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Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch sein Protokoll

Geltender Text a fecha 2017-01-01

1 Übersetzung Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Stand am 1. Januar 2017)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass durch die – ansonsten höchst nützliche – Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-, Warenund Dienstleistungsverkehrs auch die Möglichkeiten der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zugenommen haben und daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden erforderlich ist; erfreut über die vielfältigen Anstrengungen, die in den letzten Jahren zur Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf internationaler Ebene zweiseitig oder mehrseitig unternommen worden sind; in der Erwägung, dass zwischen den Staaten abgestimmte Anstrengungen erforderlich sind, um alle Formen der Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuern jeder Art zu fördern und zugleich einen angemessenen Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen zu gewährleisten; in der Erkenntnis, dass internationale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die ordnungsgemässe Ermittlung der Steuerpflicht zu erleichtern und die Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen; in der Erwägung, dass die Grundprinzipien, nach denen jede Person bei der Feststellung ihrer Rechte und Pflichten Anspruch auf ein ordnungsgemässes rechtliches Verfahren hat, in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden sollen und dass sich die Staaten bemühen sollen, die berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen zu schützen und auch einen angemessenen Schutz gegen Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung zu gewähren; in der Überzeugung demzufolge, dass die Staaten Massnahmen ergreifen oder Informationen erteilen sollen, wobei der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, Rechnung zu tragen ist und die völkerrechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Privatsphäre und des Verkehrs personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass ein neues Umfeld für die Zusammenarbeit entstanden ist und dass es wünschenswert ist, eine mehrseitige Übereinkunft verfügbar zu machen, um einer möglichst grossen Anzahl von Staaten die Nutzung der Vorteile des neuen Umfelds für die Zusammenarbeit und gleichzeitig die Umsetzung der höchsten internationalen Standards für die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu gestatten; von dem Wunsch geleitet, ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zu schliessen, haben Folgendes vereinbart: Kapitel I Geltungsbereich des Übereinkommens

Art. 1 Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen

fallende Personen 1. Vorbehaltlich des Kapitels IV leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Massnahmen von Justizbehörden umfassen. 2. Diese Amtshilfe umfasst:

Art. 2 Unter das Übereinkommen fallende Steuern
1.

Dieses Übereinkommen gilt:

Art. 3 Begriffsbestimmungen
1.

Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
1.

Die Vertragsparteien tauschen alle Informationen aus, insbesondere wie in diesem Abschnitt vorgesehen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. 2. Gestrichen 3. Jede Vertragspartei kann durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung anzeigen, dass ihre Behörden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die betroffene ansässige Person oder den betroffenen Staatsangehörigen unterrichten können, bevor sie nach den Artikeln 5 und 7 Informationen über sie beziehungsweise ihn übermitteln.

Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
1.

Auf Ersuchen des ersuchenden Staates erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat alle in Artikel 4 genannten Informationen über bestimmte Personen oder Transaktionen. 2. Reichen die in den Steuerakten des ersuchten Staates vorhandenen Informationen nicht aus, um dem Informationsersuchen zu entsprechen, so trifft dieser Staat alle erforderlichen Massnahmen, um dem ersuchenden Staat die erbetenen Informationen zu erteilen.

Art. 6 Automatischer Informationsaustausch

Für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, tauschen zwei oder mehr Vertragsparteien die in Artikel 4 genannten Informationen automatisch aus.

Art. 7 Spontaner Informationsaustausch
1.

In den folgenden Fällen übermittelt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen, die ihr bekannt geworden sind:

Art. 8 Gleichzeitige Steuerprüfungen
1.

Zwei oder mehr Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer von ihnen, um die Fälle, in denen gleichzeitige Steuerprüfungen stattfinden sollen, und die entsprechenden Verfahren festzulegen. Jede betroffene Vertragspartei entscheidet, ob sie an einer bestimmten gleichzeitigen Steuerprüfung teilnehmen will. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «gleichzeitige Steuerprüfung» eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, gleichzeitig im jeweils eigenen Hoheitsgebiet die steuerlichen Verhältnisse einer Person oder mehrerer Personen, an denen sie ein gemeinsames oder ergänzendes Interesse haben, zu prüfen, um die auf diesem Wege gewonnenen sachdienlichen Informationen auszutauschen.

