Verordnung des EDI vom 29. November 2016 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes
(Stand am 1. Januar 2017) vom 29. November 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes
1 vom 11. Dezember 2009 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe und Förderziele
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Museum: gemeinnützige, auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugängliche Institution im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zum Zweck des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt;
- b. Sammlung: 1. als Bezeichnung der Institution gleichbedeutend mit dem Begriff Museum, 2. Bestand von Objekten im Eigentum oder für mindestens fünfzig Jahre im gesicherten Besitz eines Museums oder einer Sammlung, der ein bestimmtes Thema systematisch und repräsentativ darstellt, wobei die Objekte in der Regel originale Kulturgüter sind, sofern sich die Sammlungsthematik für eine Darstellung mit originalen Kulturgütern eignet; c . Netzwerk: Institution nach Artikel 3 Absatz 1 der Kulturförderungsverord-
2 nung vom 23. November 2011 .
Art. 2 Förderziele
Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel:
- a. einen Beitrag zur Bewahrung und Erschliessung des kulturellen Erbes zu leisten;
- b. die Institutionen zu stärken;
- c. einer breiten Öffentlichkeit den Zugang zu den Institutionen und zum kulturellen Erbe zu erleichtern.
2. Abschnitt: Förderbereiche
Art. 3
1 Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:
- a. Finanzhilfen an Betriebskosten (Betriebsbeiträge);
- b. Finanzhilfen an die Kosten von Vorhaben zur Bewahrung des kulturellen Erbes, namentlich für Massnahmen zur Inventarisierung und Digitalisierung von Kunstwerken, die mit der Abklärung und Publikation der Provenienzen verbunden sind (Projektbeiträge);
- c. Finanzhilfen an die Kosten von Versicherungsprämien für Leihgaben an zeitlich befristete Ausstellungen in der Schweiz (Beiträge an Versicherungsprämien).
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen für Betriebsbeiträge für Museen und
Sammlungen
1 Museen und Sammlungen müssen:
- a. über eine Sammlung verfügen, die mehrheitlich aus Helvetica besteht;
- b. ein Sammlungsund ein Betriebskonzept aufweisen;
- c. sämtliche Tätigkeiten nach Artikel 1 Buchstabe a ausüben;
- d. über eine verbindliche Zusage zu ihrer Finanzierung durch die öffentliche Hand auf Kantonsoder Gemeindeebene mindestens im Umfang des Bundesbeitrages verfügen, wobei Sachund Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden;
- e. die Ethischen Richtlinien für Museen des internationalen Museumsrats
3 und die Richtlinien der Washingtoner (ICOM) vom 4. November 1986
4 Konferenz vom 3. Dezember 1998 in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden, anerkennen und umsetzen.
2 Als Helvetica gelten Kulturgüter, die einen engen Bezug zur Schweiz aufweisen.
Art. 5 Betriebsbeiträge für Netzwerke Dritter
1 Einen Betriebsbeitrag erhalten ausschliesslich und in bisheriger Höhe:
- a. die Schweizerische Stiftung für die Photographie;
- b. der Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz – Memoriav;
- c. die Stiftung Schweizer Tanzarchiv;
- d. der Verein Verband der Museen der Schweiz;
- e. die Stiftung Schweizer Museumspass.
2 In den Jahren 2017–2019 erhält zusätzlich die Stiftung Schweizerisches Institut in Rom einen Betriebsbeitrag in bisheriger Höhe.
Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
Die Vorhaben müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen.
Art. 7 Ausschluss von Mehrfachbeiträgen
Institutionen, die einen Betriebsbeitrag erhalten, können nicht zusätzlich mit Projektbeiträgen oder Beiträgen an Versicherungsprämien unterstützt werden.
4. Abschnitt: Förderkriterien
Art. 8 Förderkriterien für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen
Für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen gelten folgende Förderkriterien:
- a. Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an der Anzahl Eintritte, der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer des Online-Angebots, den wissenschaftlichen Publikationen, den Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene und der Beachtung in den Medien;
- b. Bedeutung der Sammlung, namentlich gemessen an ihrer Einzigartigkeit, ihrem Umfang und ihrem kulturellen Wert für die Schweiz;
- c. Stellenwert der Vermittlungstätigkeit, namentlich gemessen am Umfang, an der Qualität, der Vielfalt und der Innovativität des Vermittlungsangebots.
