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Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren (GebV-IGE)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

1 gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenansätze

1 Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Urheberrechtsgesetz vom

3 4 9. Oktober 1992 (URG), dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 (ToG),

5 dem Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (MSchG), dem Designgesetz vom

6 7 5. Oktober 2001 (DesG), dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 (PatG), dem Patent-

8 anwaltsgesetz vom 20. März 2009 (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind, sind im Anhang festgelegt.

2 Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das IGE eine Gebühr verlangen. Massgebend sind der Zeitaufwand und die Auslagen. Der Stundenansatz ist im Anhang Ziffer 7 festgelegt.

3 Der Institutsrat kann die Gebührenansätze jeweils auf den Anfang eines Geschäftsjahres des IGE an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Januar 2017 oder seit der letzten Anpassung

5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 4 Zahlung

1 Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen.

2 Die Bestimmungen der Erlasse nach Artikel 3 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 5 Zahlungsarten

Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:

Art. 6 Angaben über die Zahlung

1 Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschreibung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden.

2 Fehlen diese Angaben, so fordert das IGE die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom IGE angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

Art. 7 Eingang und Gültigkeit der Zahlung

1 Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des IGE.

2 Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des IGE der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 8 Zahlung mittels Belastungsermächtigung

1 Bei Zahlung mittels einer vom IGE zugelassenen Zahlungsart auf der Grundlage einer Belastungsermächtigung wie mittels Kreditkarte oder Lastschrift gilt als Zahlungseingang der Eingang der auf die konkrete Gebühr bezogenen Belastungsermächtigung beim IGE. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das IGE noch nicht in Rechnung gestellt hat, so gilt als Zahlungseingang der Tag der Rechnungsstellung.

2 Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag, gegebenenfalls abzüglich der vom Finanzdienstleister erhobenen Kommission, einem Konto des IGE gutgeschrieben wird.

3 Wird das IGE nach einer Beanstandung der einzahlenden Person verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Finanzdienstleister zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das IGE der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber 50 Franken.

4 Das IGE kann verlangen, dass Belastungsermächtigungen elektronisch einzureichen sind. Es veröffentlicht die technischen Einzelheiten in geeigneter Weise.

Art. 9 Rechtzeitige Zahlung

1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen.

2 Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.

Art. 10 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation

1 Das IGE kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.

2 Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 200 Franken betragen.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1 Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor dem 1. Januar 2017 eingetreten ist, richten sich nach bisherigem Recht.

2 Die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei künftigen Änderungen der Zahlungsmodalitäten und der Höhe von Gebühren.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

9 Die Gebührenordnung vom 28. April 1997 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

10 Anhang (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1) Gebührenansätze 1. Gebühren für Marken und geografische Angaben Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

11 Art. 28 Abs. 3 MSchG 550.– Hinterlegungsgebühr 1000

12 Art. 18 Abs. 1 MSchV

Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassenzuschlag 1100 100.–
Art. 18 a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchfüh- 1200 400.–

rung der Prüfung

Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 1300 800.–
Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 1400 700.–
Art. 26 Abs. 4 MSchV
Art. 26 Abs. 5 MSchV Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf 1450 50.–

der Gültigkeitsdauer

Art. 17 a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 1500 100.–
Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch 1600 100.–
Art. 47 Abs. 4 MSchV um internationale Registrierung
Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung

13 Art. 8 Abs. 7 MMP der Schweiz – für drei Klassen 1700 450.– – für jede weitere Klasse 1730 50.– Individuelle Gebühr für die Erneuerung 1760 500.–

Art. 35 a Abs. 3 MSchG Gebühr für die Löschung 1800 800.–
Art. 50 a Abs. 3 MSchG Gebühren im Zusammenhang mit dem
Art. 14 GUB/ Register für geografische Angaben:

14 GGA-VO – Eintragungsgebühr 1900 4000.– – Einsprachegebühr 1930 2000.– – Gebühr für die Änderung 1960 800.– des Pflichtenhefts 2. Gebühren für Design Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

15 Art. 17 Abs. 1 DesV Eintragungsgebühr

16 Art. 19 Abs. 2 DesG – Grundgebühr für die erste Schutz-

Art. 17 Abs. 2 DesV periode (1.–5. Jahr)

Bst. a – für ein einzeln hinterlegtes De- 3000 200.– sign oder das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer 3100 100.– Sammelhinterlegung höchstens jedoch 3200 700.–

Art. 17 Abs. 2 DesV – Veröffentlichungsgebühr für jede 3300 20.–

Bst. b zusätzliche Abbildung ab der zweiten

Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr

– für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: 200.– – für ein einzeln hinterlegtes De- 3400 sign oder das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer 3500 100.– Sammelhinterlegung höchstens jedoch 3600 700.–

Art. 21 Abs. 3 DesV Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf 3650 50.–

der Schutzperiode

Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 3700 100.–
3.

