für die Aufbewahrung der Personendaten in einer Form, welche die Identifikation der betroffenen Personen nur so lange zulässt, wie es für die Zwecke, für die sie beschafft oder weiterbearbeitet werden, erforderlich ist. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Erklärung: a) umfasst der Ausdruck «Personendaten» alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; b) hat der Ausdruck «zuständige Behörde» die im Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der revidierten Fassung definierte und verwendete Bedeutung; c) verstehen sich die Ausdrücke «Staat» und «wirksame Vereinbarung» im Sinne der Definition der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten; und d) sind die Listen der Staaten, deren Regelung zum Schutz der Personendaten von der Schweiz oder der Europäischen Kommission als angemessen erachtet werden, unter folgenden Adressen abrufbar: www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index.html https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/lang/de/pid/71#a dequacy_decision Geltungsbereich am 1. Januar 2018 7 Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung: Wirksam ab

8 Andorra 1. Januar 2018

9 Anguilla 1. Januar 2019*

10 Antigua und Barbuda 1. Januar 2019

11 1. Januar 2018 Argentinien

12 Aruba 1. Januar 2019

13 1. Januar 2017 Australien

14 1. Januar 2019* Bahamas

15 Bahrain 1. Januar 2019*

16 1. Januar 2018 Barbados

17 1. Januar 2018 Belize

18 Bermuda 1. Januar 2018*

19 1. Januar 2018 Brasilien

20 1. Januar 2018* Britische Jungferninseln

21 Chile 1. Januar 2018

22 1. Januar 2018 China

23 1. Januar 2018 Cookinseln

24 Costa Rica 1. Januar 2018 Wirksam ab

25 Curaçao 1. Januar 2018

26 Färöer-Inseln 1. Januar 2018

27 Grenada 1. Januar 2019

28 1. Januar 2018 Grönland

29 1. Januar 2017 Guernsey

30 Indien 1. Januar 2018

31 1. Januar 2018 Indonesien

32 1. Januar 2017 Insel Man

33 Island 1. Januar 2017

34 1. Januar 2019 Israel

35 1. Januar 2017 Japan

36 Jersey 1. Januar 2017

37 1. Januar 2018* Kaimaninseln

38 1. Januar 2017 Kanada

39 Katar 1. Januar 2019*

40 1. Januar 2018 Kolumbien

41 1. Januar 2017 Korea

42 Kuwait 1. Januar 2019*

43 1. Januar 2018 Liechtenstein

44 1. Januar 2018 Malaysia Wirksam ab

45 Marshallinseln 1. Januar 2019*

46 Mauritius 1. Januar 2018

47 Mexiko 1. Januar 2018

48 1. Januar 2018 Monaco

49 1. Januar 2018 Montserrat

50 Nauru 1. Januar 2019*

51 Neuseeland 1. Januar 2018 Niederländische Überseegemeinden 1. Januar 2019

52 Bonaire, Saint Eustatius und Saba

53 Norwegen 1. Januar 2017

54 Panama 1. Januar 2019

55 1. Januar 2018 Russland

56 1. Januar 2018 Saint Kitts und Nevis

57 Saint Lucia 1. Januar 2018

58 1. Januar 2018 Saint Vincent und die Grenadinen

59 1. Januar 2018 San Marino

60 Saudi-Arabien 1. Januar 2018

61 1. Januar 2018 Seychellen

62 1. Januar 2018 Südafrika

63 Turksund Caicos-Inseln 1. Januar 2018* Wirksam ab

64 Vereinigte Arabische Emirate 1. Januar 2019*

Fussnoten

1

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 In Kraft getreten am 1. Januar 2017 AS 2016 4721; BBl 2015 5437

1

AS 2016 4717

2

SR 0.652.1 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden

3

Siehe die Notifikation der Schweiz vom 4. Mai 2017 dazu am Schluss des Textes. 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden

4

AS 2017 3533. Diese Notifikation ersetzt diejenige vom 21. Dez.2016 (in der AS nicht veröffentlicht) und bleibt gültig, bis das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über ei- ne Änderung unterrichtet wird.

5

SR 0.652.1

6

Die Schweiz verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommis- sion gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden

7

AS 2016 4721, 2017 7673, 2018 75, 2019 87. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs- bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

8

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7675)

9

BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 89)

10

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7677)

11

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7679)

12

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7681)

13

BB vom 31. Mai 2016 (AS 2016 4795)

14

BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 91)

15

BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 93)

16

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7683)

17

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7685)

18

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7687)

19

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7689)

20

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7691)

21

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7695)

22

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7697)

23

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7699)

24

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7701) 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden

25

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7703)

26

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7705)

27

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7707)

28

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7709)

29

BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5311)

30

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7711)

31

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7713)

32

BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5313)

33

BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5315)

34

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7715, 2019 87)

35

BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5317)

36

BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5319)

37

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7693)

38

BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5307)

39

BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 95)

40

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7715)

41

BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5309)

42

BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 97)

43

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7719)

44

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7721)

45

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7723)

46

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7725)

47

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7727)

48

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7729)

49

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7731)

50

BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 99)

51

BB vom 12. Dez. 2017 (AS 2017 7733)

52

BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 101)

53

BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5321)

54

BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 103)

55

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7735)

56

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7737)

57

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7739)

58

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7741)

59

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7743)

60

BB vom 6. Dez. 2017 (AS 2017 7745)

61

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7747)

62

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7749)

63

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7751) 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden * Diese Staaten und Territorien wenden den automatischen Informationsaustausch gestützt auf eine Notifikation gemäss Abschnitt 7 (1)(b) der Multilateralen Vereinbarung ständig in nichtreziproker Weise an. Dies bedeutet, dass sie keine Daten über Finanzkonten von der Schweiz erhalten, der Schweiz aber solche Informationen übermitteln werden.

64

BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7755)

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