Multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (mit Beilage)
20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorgeund Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden. 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird; und b) spätestens ab dem […] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen» bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern: a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem […] keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht; c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II–VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem […] eingelöst werden o- der nicht mehr verkehrsfähig sind. C. Finanzkonto 1. Der Ausdruck «Finanzkonto» bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und: a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigenund Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck «Finanzkonto» keine Eigenund Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte verwaltet; b) im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen Finanzinstituts Eigenund Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde; sowie c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorgeoder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt. Der Ausdruck «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt. 2. Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Sparund Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. 3. Der Ausdruck «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsoder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird. 4. Der Ausdruck «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapitaloder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. 5. Der Ausdruck «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungsoder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen. 6. Der Ausdruck «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten. 7. Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert. 8. Der Ausdruck «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Barwert» nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag: a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt; b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust; c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebensoder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie; d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind; oder e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt. 9. Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das zum […] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird. 10. Der Ausdruck «Neukonto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem […] eröffnet wird. 11. Der Ausdruck «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 12. Der Ausdruck «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 13. Der Ausdruck «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind. 14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens
1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […]. 15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als
1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […] oder 31. Dezember eines Folgejahres. 16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind. 17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Konten: a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- i. Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Rentenund Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall). ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert). iii. In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden. iv. Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
- v. Entweder (i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US- Dollar begrenzt oder (ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 US- Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorgeoder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können. b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- i. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht. ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert). iii. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlageoder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig. iv. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, o- der von einem oder mehreren Altersvorsorgeoder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können. c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
- i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahrs des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken. ii. Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann. iii. Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfallund Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen. iv. Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber. d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten. e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit:
- i. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil; ii. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt: – Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird. – Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt. – Die Vermögenswerte des Kontos, einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen). – Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto. – Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f; iii. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt; oder iv. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt. f) Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- i. Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird. ii. Spätestens ab dem […] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a–f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Konto gilt, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht. D. Meldepflichtiges Konto 1. Der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II–VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde. 2. Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, (ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, (iii) einen staatlichen Rechtsträger, (iv) eine internationale Organisation, (v) eine Zentralbank oder (vi) ein Finanzinstitut. 3. Der Ausdruck «Person eines meldepflichtigen Staates» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 4. Der Ausdruck «meldepflichtiger Staat» bedeutet einen Staat, (i) mit dem ein Abkommen besteht, das eine Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen vorsieht, und (ii) der in einer veröffentlichten Liste aufgeführt ist. 5. Der Ausdruck «teilnehmender Staat» bedeutet einen Staat, (i) mit dem ein Abkommen besteht, nach dem dieser Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermitteln wird, und (ii) der in einer veröffentlichten Liste aufgeführt ist. 6. Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor (en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht/beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist. 7. Der Ausdruck «NFE» bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. 8. Der Ausdruck «passiver NFE» bedeutet (i) einen NFE, der kein aktiver NFE ist, oder (ii) ein Investmentunternehmen nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist. 9. Der Ausdruck «aktiver NFE» bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen. b) Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. c) Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht. d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen («Leveraged-Buyout-Fonds») oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten. e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung. f) Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungsoder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Massgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt. h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
- i. Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschaftsoder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird. ii. Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit. iii. Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentumsoder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben. iv. Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.
