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Reglement des UVEK vom 27. Januar 2016 über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen

Geltender Text a fecha 2016-01-27

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007[^1] (SEFV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Dieses Reglement legt ergänzend zum Kernenergiegesetz vom 21. März 2003[^2] (KEG) und zur SEFV die Organisation und die Arbeitsweise der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 2 Organe

1 Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds verfügen über eine gemeinsame Organisation.

2 Die Organe nach Artikel 20 Absatz 1 SEFV erfüllen ihre Aufgaben in gleicher personeller Zusammensetzung für beide Fonds.

Art. 3 Anforderungen an die Mitglieder der Kommission

1 Die Mitglieder der Kommission müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie verfügen über das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Fachwissen.

2 …[^3]

3 Die Mitglieder, welche die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage vertreten, sollen Mitglieder der Geschäftsleitung des Eigentümers oder Personen mit direktem Zugang zur Geschäftsleitung sein, die einen umfassenden Überblick über die Geschäfte des jeweiligen Eigentümers haben.

4 Die Mitglieder legen zu Beginn ihrer Amtsperiode und bei Änderungen ihre Interessenbindungen offen. Diese werden jährlich überprüft und in elektronischer Form veröffentlicht.

Art. 4 Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung der Kommission

1 Die unabhängigen Mitglieder schlagen zuhanden der Kommission eine Person aus ihrer Mitte als Präsidentin oder Präsidenten vor. Das Bundesamt für Energie (BFE) schlägt in Absprache mit dem Präsidium zuhanden der Kommission die weiteren unabhängigen Mitglieder vor.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Eigentümer schlagen zuhanden der Kommission eine Person aus ihrer Mitte als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten vor. Die Eigentümer schlagen zuhanden der Kommission ihre weiteren Vertreterinnen und Vertreter vor.

3 Die Kommission schlägt dem UVEK zuhanden des Bundesrates die Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidium, das Vizepräsidium und die weiteren Mitglieder vor. Das Eidgenössische Finanzdepartement schlägt dem Bundesrat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) als Mitglied vor.

Art. 5 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission hat neben den in Artikel 23 SEFV genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

Sie schlägt dem UVEK Folgendes vor:

Sie erlässt die erforderlichen Richtlinien, insbesondere:

2 Sie kann weitere Aufgaben, die weder in Artikel 23 SEFV noch in Absatz 1 genannt werden, an den Kommissionsausschuss übertragen.[^6]

Art. 6 Kommissionsausschuss

1 Der Kommissionsausschuss setzt sich zusammen aus:

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet den Ausschuss.

3 Für die Behandlung von Sachfragen können weitere Kommissionsmitglieder zu den Sitzungen des Ausschusses beigezogen werden.

4 Der Kommissionsausschuss tagt mindestens vierteljährlich.

5 Der Kommissionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 7 Aufgaben des Kommissionsausschusses

Der Kommissionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

Er bereitet ihre Beschlüsse vor, insbesondere:

Art. 8 Anlageausschuss

1 Der Anlageausschuss umfasst 8–12 Mitglieder. Ein Mitglied wird von der EFV gestellt.

2 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV[^9] sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

3 Den Vorsitz des Anlageausschusses führt ein unabhängiges Kommissionsmitglied.

4 Die Mitglieder des Anlageausschusses verfügen über die für die Erfüllung der Aufgaben des Anlageausschusses erforderlichen Fachkompetenzen. Sie entsprechen dem vom UVEK erstellten Anforderungsprofil.

5 Die Entschädigung der Mitglieder des Anlageausschusses richtet sich sinngemäss nach Artikel 21c Absätze 1 und 3 SEFV.

6 Der Anlageausschuss tagt mindestens viermal jährlich.

7 Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt Artikel 25 SEFV sinngemäss.

Art. 9 Aufgaben des Anlageausschusses

Der Anlageausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 10 Kostenausschuss

1 Der Kostenausschuss umfasst 8–12 Mitglieder.

2 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV[^10] sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

3 Den Vorsitz des Kostenausschusses führt ein unabhängiges Kommissionsmitglied.

4 Die Mitglieder des Kostenausschusses verfügen über die für die Erfüllung der Aufgaben des Kostenausschusses erforderlichen Fachkompetenzen. Sie entsprechen dem vom UVEK erstellten Anforderungsprofil.

5 Die Entschädigung der Mitglieder des Kostenausschusses richtet sich sinngemäss nach Artikel 21c Absätze 1 und 3 SEFV.

6 Der Kostenausschuss tagt bei Bedarf.

7 Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt Artikel 25 SEFV sinngemäss.

Art. 11 Aufgaben des Kostenausschusses

Der Kostenausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 12 Fach- und Arbeitsgruppen

Den Vorsitz der Fach- und Arbeitsgruppen führt ein unabhängiges Ausschuss- oder Kommissionsmitglied.

Art. 13 Geschäftsstelle

1 Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teil.

