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Verordnung des EDI vom 29. November 2016 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes

Geltender Text a fecha 2017-01-01

(Stand am 1. Januar 2017) vom 29. November 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes

1 vom 11. Dezember 2009 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe und Förderziele

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2 nung vom 23. November 2011 .

Art. 2 Förderziele

Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel:

2. Abschnitt: Förderbereiche

Art. 3

1 Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen für Betriebsbeiträge für Museen und

Sammlungen

1 Museen und Sammlungen müssen:

3 und die Richtlinien der Washingtoner (ICOM) vom 4. November 1986

4 Konferenz vom 3. Dezember 1998 in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden, anerkennen und umsetzen.

2 Als Helvetica gelten Kulturgüter, die einen engen Bezug zur Schweiz aufweisen.

Art. 5 Betriebsbeiträge für Netzwerke Dritter

1 Einen Betriebsbeitrag erhalten ausschliesslich und in bisheriger Höhe:

2 In den Jahren 2017–2019 erhält zusätzlich die Stiftung Schweizerisches Institut in Rom einen Betriebsbeitrag in bisheriger Höhe.

Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge

Die Vorhaben müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen.

Art. 7 Ausschluss von Mehrfachbeiträgen

Institutionen, die einen Betriebsbeitrag erhalten, können nicht zusätzlich mit Projektbeiträgen oder Beiträgen an Versicherungsprämien unterstützt werden.

4. Abschnitt: Förderkriterien

Art. 8 Förderkriterien für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen

Für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen gelten folgende Förderkriterien:

Art. 9 Förderkriterien für Projektbeiträge

Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:

Art. 10 Förderkriterien für Beiträge an Versicherungsprämien

Für Beiträge an Versicherungsprämien gelten folgende Förderkriterien:

Art. 11 Höchstund Mindestansätze der Beiträge

Die ausgerichteten Finanzhilfen betragen:

20 000 Franken pro Vorhaben;

Art. 12 Höchstzahl der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen

1 Es werden pro Ausschreibung höchstens fünfundzwanzig Institutionen mit Projektbeiträgen unterstützt.

2 Es werden pro Jahr höchstens für sechs Ausstellungen Beiträge an Versicherungsprämien ausgerichtet.

6. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 13 Verfahren für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge.

2 Gesuche um Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Museen und Sammlungen sind dem BAK jeweils spätestens zwei Jahre vor Beginn der Förderperiode einzureichen. In der Periode 2018–2022 sind die Gesuche bis zum 31. März 2017 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann das BAK Expertinnen und Experten beiziehen.

5 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen Leistungsvereinbarungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.

Art. 14 Verfahren für Projektbeiträge

1 Das BAK entscheidet in der Regel alle zwei Jahre gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung der Projektbeiträge.

2 Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung festgelegt. Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen für die Jahre 2018–2020 sind dem BAK bis zum 31. Oktober 2017 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens mit Zielformulierung, einen Massnahmenund Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

Art. 15 Verfahren für Beiträge an Versicherungsprämien

1 Das BAK entscheidet jährlich gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien.

2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober einzureichen.

3 Die Gesuche haben alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Institutionen, die im Vorjahr einen Beitrag an Versicherungsprämien erhalten haben, können im Folgejahr nicht erneut unterstützt werden.

Art. 16 Vorrangregel

Beim Entscheid über die Beiträge werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 17 Auflagen

1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

2 Institutionen, die Betriebsbeiträge erhalten, müssen an das Publikum gerichtete Grundinformationen mindestens in zwei Landessprachen anbieten.

3 Empfänger von Projektbeiträgen und von Beiträgen an Versicherungsprämien sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind,

5 gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016–2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes.

2 Museen und Sammlungen, die für die Jahre 2016 und 2017 einen Betriebsbeitrag erhalten haben und ab dem Jahr 2018 nicht mehr oder mit einem im Vergleich zum Jahr 2017 um mindestens 30 Prozent tieferen Beitrag unterstützt werden, können einen einmaligen Überbrückungsbeitrag für das Jahr 2018 erhalten. Das BAK entscheidet auf Gesuch hin über die Ausrichtung des Überbrückungsbeitrags insbesondere unter Berücksichtigung:

3 Gesuche um einen Überbrückungsbeitrag sind bis zum 31. März 2017 einzureichen. Sie müssen alle notwendigen Angaben nach Absatz 2 enthalten.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: SR 442.11

[^3]: Ethische Richtlinien für Museen von ICOM vom 4. Nov. 1986, revidiert am 6. Juli 2001 und am 8. Okt. 2004. Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Museumsethik.

[^4]: Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Internationale Grundlagen. Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes. V des EDI Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes. V des EDI

[^5]: AS 2015 5591 Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes. V des EDI