Verordnung vom 23. November 2016 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
1 über den internationalen gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 automatischen Informationsaustausch im Steuersachen (AIAG), verordnet:
1. Abschnitt: …
2 Art. 1
2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute
Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen
1 Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind:
- a. vertragliche Anlagefonds nach den Artikeln 25–35 des Kollektivanlagen-
3 gesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG);
- b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital nach den Artikeln 36–52 KAG;
- c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 98–109 KAG;
- d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach den Artikeln 110–118 KAG;
- e. an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG.
2 Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligungen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem gemeinsamen Meldestandard (GMS) gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind.
Art. 3 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung
tätige Rechtsträger Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich gestützt auf eine Vollmacht einer Kundin oder eines Kunden oder als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung Vermögen verwalten, das im Namen der Kundin oder des Kunden, der Gesellschaft oder der Stiftung bei einem Finanzinstitut im Inoder Ausland liegt.
Art. 4 Zentralverwahrer
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten Zentral-
4 verwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um folgende Personen oder Rechtsträger handelt:
- a. natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind; oder
- b. passive NFEs, die von nicht meldepflichtigen Personen beherrscht werden.
Art. 5 Vereine
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Art. 6 Stiftungen
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen, die:
- a. öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihre Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen; oder
- b. ideelle Zwecke verfolgen, Gewinne von höchstens 20 000 Franken erzielen und diese ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen.
Art. 7 Miteigentümergemeinschaften
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absätze 10 und 11 AIAG gelten Miteigentümergemeinschaften, sofern:
- a. die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom
5 23. September 2011 im Grundbuch aufgenommen sind;
- b. die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine Nutzungsund Verwal-
6 tungsordnung nach Artikel 647 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vereinbart haben, in der festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden; und
- c. diese Nutzungsund Verwaltungsordnung nach Artikel 649 a Absatz 2 ZGB im Grundbuch angemerkt ist.
3. Abschnitt: Ausgenommene Konten
Art. 8 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen
und Notaren
1 Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagenoder Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind.
2 Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich
7 nach dem Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA.
Art. 9 Kapitaleinzahlungskonten
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Kapitaleinzahlungskonten als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
- a. die Konten ausschliesslich zur Hinterlegung des Kapitals bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden;
- b. die Konten nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in Konten überführt werden, die auf die Gesellschaft lauten; und
- c. allfällige Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung oder zu viel einbezahlten Kapitals ausschliesslich an die Personen gehen, die das Kapital einbezahlt haben.
Art. 10 Konten von Vereinen
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Vereinen, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
Art. 11 Konten von Stiftungen
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Stiftungen als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stiftungen die Voraussetzungen nach Artikel 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung erfüllen.
Art. 12 Konten von Miteigentümergemeinschaften
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Miteigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Miteigentümergemeinschaften die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstaben a–c dieser Verordnung erfüllen.
Art. 13 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Voraussetzungen
8 nach Artikel 712 l Absatz 2 ZGB erfüllen.
Art. 14 Nachrichtenlose Konten
Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert zum Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 Franken beträgt, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
Art. 15 Nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder
des Kontoinhabers ausgenommene Konten Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten geführt werden und die nach der Gesetzgebung des Ansässigkeitsstaates der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers zur Umsetzung des GMS als ausgenommene Konten gelten, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
Art. 16 E-Geld-Konten
1 Meldende schweizerische Finanzinstitute können E-Geld-Konten als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
- a. die Konten ausschliesslich für E-Geld-Zahlungsmittel zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen, zum Bargeldbezug oder zum bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für die Transaktion ist, verwendet werden;
- b. eine vertraglich vereinbarte Guthabenlimite von höchstens 10 000 Franken oder US-Dollar oder Euro gilt;
- c. jede Überzahlung über 10 000 Franken oder US-Dollar oder Euro hinaus der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird; und
- d. den Konten keine Zinsen gutgeschrieben werden.
2 Als E-Geld gilt jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Herausgeber von E-Geld, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Herausgeber von E-Geld angenommen wird.
Art. 17 Konten von Erblasserinnen und Erblassern
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.
4. Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
Art. 18 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute
Als in der Schweiz ansässig nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG gelten:
- a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
9 1990 über die direkte Bundessteuer begründen;
- b. steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind.
Art. 19 Im Ausland regulierte Trusts
Trusts, die im Ausland als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees nicht als in der Schweiz ansässig.
Art. 20 Ort der Geschäftsleitung
Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz. 5. Abschnitt: Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS
Art. 21
Die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS sind im Anhang enthalten. Sie gelten, sofern das im Einzelfall anwendbare Abkommen ihre Anwendung nicht ausschliesst.
6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten
Art. 22 Betrag und Einordnung von Zahlungen
1 Meldende schweizerische Finanzinstitute melden die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als:
- a. Zinsen;
- b. Dividenden;
- c. Veräusserungsoder Rückkaufserlöse;
- d. andere Einkünfte.
2 Als Zinsen gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.
3 Als Dividenden gelten insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen.
4 Als Veräusserungsoder Rückkaufserlöse gelten insbesondere Erlöse aus der Veräusserung oder Rückzahlung von:
- a. Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen;
- b. Beteiligungspapieren jeglicher Art;
- c. derivativen Produkten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Dividenden darstellen;
- d. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.
5 Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungsoder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Absatz 1.
Art. 23 Kategorien von Finanzkonten
1 Als Einlagenkonten gelten auch:
- a. Kapitalisationsgeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versiche-
10 rungszweig A6 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 (AVO);
- b. Tontinengeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A7 AVO;
- c. Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, die auf einem separaten Vertragsverhältnis beruhen.
2 Als rückkaufsfähige Versicherungsverträge gelten auch Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, die der Versicherer jedoch noch nicht ganz oder teilweise zurückkaufen muss.
3 Für die Qualifikation eines Vertrags als Rentenversicherungsvertrag ist unerheblich, ob der Vertrag die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbegrenzt absichert. Nicht kapitalbildende Verträge gelten nicht als Rentenversicherungsverträge.
Art. 24 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil
des Barwerts Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann die Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts behandeln.
Art. 25 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen
1 Als Rückkaufswert einer Rentenversicherung gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Einen Rückkaufswert von null haben kapitalbildende Rentenversicherungen, die:
- a. noch nicht oder nicht mehr rückkaufsfähig sind;
- b. nicht rückkaufsfähig sind.
2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens anstelle des Rückkaufswerts das Inventardeckungskapital verwenden.
Art. 26 Währung bei der Meldung
1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten.
2 Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben:
- a. in der Währung, in der das Finanzkonto geführt wird;
- b. in der Referenzwährung, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber bestimmt hat;
- c. in Franken; oder
- d. in US-Dollar.
7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten
Art. 27 Eröffnung von Neukonten
1 Fehlt einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut 90 Tage nach der Eröffnung eines meldepflichtigen Neukontos die Steueridentifikationsnummer der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers, so muss das Konto nicht allein deshalb für alle Zuund Abgänge gesperrt werden.
2 Das Finanzinstitut muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Eröffnung des Kontos angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Steueridentifikationsnummer von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers zu beschaffen.
Art. 28 Auflösung von Konten
1 Wird ein bestehendes Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers vor Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung des Kontos durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
2 Wird ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers aufgelöst und konnte die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht festgestellt werden, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
3 Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.
Art. 29 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und
Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit
1 Wird ein Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einem Rentenversicherungsvertrag fällig und handelt es sich bei der anspruchsberechtigten natürlichen Person oder dem anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, so ist diese anspruchsberechtigte Drittperson wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln.
2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss vor Erfüllung des fälligen Anspruchs über eine Selbstauskunft der anspruchsberechtigten Drittperson verfügen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Finanzinstitut:
- a. anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen feststellen kann, dass der anspruchsberechtigte Rechtsträger keine meldepflichtige Person ist;
- b. nach den anwendbaren besonderen Sorgfaltspflichten des GMS das alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags anwenden kann.
3 Kann das meldende schweizerische Finanzinstitut den fälligen Anspruch aus dem Vertrag infolge fehlender Selbstauskunft nicht erfüllen, so kommt die anspruchsberechtigte Drittperson in Gläubigerverzug. Die Verzugsfolgen werden beim Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben.
4 Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG ist nicht anwendbar.
Art. 30 Umrechnung von Beträgen
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Beträge in Franken fest, die den Beträgen in US-Dollar im anwendbaren Abkommen und in den anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS entsprechen. 8. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 31
1 Ein schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut wird.
2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.
3 Nicht als Abmeldung gilt die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzinstituts an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.