2 Mit der Führung der Geschäftsstelle kann nur eine Stelle beauftragt werden, die:

3 Die Geschäftsstelle verfügt über die notwendigen personellen und fachlichen Ressourcen, um die Geschäfte der beiden Fonds effizient abwickeln zu können. Sie erfüllt insbesondere die Voraussetzungen gemäss dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997[^11].

4 Für die Erledigung der Aufgaben in der Geschäftsstelle muss jeweils eine Stellvertretung sichergestellt werden.

Art. 14 Aufgaben der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 15 Revisionsstelle

1 Ist eine Revisionsstelle sowohl für einen Eigentümer wie auch für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds tätig, so ist sicherzustellen, dass unterschiedliche leitende Revisorinnen oder Revisoren zuständig sind. Die Revisionsstelle bestätigt schriftlich, dass zwischen den an den Prüfungen beteiligten Personen weder schriftlich noch mündlich ein Datenaustausch über die Revision der Fonds und die Revision des Eigentümers stattfindet.

2 …[^12]

Art. 16 Risikomanagement und Internes Kontrollsystem

Die Kommission stellt ein angemessenes Risikomanagement sowie ein internes Kontrollsystem sicher. Für das Risikomanagement findet insbesondere die Weisung vom 24. September 2010[^13] über die Risikopolitik des Bundes sinngemäss Anwendung.

Art. 17 Kommunikation

Die Kommunikation hat in sachlicher, politisch neutraler und verständlicher Form zu erfolgen. Dabei wird unabhängig und eigenständig kommuniziert und auf die Vorschriften betreffend Ad-hoc-Publizität börsenkotierter Eigentümer Rücksicht genommen.

Art. 18 Vertraulichkeit, Interessenskonflikte und Ausstand

1 Sämtliche Personen und Institutionen, die in die Vermögensbewirtschaftung involviert sind, unterstehen einer Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf alle Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zukommen.

2 Sie dürfen keine persönlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Fonds annehmen oder erzielen. Ausgenommen sind geringfügige, sozial übliche Vorteile. Geringfügig sind Naturalgeschenke mit einem Marktwert von höchstens 200 Franken.

3 Die unabhängigen Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse und der Fachgruppen haben im Falle von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrer Person oder ihren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern in den Ausstand zu treten.

4 Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse und der Fachgruppen, welche die Interessen der Eigentümer vertreten, haben im Falle von Interessenkonflikten bei Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und dem Stilllegungs- beziehungsweise dem Entsorgungsfonds oder bei Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrer Person in den Ausstand zu treten.[^14]

Art. 19 Finanzkompetenzen

1 Nachstehende Personen und Organe können im Rahmen des genehmigten Budgets Verpflichtungen bis zu folgendem Betrag eingehen:

2 Verpflichtungen für nicht budgetierte Geschäfte können nur von der Kommission eingegangen werden.

Art. 20 Unterschriftenregelung

1 Einzelunterschriften sind nicht zulässig.

2 Ergänzend zur Regelung von Artikel 24 Absatz 1 SEFV sind für die Fonds zeichnungsberechtigt:

3. Abschnitt: Vermögensverwaltung

Art. 21[^15]
Art. 22 Ziele der Vermögensanlage

Das jeweilige Fondskapital ist mit dem Ziel zu bewirtschaften, dass es unter Berücksichtigung der jährlichen Beiträge bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten der jeweiligen Kernanlage unter Berücksichtigung der Parameter von Anhang 1 der SEFV decken kann.

Art. 23 Anlagerahmen

1 Bei der Anlage der Fondsmittel ist:

2 Neben den Beschränkungen nach Artikel 16 SEFV müssen folgende Anlagebeschränkungen beachtet werden:

Derivative Finanzinstrumente sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Die Wertschriftenleihe (Securities Lending) richtet sich sinngemäss nach Artikel 76 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006[^16] und nach der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 2014[^17]. Zudem ist die Wertschriftenleihe nur zulässig, falls sie:

Art. 24 Anlageprozess

Die Vermögensbewirtschaftung ist als kontinuierlicher Prozess auszugestalten.

Art. 25 Investmentcontrolling

1 Die für das Investmentcontrolling zuständige Stelle muss eine externe Dienstleisterin sein.

2 Sie darf zu den Vermögensverwalterinnen in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. Neben ihrer Kontrolltätigkeit darf sie beratend für die Fonds tätig sein. Die beratende Tätigkeit darf jedoch nicht zu Interessenkonflikten führen.

Art. 26 Aufgaben der für das Investmentcontrolling zuständigen Stelle

Die für das Investmentcontrolling zuständige Stelle übt im Auftrag der Kommission folgende Aufgaben aus:

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 27

Dieses Reglement tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.17

[^2]: SR 732.1

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^9]: SR 172.010.1

[^10]: SR 172.010.1

[^11]: SR 955.0

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^13]: BBl 2010 6549

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

[^16]: SR 951.311

[^17]: SR 951.312