Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2016-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) vom 30. September 2016 (Stand am 1. Mai 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

1 , gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1, 124 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 2015 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.

2 Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.

3 Es regelt:

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

Art. 3 Anerkennung des Unrechts

Der Bund anerkennt, dass den Opfern Unrecht zugefügt worden ist, das sich auf ihr ganzes Leben ausgewirkt hat.

2. Abschnitt: Solidaritätsbeitrag

Art. 4 Grundsätze

1 Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag; dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen.

2 Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung.

3 Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet.

4 Alle Opfer erhalten den gleichen Betrag. Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Soforthilfe an Opfer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausbezahlt worden sind, werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet.

5 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse.

6 Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes:

3 über die direkte Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes

4 vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt.

5 über kel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

6 c. Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe und von

7 Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG).

Art. 5 Gesuche

1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde einzureichen. Auf Gesuche, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

2 Die gesuchstellende Person muss glaubhaft machen, dass sie ein Opfer im Sinne dieses Gesetzes ist. Dazu legt sie dem Gesuch die Akten sowie weitere Unterlagen bei, die geeignet sind, ihre Opfereigenschaft zu belegen.

Art. 6 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Die zuständige Behörde prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung des Solidaritätsbeitrags.

2 Sie darf besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des

8 Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

3 Sie hört vor ihrem Entscheid die beratende Kommission (Art. 18 Abs. 2) an.

4 Sie schliesst die Bearbeitung der Gesuche spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.

Art. 7 Betrag, Festlegung und Auszahlung

1 Der Solidaritätsbeitrag beträgt pro Opfer insgesamt höchstens 25 000 Franken. Er wird den Opfern ausbezahlt, deren Gesuch gutgeheissen wurde. Der Beitrag kann in

9 zwei Teilzahlungen ausgerichtet werden.

2 Erfolgt die Ausrichtung des Beitrages in zwei Teilzahlungen, so werden für die Festlegung der ersten Teilzahlung die Höhe des Zahlungsrahmens und die Anzahl der eingegangenen Gesuche berücksichtigt.

3 Für die Festlegung der zweiten Teilzahlung wird der nach den ersten Teilzahlungen verbliebene Rest des Zahlungsrahmens und die Anzahl der gutgeheissenen Gesuche berücksichtigt.

Art. 8 Rechtsschutz

1 Gegen die Ablehnung eines Gesuchs kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden.

2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 9 Finanzierung und Zahlungsrahmen

1 Die Solidaritätsbeiträge werden finanziert durch:

2 Die Bundesversammlung bewilligt für die Solidaritätsbeiträge einen Zahlungsrahmen.

3 Für Zuwendungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c gilt Folgendes:

10 gesetzes vom 7. Oktober 2005 .

3. Abschnitt: Archivierung und Akteneinsicht

Art. 10 Archivierung

1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sorgen für die Aufbewahrung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und den Fremdplatzierungen vor 1981. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der administrativen Aufbewahrung, namentlich die Dauer und die Modalitäten.

2 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dürfen die Akten nicht für Entscheide zulasten der Betroffenen verwenden.

3 Die Behörden des Bundes und der Kantone sehen für Akten mit Personendaten Schutzfristen vor, die den berechtigten Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen sowie der Forschung Rechnung tragen.

4 Für Institutionen, die mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst waren und die nach kantonalem Recht nicht den kantonalen Informations-, Datenschutzund Archivgesetzgebungen unterstehen, sind die Bestimmungen der Informations-, Datenschutzund Archivgesetzgebung ihres Sitzkantons anwendbar. Diese Institutionen sorgen für die fachgerechte Sicherung, Bewertung, Erschliessung und Aufbewahrung ihrer Akten.

Art. 11 Akteneinsicht

1 Betroffene haben das Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten. Nach ihrem Tod haben ihre Angehörigen dieses Recht.

2 Soweit dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist, haben weitere Personen das Recht auf Zugang zu den Akten.

3 Während laufender Schutzfrist wird Zugang zu den Akten nur gewährt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

4 Betroffene können verlangen, dass strittige oder unrichtige Inhalte der Akten vermerkt werden und dass den Akten eine Gegendarstellung beigefügt wird. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe, Berichtigung oder Vernichtung von Akten.

Art. 12 Unterstützung durch die kantonalen Archive

1 Die kantonalen Archive und weitere staatliche Archive unterstützen Betroffene und ihre Angehörigen sowie die kantonalen Anlaufstellen bei der Suche nach Akten.

