Verordnung des EDI vom 29. November 2016 über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom
1 11. Dezember 2009 , verordnet:
1. Abschnitt: Förderziel
Art. 1
Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausserschulischen Bereich zu unterstützen.
2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche
Art. 2 Grundsätze
1 2 Für Vorhaben, die nach der Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend+musik» unterstützt werden, können nicht zusätzlich Beiträge nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Förderbereiche
Es werden Beiträge für Vorhaben gewährt, welche die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch eigenes, aktives Musizieren fördern, namentlich für Festivals und Wettbewerbe sowie für Vorhaben von Musikformationen.
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
Die Vorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse nach Artikel 5.
- b. Sie sind auf Dauer angelegt oder periodisch wiederkehrend.
- c. Sie finden im ausserschulischen Bereich nach Artikel 6 statt.
- d. Sie richten sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die mehrheitlich unter
26 Jahre alt sind.
- e. Sie sind fachlich fundiert.
- f. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
- g. Sie werden in der Schweiz durchgeführt.
Art. 5 Gesamtschweizerisches Interesse
1 Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie bringen Teilnehmerinnen und Teilnehmer verschiedener Sprachregionen der Schweiz zusammen und ermöglichen eine Begegnung zwischen den Sprachund Kulturgemeinschaften.
- b. Sie werden in mehreren Sprachregionen der Schweiz durchgeführt.
2 Erfüllt ein Vorhaben nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so muss es zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Es ist in der betreffenden Musiksparte einzigartig.
- b. Es hat eine internationale Ausstrahlung.
Art. 6 Ausserschulischer Bereich
1 Vorhaben gelten als ausserschulisch, wenn deren Kernveranstaltung und die Mehrheit der Aktivitäten ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts stattfinden.
2 Zum ordentlichen Schulunterricht zählt auch der Unterricht in fakultativen Schulfächern, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, Städte und Gemeinden fallen.
4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge
Art. 7 Förderkriterien
1 Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
- a. inhaltliche und fachliche Qualität;
- b. Nachhaltigkeit;
- c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;
- d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
- e. Kosten im Verhältnis zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) achtet auf eine angemessene Verteilung der Beiträge auf die verschiedenen Musiksparten.
Art. 8 Bemessung und Art der Gewährung der Beiträge
1 Die Beiträge betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens 150 000 Franken pro Vorhaben und Jahr.
2 Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:
- a. begleitende Musikformationen, deren Mitglieder mehrheitlich über 26 Jahre alt sind;
- b. Solistinnen und Solisten, die über 26 Jahre alt sind;
- c. Kompositionsaufträge;
- d. die Produktion von Tonträgern.
3 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
4 Die Beiträge können in Form von Defizitgarantien gewährt werden.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 9 Verfahren
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 1. September einzureichen. Gesuche für das Jahr 2017 sind bis zum 31. Januar 2017 einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
4 Besteht ein Vorhaben seit mindestens zehn Jahren und wurde es mindestens fünf Mal durchgeführt, so kann das BAK mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 10 Vorrangregel
Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 11 Auflagen
Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:
- a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
- b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
- c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 442.1
[^2]: SR 442.131
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