Gebühren für Erfindungspatente Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

17 PatG Anmeldegebühr 2000 200.– Art. 138 Abs. 1 Bst. c

18 Art. 17 a Abs. 1 Bst. a PatV

Art. 49 Abs. 1 PatV
Art. 118 Abs. 1 Bst. a PatV
Art. 124 Abs. 1 Bst. c PatV
Art. 17 a Abs. 1 Bst. b PatV Anspruchsgebühr vom elften Pa- 2030 50.–
Art. 31 a PatV tentanspruch an, für jeden Patentan-
Art. 53 a Abs. 1 PatV spruch
Art. 61 a Abs. 2 PatV
Art. 53 Abs. 1 PatV Recherchengebühr 2060 500.–
Art. 57 Abs. 2 PatV
Art. 59 Abs. 2 PatV
Art. 17 a Abs. 1 Bst. c PatV Prüfungsgebühr 2100 500.–
Art. 61 a PatV
Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durch- 2150 200.–

führung der Sachprüfung

Art. 73 Abs. 2 PatV Einspruchsgebühr 2200 800.–
Art. 17 a Abs. 1 Bst. e PatV Jahresgebühr
Art. 18 PatV – für das 4. Jahr nach der Anmel- 2340 100.–
Art. 18 a Abs. 3 PatV dung
Art. 118 Abs. 2 PatV – für das 5. Jahr nach der Anmel- 2350 150.–
Art. 118 a PatV dung

– für das 6. Jahr nach der Anmel- 2360 200.– dung – für das 7. Jahr nach der Anmel- 2370 250.– dung – für das 8. Jahr nach der Anmel- 2380 300.– dung – für das 9. Jahr nach der Anmel- 2390 350.– dung – für das 10. Jahr nach der Anmel- 2400 400.– dung – für das 11. Jahr nach der Anmel- 2410 450.– dung – für das 12. Jahr nach der Anmel- 2420 500.– dung – für das 13. Jahr nach der Anmel- 2430 550.– dung Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr. – für das 14. Jahr nach der Anmel- 2440 600.– dung – für das 15. Jahr nach der Anmel- 2450 650.– dung – für das 16. Jahr nach der Anmel- 2460 700.– dung – für das 17. Jahr nach der Anmel- 2470 750.– dung – für das 18. Jahr nach der Anmel- 2480 800.– dung – für das 19. Jahr nach der Anmel- 2490 850.– dung – für das 20. Jahr nach der Anmel- 2500 900.– dung

Art. 18 Abs. 3 PatV Zuschlag 2550 50.–
Art. 46 a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 2600 100.–
Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 2650 500.–
Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer 2700 500.–

Erklärung teilweisen Verzichts

Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 2800 100.–
Art. 121 Abs. 1 PatV
Art. 140 h Abs. 1 PatG Anmeldegebühr für ergänzende 2900 2500.–
Art. 140 z PatG Schutzzertifikate
Art. 140 q PatG Anmeldegebühr für die Verlänge- 2905 1500.–
Art. 127 b Abs. 3 PatV rung der Schutzdauer ergänzender

Schutzzertifikate

Art. 140 h Abs. 1 PatG Jahresgebühren für ergänzende 2910
Art. 140 z PatG Schutzzertifikate
Art. 140 q PatG – für das 1. Jahr 950.–
Art. 127 l PatV – für das 2. Jahr 1000.–

– für das 3. Jahr 1050.– – für das 4. Jahr 1100.– – für das 5. Jahr 1150.– – für das 6. Jahr 1200.–

Art. 127 l Abs. 5 PatV Zuschlag 2950 50.–
Art. 140 r Abs. 2 PatG Antrag auf Widerruf der Verlänge- 2960 800.–
Art. 127 n Abs. 3 PatV rung der Schutzdauer ergänzender

Schutzzertifikate

Art. 140 w PatG Gebühr für pädiatrische ergänzende 2970 3000.–
Art. 127 v Abs. 2 PatV Schutzzertifikate
4.

Gebühren nach dem Patentanwaltsgesetz Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

19 Art. 12 Abs. 1 PAG Gebühr für die Eintragung in das Patent- 5000 200.–

Art. 19 Abs. 1 PAG anwaltsregister
5.

Gebühren im Bereich Urheberrecht Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

Art. 13 Abs. 1 IGEG Gebühren für Verfügungen im Zu-

sammenhang mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften – pro angebrochene Zeiteinheit 4000 15.– von 5 Minuten Beizug externer Experten 4100 Kosten 6. Gebühren für Topographien Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.

20 Art. 14 Abs. 2 ToG Anmeldegebühr 4500 450.– 7. Verschiedene Kanzleigebühren Beschreibung der Gebühr Code Fr. Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei 5100 Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 5200 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 5300 bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr

Fussnoten

[^1]: SR 172.010.31

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: SR 231.1

[^4]: SR 231.2

[^5]: SR 232.11

[^6]: SR 232.12

[^7]: SR 232.14

[^8]: SR 935.62

[^9]: [AS 1997 2173, 1999 2632, 2005 2323, 2006 4487, 2007 4477 Ziff. VI, 2008 1897, 2011 2251, 2013 1307, 2016 1049]

[^10]: Bereinigt gemäss Ziff. I der V des IGE vom 13. Juni 2018, vom BR genehmigt am 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3569).

[^11]: SR 232.11

[^12]: SR 232.111

[^13]: SR 0.232.112.4

[^14]: SR 232.112.2

[^15]: SR 232.121

[^16]: SR 232.12

[^17]: SR 232.14

[^18]: SR 232.141

[^19]: SR 935.62

[^20]: SR 231.2