Verordnung des EDI vom 29. November 2016 über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom

1 11. Dezember 2009 , verordnet:

1. Abschnitt: Förderziel

Art. 1

Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausserschulischen Bereich zu unterstützen.

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze

1 2 Für Vorhaben, die nach der Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend+musik» unterstützt werden, können nicht zusätzlich Beiträge nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Art. 3 Förderbereiche

Es werden Beiträge für Vorhaben gewährt, welche die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch eigenes, aktives Musizieren fördern, namentlich für Festivals und Wettbewerbe sowie für Vorhaben von Musikformationen.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen im Einzelnen

Die Vorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

26 Jahre alt sind.

Art. 5 Gesamtschweizerisches Interesse

1 Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

2 Erfüllt ein Vorhaben nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so muss es zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Ausserschulischer Bereich

1 Vorhaben gelten als ausserschulisch, wenn deren Kernveranstaltung und die Mehrheit der Aktivitäten ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts stattfinden.

2 Zum ordentlichen Schulunterricht zählt auch der Unterricht in fakultativen Schulfächern, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, Städte und Gemeinden fallen.

4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge

Art. 7 Förderkriterien

1 Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) achtet auf eine angemessene Verteilung der Beiträge auf die verschiedenen Musiksparten.

Art. 8 Bemessung und Art der Gewährung der Beiträge

1 Die Beiträge betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens 150 000 Franken pro Vorhaben und Jahr.

2 Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:

3 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.

4 Die Beiträge können in Form von Defizitgarantien gewährt werden.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 9 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 1. September einzureichen. Gesuche für das Jahr 2017 sind bis zum 31. Januar 2017 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Besteht ein Vorhaben seit mindestens zehn Jahren und wurde es mindestens fünf Mal durchgeführt, so kann das BAK mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 10 Vorrangregel

Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 11 Auflagen

Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: SR 442.131

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