Verordnung vom 16. November 2016 über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-11-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^1] (SVG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 1995[^2] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.

Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS[^3].

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995[^4] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 4 Internationale Regelungen

1 Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS[^5] festgelegten Fassung.

2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen[^6], so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.

3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

1 EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.

2 Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:

Art. 7 Technische Anforderungen

1 In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.

2 Absatz 1 gilt nicht für:

Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS[^8].

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 2. September 1998[^9] über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: SR 741.41

[^3]: SR 741.41

[^4]: SR 741.511

[^5]: SR 741.41

[^6]: Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ‑technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.

[^7]: SR 741.41

[^8]: SR 741.41

[^9]: [AS 1998 2487, 2000 2403, 2002 3184, 2003 1824, 2009 5803, 2012 1919, 2015 509]

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