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Verordnung des EDI vom 29. November 2016 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes

Geltender Text a fecha 2016-11-29

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1] (KFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe und Förderziele

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Sammlung:

Art. 2 Förderziele

Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel:

2. Abschnitt: Förderbereiche

Art. 3

1 Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen

1 Museen und Sammlungen müssen:

2 Als Helvetica gelten Kulturgüter, die einen engen Bezug zur Schweiz aufweisen.

Art. 5[^6] Betriebsbeiträge für Netzwerke Dritter

Einen Betriebsbeitrag erhalten:

die folgenden thematischen Netzwerke:

die folgenden Netzwerke des audiovisuellen Erbes:

Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge

Die Vorhaben müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen.

Art. 7 Ausschluss von Mehrfachbeiträgen

Institutionen, die einen Betriebsbeitrag erhalten, können nicht zusätzlich mit Projektbeiträgen oder Versicherungsbeiträgen unterstützt werden.

4. Abschnitt: Förderkriterien

Art. 8 Förderkriterien für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen

Für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen gelten folgende Förderkriterien:

Art. 9 Förderkriterien für Projektbeiträge

Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:

Art. 10 Förderkriterien für Versicherungsbeiträge

Für Versicherungsbeiträge gelten folgende Förderkriterien:

5. Abschnitt: Bemessung der Beiträge und Höchstzahlen der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen

Art. 11 Höchst- und Mindestansätze der Beiträge

Die ausgerichteten Finanzhilfen betragen:

Art. 12 Höchstzahl der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen

1 Es werden pro Ausschreibung höchstens fünfundzwanzig Institutionen mit Projektbeiträgen unterstützt.

2 Es werden pro Jahr höchstens für sechs Ausstellungen Versicherungsbeiträge ausgerichtet.

6. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 13 Verfahren für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet alle vier Jahre über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge.[^10]

2 Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung festgelegt.[^11]

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann das BAK Expertinnen und Experten beiziehen.

5 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen Leistungsvereinbarungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.

6 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.[^12]

Art. 14 Verfahren für Projektbeiträge

1 Das BAK entscheidet in der Regel alle zwei Jahre gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung der Projektbeiträge.

2 Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung festgelegt. Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen für die Jahre 2018–2020 sind dem BAK bis zum 31. Oktober 2017 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

Art. 15 Verfahren für Versicherungsbeiträge

1 Das BAK entscheidet jährlich gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung von Versicherungsbeiträgen.

2 Gesuche um Ausrichtung von Versicherungsbeiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober einzureichen.

3 Die Gesuche haben alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Institutionen, die im Vorjahr einen Versicherungsbeitrag erhalten haben, können im Folgejahr nicht erneut unterstützt werden.

Art. 16 Vorrangregel

Beim Entscheid über die Beiträge werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 17 Auflagen

1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

2 Institutionen, die Betriebsbeiträge erhalten, müssen an das Publikum gerichtete Grundinformationen mindestens in zwei Landessprachen anbieten.

3 Empfänger von Projektbeiträgen und von Versicherungsbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015[^13] über das Förderungskonzept 2016–2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes.

2 Museen und Sammlungen, die für die Jahre 2016 und 2017 einen Betriebsbeitrag erhalten haben und ab dem Jahr 2018 nicht mehr oder mit einem im Vergleich zum Jahr 2017 um mindestens 30 Prozent tieferen Beitrag unterstützt werden, können einen einmaligen Überbrückungsbeitrag für das Jahr 2018 erhalten. Das BAK entscheidet auf Gesuch hin über die Ausrichtung des Überbrückungsbeitrags insbesondere unter Berücksichtigung:

3 Gesuche um einen Überbrückungsbeitrag sind bis zum 31. März 2017 einzureichen. Sie müssen alle notwendigen Angaben nach Absatz 2 enthalten.

Art. 18a[^14] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2020

Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. März 2020 nicht abgeschlossen sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: SR 442.11

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^4]: Ethische Richtlinien für Museen von ICOM vom 4. Nov. 1986, revidiert am 6. Juli 2001 und am 8. Okt. 2004. Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Museumsethik.

[^5]: Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Internationale Grundlagen.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5931).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).

[^13]: AS 2015 5591

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).