Verordnung vom 16. November 2016 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2)
(TAFV 2) vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, bis und 3, 25 sowie 106 Absätze 1, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1
1 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
2 2 Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.
Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen
3 nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS .
Art. 3 Begriffe
4 Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Art. 4 Internationale Regelungen
1 Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union (EU)
5 gelten in der in Anhang 2 VTS festgelegten Fassung.
2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechts-
6 akte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen , so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EUund nach Schweizer Recht
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.
Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen ist in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1
7 Kapitel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3.
Art. 7 Technische Anforderungen
1 In Anhang 2 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für:
- a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
- b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die
8 . technischen Anforderungen der VTS
Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 741.41
[^3]: SR 741.41
[^4]: SR 741.511
[^5]: SR 741.41
[^6]: Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ-technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.
[^7]: SR 0.946.526.81
[^8]: SR 741.41
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