- v. Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim. E. Sonstige Begriffsbestimmungen 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandards, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber. 2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut unterliegt. 3. Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4. Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. 5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer vorhanden). 6. Der Ausdruck «Belege» umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde. Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung A. Ein Staat muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Meldeund Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliesslich: 1. Vorschriften zur Verhinderung, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Meldeund Sorgfaltspflichten anwenden; 2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Meldeund Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente; 3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute die Meldeund Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden Finanzinstituts, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden; 4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie 5. wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften. Notifikation der Schweiz vom 4. Mai 2017 nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d 4 Die zuständige Behörde der Schweiz notifiziert hiermit dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass sie die in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung festgelegten Informationen gemäss der Datenschutzgesetzgebung der Schweiz übermittelt, vorausgesetzt: – die übermittelten Informationen werden ausschliesslich für die im Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar
5 1988 in der mit dem Protokoll vom 27. Mai 2010 revidierten Fassung und in der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten festgelegten Zwecke verwendet, für welche die Übermittlung dieser Daten vorgesehen ist. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur mit vorgängiger Zustimmung der zuständigen Behörde der Schweiz möglich; – die von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelten Informationen dürfen in keinem Fall von der zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, in Verfahren verwendet oder veröffentlicht werden, welche die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder eine andere schwere Verletzung der Menschenrechte wie Folter zur Folge hätten; und – für einen anderen als von der Schweiz oder analogieweise von der Europäi-
6 hinsichtlich der Datenschutzregelung als angemessen erachteschen Union ten Staat gelten folgende Garantien bezüglich der von der Schweiz übermittelten Personendaten: Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten Jede natürliche Person, die ihre Identität ausweist, hat das Recht auf Auskunft über ihre von der zuständigen Behörde, welche die Informationen erhält, bearbeiteten Daten, sofern: – ihre Ersuchen aufgrund ihrer unzumutbaren Häufigkeit, ihrer Zahl, Wiederholung oder Systematik nicht offensichtlich missbräuchlich sind; oder – die Ersuchen das Bearbeiten der Daten, die Veranlagung, Prüfung, Erhebung oder Vollstreckung der Steuern durch den Staat, der die Informationen erhält, nicht gefährden. Jede natürliche Person, die ihre Identität ausweist, kann die Korrektur, die Änderung oder die Löschung ihrer Personendaten verlangen, wenn diese unzutreffend sind. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Ersuchens kann die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, weitere Belege verlangen, bevor sie dem Ersuchen stattgibt. Informiert die zuständige Behörde der Schweiz die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, dass sie eine unzutreffende Information übermittelt hat, so wird diese unzutreffende Information durch die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, entsprechend korrigiert, geändert oder gelöscht. Die Person, deren Personendaten übermittelt werden, muss gemäss den im Recht des die Daten übermittelnden Staates dafür vorgesehenen Verfahren in allgemeiner Weise über die Sammlung dieser Daten informiert werden. Beschwerderecht Jede natürliche Person muss das Recht haben, bei Schäden aus der fehlerhaften Verwendung von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelter Personendaten durch die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, in geeigneter Weise Beschwerde einzulegen. Datensicherheit Die zuständige Behörde, welche die Informationen von der zuständigen Behörde der Schweiz erhält, muss Massnahmen zum Schutz der übermittelten Informationen ergreifen, so insbesondere gegen den unbefugten Zugriff auf diese Daten sowie gegen jegliche unbefugte Änderung und Weitergabe dieser Daten. Datenaufbewahrung Die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, sorgt für die Aufbewahrung der Personendaten in einer Form, welche die Identifikation der betroffenen Personen nur so lange zulässt, wie es für die Zwecke, für die sie beschafft oder weiterbearbeitet werden, erforderlich ist. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Erklärung: a) umfasst der Ausdruck «Personendaten» alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; b) hat der Ausdruck «zuständige Behörde» die im Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der revidierten Fassung definierte und verwendete Bedeutung; c) verstehen sich die Ausdrücke «Staat» und «wirksame Vereinbarung» im Sinne der Definition der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten; und d) sind die Listen der Staaten, deren Regelung zum Schutz der Personendaten von der Schweiz oder der Europäischen Kommission als angemessen erachtet werden, unter folgenden Adressen abrufbar: www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index.html https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/lang/de/pid/71#a dequacy_decision Geltungsbereich am 1. Januar 2018 7 Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung: Wirksam ab