Art. 9 Steuerprüfungen im Ausland
1.

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates kann die zuständige Behörde des ersuchten Staates gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im ersuchten Staat anwesend sind. 2. Ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Staates so bald wie möglich die zuständige Behörde des ersuchenden Staates über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die vom ersuchten Staat für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft der ersuchte Staat. 3. Eine Vertragspartei kann einen der Verwahrer von ihrer Absicht unterrichten, Ersuchen nach Absatz 1 in der Regel nicht anzunehmen. Eine solche Erklärung kann jederzeit abgegeben oder widerrufen werden.

Art. 10 Widersprüchliche Informationen

Erhält eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, so unterrichtet sie davon die Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat. Abschnitt II Amtshilfe bei der Vollstreckung

Art. 11 Vollstreckung von Steuerforderungen
1.

Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat vorbehaltlich der Artikel 14 und 15 die erforderlichen Massnahmen, um die Steuerforderungen des erstgenannten Staates zu vollstrecken, als handele es sich um seine eigenen Steuerforderungen. 2. Absatz 1 gilt nur für Steuerforderungen, für die ein Titel besteht, der ihre Vollstreckung im ersuchenden Staat ermöglicht, und die, sofern zwischen den betreffenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, nicht angefochten werden. Richtet sich die Forderung jedoch gegen eine Person, die nicht im ersuchenden Staat ansässig ist, so gilt Absatz 1 nur, sofern zwischen den betreffenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wenn die Forderung nicht mehr angefochten werden kann. 3. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforderungen betreffend einen Erblasser oder seinen Nachlass beschränkt sich auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teils des Vermögens, der auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Forderung aus dem Nachlass oder von den Nachlassbegünstigten zu vollstrecken ist.

Art. 12 Sicherungsmassnahmen

Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Vollstreckung eines Steuerbetrags Sicherungsmassnahmen, selbst wenn die Forderung angefochten wird oder für sie noch kein Vollstreckungstitel besteht.

Art. 13 Dem Ersuchen beizufügende Schriftstücke
1.

Dem Amtshilfeersuchen nach diesem Abschnitt ist Folgendes beizufügen:

Art. 14 Fristen
1.

Fragen im Zusammenhang mit den Fristen, nach deren Ablauf Steuerforderungen nicht mehr vollstreckt werden können, werden nach dem Recht des ersuchenden Staates geregelt. Das Amtshilfeersuchen muss genaue Angaben über diese Fristen enthalten. 2. Die vom ersuchten Staat aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmassnahmen, die nach dem Recht dieses Staates eine Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Fristen bewirken würden, entfalten diese Wirkung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über derartige Massnahmen. 3. Der ersuchte Staat ist in keinem Fall verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen nachzukommen, das später als 15 Jahre ab dem Datum des ursprünglichen Vollstreckungstitels übermittelt wird.

Art. 15 Bevorzugung

Steuerforderungen, bei deren Vollstreckung Amtshilfe geleistet wird, geniessen im ersuchten Staat nicht die Bevorzugung, die den Steuerforderungen dieses Staates besonders gewährt wird, selbst wenn das angewandte Vollstreckungsverfahren demjenigen für seine eigenen Steuerforderungen entspricht.

Art. 16 Zahlungsaufschub

Der ersuchte Staat kann einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen gestatten, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet hierüber jedoch den ersuchenden Staat im Voraus. Abschnitt III Zustellung von Schriftstücken

Art. 17 Zustellung von Schriftstücken
1.

Auf Ersuchen des ersuchenden Staates stellt der ersuchte Staat dem Empfänger die Schriftstücke, einschliesslich derjenigen zu Gerichtsentscheidungen, zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betreffen. 2. Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken wie folgt vor:

Art. 18 Vom ersuchenden Staat zu erteilende Informationen
1.

Ein Amtshilfeersuchen enthält, soweit erforderlich:

Art. 19

Gestrichen

Art. 20 Beantwortung des Amtshilfeersuchens
1.