Art. 9 Förderkriterien für Projektbeiträge
Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
- a. Ansehen und Bedeutung der Institution;
- b. kulturelle und historische Bedeutung der Kulturgüter;
- c. Dringlichkeit der Massnahmen;
- d. Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen;
- e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 10 Förderkriterien für Beiträge an Versicherungsprämien
Für Beiträge an Versicherungsprämien gelten folgende Förderkriterien:
- a. Ansehen und Bedeutung der Institution;
- b. kulturelle und künstlerische Bedeutung der Ausstellung;
- c. kulturelle und künstlerische Bedeutung der Leihgaben; d Potenzial an Besucherinnen und Besuchern;
- e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter. 5. Abschnitt: Bemessung der Beiträge und Höchstzahlen der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen
Art. 11 Höchstund Mindestansätze der Beiträge
Die ausgerichteten Finanzhilfen betragen:
- a. bei Betriebsbeiträgen an Museen und Sammlungen: höchstens 30 Prozent des Gesamtbudgets der Institution und mindestens 250 000 Franken;
- b. bei Projektbeiträgen: höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten eines Vorhabens, höchstens jedoch 100 000 Franken pro Vorhaben und mindestens
20 000 Franken pro Vorhaben;
- c. bei Beiträgen an Versicherungsprämien: höchstens 50 Prozent der gesamten Versicherungsprämien einer Ausstellung, höchstens jedoch 150 000 Franken pro Ausstellung und mindestens 20 000 Franken pro Ausstellung.
Art. 12 Höchstzahl der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen
1 Es werden pro Ausschreibung höchstens fünfundzwanzig Institutionen mit Projektbeiträgen unterstützt.
2 Es werden pro Jahr höchstens für sechs Ausstellungen Beiträge an Versicherungsprämien ausgerichtet.
6. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 13 Verfahren für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge.
2 Gesuche um Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Museen und Sammlungen sind dem BAK jeweils spätestens zwei Jahre vor Beginn der Förderperiode einzureichen. In der Periode 2018–2022 sind die Gesuche bis zum 31. März 2017 einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
4 Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann das BAK Expertinnen und Experten beiziehen.
5 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen Leistungsvereinbarungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 14 Verfahren für Projektbeiträge
1 Das BAK entscheidet in der Regel alle zwei Jahre gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung der Projektbeiträge.
2 Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung festgelegt. Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen für die Jahre 2018–2020 sind dem BAK bis zum 31. Oktober 2017 einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens mit Zielformulierung, einen Massnahmenund Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 15 Verfahren für Beiträge an Versicherungsprämien
1 Das BAK entscheidet jährlich gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober einzureichen.
3 Die Gesuche haben alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
4 Institutionen, die im Vorjahr einen Beitrag an Versicherungsprämien erhalten haben, können im Folgejahr nicht erneut unterstützt werden.
Art. 16 Vorrangregel
Beim Entscheid über die Beiträge werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 17 Auflagen
1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
- a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
- b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe zu erteilen;
- c. dem BAK wesentliche Änderungen in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe unverzüglich mitzuteilen.
2 Institutionen, die Betriebsbeiträge erhalten, müssen an das Publikum gerichtete Grundinformationen mindestens in zwei Landessprachen anbieten.
3 Empfänger von Projektbeiträgen und von Beiträgen an Versicherungsprämien sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind,
5 gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016–2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
2 Museen und Sammlungen, die für die Jahre 2016 und 2017 einen Betriebsbeitrag erhalten haben und ab dem Jahr 2018 nicht mehr oder mit einem im Vergleich zum Jahr 2017 um mindestens 30 Prozent tieferen Beitrag unterstützt werden, können einen einmaligen Überbrückungsbeitrag für das Jahr 2018 erhalten. Das BAK entscheidet auf Gesuch hin über die Ausrichtung des Überbrückungsbeitrags insbesondere unter Berücksichtigung:
- a. der bisherigen Höhe der Finanzhilfe;
- b. der Finanzsituation der Institution;
- c. der Förderkriterien nach Artikel 8;
- d. der Auswirkungen der Beitragskürzung auf die Aktivitäten der Institution im Jahr 2018.
3 Gesuche um einen Überbrückungsbeitrag sind bis zum 31. März 2017 einzureichen. Sie müssen alle notwendigen Angaben nach Absatz 2 enthalten.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 442.1
[^2]: SR 442.11
[^3]: Ethische Richtlinien für Museen von ICOM vom 4. Nov. 1986, revidiert am 6. Juli 2001 und am 8. Okt. 2004. Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Museumsethik.
[^4]: Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Internationale Grundlagen. Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes. V des EDI Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes. V des EDI
[^5]: AS 2015 5591 Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes. V des EDI