8 Andorra 1. Januar 2018
9 Anguilla 1. Januar 2019*
10 Antigua und Barbuda 1. Januar 2019
11 1. Januar 2018 Argentinien
12 Aruba 1. Januar 2019
13 1. Januar 2017 Australien
14 1. Januar 2019* Bahamas
15 Bahrain 1. Januar 2019*
16 1. Januar 2018 Barbados
17 1. Januar 2018 Belize
18 Bermuda 1. Januar 2018*
19 1. Januar 2018 Brasilien
20 1. Januar 2018* Britische Jungferninseln
21 Chile 1. Januar 2018
22 1. Januar 2018 China
23 1. Januar 2018 Cookinseln
24 Costa Rica 1. Januar 2018 Wirksam ab
25 Curaçao 1. Januar 2018
26 Färöer-Inseln 1. Januar 2018
27 Grenada 1. Januar 2019
28 1. Januar 2018 Grönland
29 1. Januar 2017 Guernsey
30 Indien 1. Januar 2018
31 1. Januar 2018 Indonesien
32 1. Januar 2017 Insel Man
33 Island 1. Januar 2017
34 1. Januar 2019 Israel
35 1. Januar 2017 Japan
36 Jersey 1. Januar 2017
37 1. Januar 2018* Kaimaninseln
38 1. Januar 2017 Kanada
39 Katar 1. Januar 2019*
40 1. Januar 2018 Kolumbien
41 1. Januar 2017 Korea
42 Kuwait 1. Januar 2019*
43 1. Januar 2018 Liechtenstein
44 1. Januar 2018 Malaysia Wirksam ab
45 Marshallinseln 1. Januar 2019*
46 Mauritius 1. Januar 2018
47 Mexiko 1. Januar 2018
48 1. Januar 2018 Monaco
49 1. Januar 2018 Montserrat
50 Nauru 1. Januar 2019*
51 Neuseeland 1. Januar 2018 Niederländische Überseegemeinden 1. Januar 2019
52 Bonaire, Saint Eustatius und Saba
53 Norwegen 1. Januar 2017
54 Panama 1. Januar 2019
55 1. Januar 2018 Russland
56 1. Januar 2018 Saint Kitts und Nevis
57 Saint Lucia 1. Januar 2018
58 1. Januar 2018 Saint Vincent und die Grenadinen
59 1. Januar 2018 San Marino
60 Saudi-Arabien 1. Januar 2018
61 1. Januar 2018 Seychellen
62 1. Januar 2018 Südafrika
63 Turksund Caicos-Inseln 1. Januar 2018* Wirksam ab
64 Vereinigte Arabische Emirate 1. Januar 2019*
Fussnoten
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 In Kraft getreten am 1. Januar 2017 AS 2016 4721; BBl 2015 5437
AS 2016 4717
SR 0.652.1 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden
Siehe die Notifikation der Schweiz vom 4. Mai 2017 dazu am Schluss des Textes. 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden
AS 2017 3533. Diese Notifikation ersetzt diejenige vom 21. Dez.2016 (in der AS nicht veröffentlicht) und bleibt gültig, bis das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über ei- ne Änderung unterrichtet wird.
SR 0.652.1
Die Schweiz verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommis- sion gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden
AS 2016 4721, 2017 7673, 2018 75, 2019 87. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs- bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7675)
BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 89)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7677)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7679)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7681)
BB vom 31. Mai 2016 (AS 2016 4795)
BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 91)
BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 93)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7683)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7685)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7687)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7689)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7691)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7695)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7697)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7699)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7701) 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7703)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7705)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7707)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7709)
BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5311)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7711)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7713)
BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5313)
BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5315)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7715, 2019 87)
BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5317)
BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5319)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7693)
BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5307)
BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 95)
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BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7723)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7725)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7727)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7729)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7731)
BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 99)
BB vom 12. Dez. 2017 (AS 2017 7733)
BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 101)
BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5321)
BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 103)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7735)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7737)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7739)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7741)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7743)
BB vom 6. Dez. 2017 (AS 2017 7745)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7747)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7749)
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7751) 0.653.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden * Diese Staaten und Territorien wenden den automatischen Informationsaustausch gestützt auf eine Notifikation gemäss Abschnitt 7 (1)(b) der Multilateralen Vereinbarung ständig in nichtreziproker Weise an. Dies bedeutet, dass sie keine Daten über Finanzkonten von der Schweiz erhalten, der Schweiz aber solche Informationen übermitteln werden.
BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7755)
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