2 Die kantonalen Archive unterstützen auch die weiteren staatlichen Archive sowie die Institutionen nach Artikel 10 Absatz 4 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Art. 13 Sparguthaben von Betroffenen

1 Die kantonalen Archive, weitere staatliche Archive und die Institutionen nach Artikel 10 Absatz 4 klären auf Ersuchen Betroffener hin ab, ob in ihren Archiven Informationen über Sparguthaben dieser Betroffenen enthalten sind. Sie beraten und unterstützen Betroffene und, nach deren Tod, ihre Angehörigen bei ihrer Suche.

2 Ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass während der Dauer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen Sparguthaben bei einer Bank vorhanden waren, so nimmt diese oder ihre Rechtsnachfolgerin auf Ersuchen der Betroffenen und, nach ihrem Tod, ihrer Angehörigen die erforderlichen Abklärungen unentgeltlich vor. 4. Abschnitt: Beratung und Unterstützung durch kantonale Anlaufstellen

Art. 14

1 Die Kantone betreiben Anlaufstellen für die Betroffenen. Diese beraten Betroffene und ihre Angehörigen und leisten den Personen, die von der zuständigen Behörde als Opfer anerkannt werden, Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe im Sinne von Artikel

11 2 Buchstaben a und b des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG).

2 Die Anlaufstellen unterstützen Betroffene bei der Vorbereitung und Einreichung ihrer Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags.

3 Betroffene und ihre Angehörigen können sich an eine Anlaufstelle ihrer Wahl wenden.

4 Erbringt ein Kanton Leistungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, so erhält er von diesem eine Abgeltung. Artikel 18 Absatz 2 OHG ist anwendbar.

5. Abschnitt: Wissenschaftliche Aufarbeitung und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 15 Wissenschaftliche Aufarbeitung

1 Der Bundesrat sorgt für die umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und der Fremdplatzierungen vor 1981.

2 Eine unabhängige Kommission befasst sich mit der wissenschaftlichen Aufarbeitung der administrativen Versorgungen; dabei berücksichtigt sie auch andere fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen.

3 Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung werden veröffentlicht. Personendaten werden anonymisiert.

4 Die zuständige Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Kommission und anderen Trägern der wissenschaftlichen Aufarbeitung für die Verbreitung und die Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung.

5 Sie kann insbesondere die folgenden Massnahmen fördern:

Art. 16 Zeichen der Erinnerung

Der Bund setzt sich dafür ein, dass die Kantone Zeichen der Erinnerung schaffen.

6. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 17

Die zuständige Behörde kann weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen ergreifen. Sie kann insbesondere:

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 18 Zuständige Behörde und beratende Kommission

1 Der Bundesrat bestimmt die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

2 Er setzt die beratende Kommission (Art. 6 Abs. 3) ein. In dieser sind auch Opfer und andere Betroffene vertreten.

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei regelt er insbesondere die Einzelheiten:

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Erlöschen von Forderungen

Forderungen, die ihren Rechtsgrund unmittelbar in einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder einer Fremdplatzierung haben und die sich gegen Opfer oder gegen deren Angehörige richten, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 21 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 12 Das Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen wird aufgehoben.

2 13

14 Art. 21 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2019

1 Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt worden sind.

2 Verfügungen über jährliche Ergänzungsleistungen, für deren Berechnung bei der

15 Anrechnung der Einnahmen nach Artikel 11 ELG ein Solidaritätsbeitrag berücksichtigt worden ist, sind in Abweichung von Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes

16 vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf Antrag der versicherten Person in Wiedererwägung zu ziehen, falls diese Änderung einen höheren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat.

3 In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Änderung nicht.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wie-

17 dergutmachungsinitiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2016 101 Fremdplatzierungen vor 1981. BG

[^3]: SR 642.11

[^4]: SR 642.14

[^5]: SR 281.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019 (Gewährleistung der Ergänzungsleis- tungen an die Opfer), in Kraft seit 1. Mai 2020 (AS 2020 1267; BBl 2019 8081 8203).

[^7]: SR 831.30

[^8]: SR 235.1

[^9]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).

[^10]: SR 611.0 Fremdplatzierungen vor 1981. BG

[^11]: SR 312.5 Fremdplatzierungen vor 1981. BG

[^12]: [AS 2014 2293]

[^13]: Die Änderung kann unter AS 2017 753 konsultiert werden.

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019 (Gewährleistung der Ergänzungsleis- tungen an die Opfer), in Kraft seit 1. Mai 2020 (AS 2020 1267; BBl 2019 8081 8203).

[^15]: SR 831.30

[^16]: SR 830.1

[^17]: BBl 2016 7924, 2017 773

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