Wird dem Amtshilfeersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Massnahmen und das Ergebnis der Amtshilfe. 2. Wird das Ersuchen abgelehnt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über seine Entscheidung und deren Gründe. 3. Hat der ersuchende Staat bei einem Informationsersuchen angegeben, in welcher Form er die Informationen erteilt haben möchte, und ist der ersuchte Staat in der Lage, dem zu entsprechen, so erteilt der ersuchte Staat die Informationen in der gewünschten Form.

Art. 21 Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Leistung

von Amtshilfe 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden. 2. Mit Ausnahme des Artikels 14 ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat:

Art. 22 Geheimhaltung
1.

Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat; soweit dies für die Sicherstellung des erforderlichen Schutzniveaus der personenbezogenen Daten notwendig ist, sind die Informationen ferner nach den Schutzbestimmungen geheim zu halten und zu schützen, die von der erteilenden Vertragspartei als nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich bezeichnet werden können. 2. Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsoder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die genannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke. Sie dürfen sie jedoch ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen. 3. Hat eine Vertragspartei einen in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Vorbehalt angebracht, so verwenden alle anderen Vertragsparteien, die Informationen von dieser Vertragspartei erhalten, diese nicht für eine Steuer einer Kategorie, die unter diesen Vorbehalt fällt. Ebenso verwendet die Vertragspartei, die den Vorbehalt angebracht hat, aufgrund des Übereinkommens erhaltene Informationen nicht für eine Steuer einer Kategorie, die unter diesen Vorbehalt fällt. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können Informationen, die eine Vertragspartei erhalten hat, auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht der erteilenden Vertragspartei für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde dieser Vertragspartei diese Verwendung gestattet. Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei erteilt, können von letzterer nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei an eine dritte Vertragspartei weitergeleitet werden.

Art. 23 Rechtsbehelfe
1.

Rechtsbehelfe gegen die vom ersuchten Staat nach diesem Übereinkommen ergriffenen Massnahmen sind nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates einzulegen. 2. Rechtsbehelfe gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Übereinkommen ergriffenen Massnahmen, insbesondere diejenigen, die hinsichtlich der Vollstreckung das Bestehen oder die Höhe der Steuerforderung oder den Vollstreckungstitel betreffen, sind nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates einzulegen. Wird ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, so unterrichtet der ersuchende Staat den ersuchten Staat; dieser setzt das Vollstreckungsverfahren aus, bis die Entscheidung der betreffenden Stelle vorliegt. Auf Wunsch des ersuchenden Staates trifft jedoch der ersuchte Staat Sicherungsmassnahmen zur Gewährleistung der Vollstreckung. Der ersuchte Staat kann auch von jedem Beteiligten von dem Rechtsbehelf unterrichtet werden. Nach Eingang der entsprechenden Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat. 3. Sobald eine endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf getroffen ist, unterrichtet der ersuchte beziehungsweise der ersuchende Staat den jeweils anderen Staat von der Entscheidung und ihren Auswirkungen auf das Amtshilfeersuchen. Kapitel V Besondere Bestimmungen

Art. 24 Durchführung des Übereinkommens
1.

Zur Durchführung dieses Übereinkommens verkehren die Vertragsparteien durch ihre jeweiligen zuständigen Behörden miteinander. Die zuständigen Behörden können zu diesem Zweck unmittelbar miteinander verkehren und nachgeordneten Behörden gestatten, für sie zu handeln. Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien können sich über die Modalitäten der Anwendung des Übereinkommens untereinander einigen. 2. Ist der ersuchte Staat der Auffassung, dass die Anwendung dieses Übereinkommens in einem bestimmten Fall schwerwiegende und unerwünschte Folgen haben würde, so konsultieren die zuständigen Behörden des ersuchten und des ersuchenden Staates einander und bemühen sich, die Situation in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. 3. Ein Koordinierungsgremium, das sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammensetzt, überwacht unter der Leitung der OECD die Durchführung und Entwicklung dieses Übereinkommens. Zu diesem Zweck spricht das Koordinierungsgremium Empfehlungen über Massnahmen aus, die den allgemeinen Zielen des Übereinkommens förderlich sein können. Insbesondere dient es als Forum für die Untersuchung neuer Methoden und Verfahren zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in Steuersachen und kann gegebenenfalls Revisionen oder Änderungen des Übereinkommens empfehlen. Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, sind berechtigt, bei den Sitzungen des Koordinierungsgremiums als Beobachter vertreten zu sein. 4. Eine Vertragspartei kann bei dem Koordinierungsgremium Stellungnahmen zur Auslegung des Übereinkommens anfordern. 5. Ergeben sich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Übereinkommens, so bemühen sich die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. Die Vereinbarung wird dem Koordinierungsgremium mitgeteilt. 6. Der Generalsekretär der OECD unterrichtet die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, von den nach Absatz 4 von dem Koordinierungsgremium abgegebenen Stellungnahmen und den nach Absatz 5 in gegenseitigem Einvernehmen getroffenen Vereinbarungen.

Art. 25 Sprache

Amtshilfeersuchen und die entsprechenden Antworten werden in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder in einer anderen von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abgefasst.

Art. 26 Kosten

Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben:

Art. 27 Andere völkerrechtliche Übereinkünfte
1.

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Amtshilfe beschränken nicht die Möglichkeiten, die in bestehenden oder künftigen völkerrechtlichen Übereinkünften zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder in sonstigen die Zusammenarbeit in Steuersachen betreffenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, noch werden sie von diesen beschränkt. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen die durch das Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Amtshilfe insoweit anwenden, als diese eine umfassendere Zusammenarbeit gestatten als die Möglichkeiten, die durch die anzuwendenden Regeln der Europäischen Union geboten werden.

Art. 28 Unterzeichnung und Inkrafttreten des Übereinkommens
1.

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die Mitgliedstaaten der OECD zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt. 2. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 3. Für jeden Mitgliedstaat des Europarats beziehungsweise jeden Mitgliedstaat der OECD, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt. 4. Jeder Mitgliedstaat des Europarats beziehungsweise jeder Mitgliedstaat der OECD, der nach dem Inkrafttreten des am 27. Mai 2010 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Änderung des Übereinkommens (im Folgenden als «Protokoll von 2010» bezeichnet) Vertragspartei des Übereinkommens wird, ist Vertragspartei des Übereinkommens in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung, sofern er nicht in einer an einen der Verwahrer gerichteten schriftlichen Mitteilung eine andere Absicht bekundet. 5. Nach Inkrafttreten des Protokolls von 2010 kann jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarats oder der OECD ist, darum ersuchen, zur Unterzeichnung und Ratifikation dieses Übereinkommens in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung eingeladen zu werden. Jedes diesbezügliche Ersuchen ist an einen der Verwahrer zu richten, der es an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer unterrichtet zudem das Ministerkomitee des Europarats und den Rat der OECD. Die Entscheidung, ersuchende Staaten einzuladen, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, wird einvernehmlich von den Vertragsparteien des Übereinkommens durch das Koordinierungsgremium getroffen. Für jeden Staat, der das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung in Übereinstimmung mit diesem Absatz ratifiziert, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei einem der Verwahrer folgt. 6. Dieses Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung gilt für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Zwei oder mehr Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt. 7. Ungeachtet des Absatzes 6 gilt dieses Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten.

Art. 29 Räumlicher Geltungsbereich des Übereinkommens
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung bei dem Verwahrer folgt. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt.

Art. 30 Vorbehalte
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er sich das Recht vorbehält:

Art. 31 Kündigung
1.

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt. 3. Jede Vertragspartei, die das Übereinkommen kündigt, bleibt durch Artikel 22 gebunden, solange sie Schriftstücke oder Informationen in ihrem Besitz behält, die sie aufgrund des Übereinkommens erhalten hat.

Art. 32 Die Verwahrer und ihre Aufgaben
1.

Der Verwahrer, dem eine Handlung, Notifikation oder Mitteilung zur Kenntnis gebracht worden ist, notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Mitgliedstaaten der OECD und jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens:

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. September 2016 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017 AS 2016 5071; BBl 2015 5585

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltexts.

[^2]: AS 2016 5059 0.652.1 Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink. 0.652.1 Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink. 0.652.1 Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink. 0.652.1 Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink. 0.652.1 Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink. 0.652.1 Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink. 0.652.1 Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink. 0.652.1 Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink.