Verordnung vom 15. Februar 2017 zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-02-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFV) vom 15. Februar 2017 (Stand am 1. April 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 18 und 19 des Bundesgesetzes

1 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen vom 30. September 2016 Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG), verordnet:

1. Abschnitt: Zuständige Behörde

Art. 1

Die für den Vollzug des AFZFG zuständige Behörde des Bundes ist das Bundesamt für Justiz (BJ).

2. Abschnitt: Solidaritätsbeitrag

Art. 2 Einreichung der Gesuche

1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind spätestens am 31. März 2018 beim BJ einzureichen.

2 Für die Gesuchseinreichung stellt das BJ ein Formular und eine Wegleitung zur Verfügung.

Art. 3 Opfereigenschaft

1 Zum Nachweis ihrer Opfereigenschaft beschreibt die gesuchstellende Person im Gesuchsformular die früheren Erlebnisse.

2 Sie legt dem Gesuch zudem die Unterlagen bei, die geeignet sind, ihre Opfereigenschaft aufzuzeigen, und die mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können.

3 Geeignete Unterlagen sind insbesondere:

4 Für die Beschaffung der Unterlagen kann die gesuchstellende Person die Unterstützung durch die Archive und die kantonalen Anlaufstellen in Anspruch nehmen.

5 Sind keine Unterlagen vorhanden, namentlich weil sie zerstört worden oder nicht mehr auffindbar sind oder Unterlagen gar nie erstellt wurden, so können auch mündliche Darlegungen genügen.

Art. 4 Prüfung der Gesuche

1 Das BJ prüft Gesuche von Personen, die älter als 75 Jahre sind, die nachweislich schwer krank sind oder deren Opfereigenschaft im Rahmen der Soforthilfe bereits anerkannt worden ist, prioritär.

2 Im Übrigen prüft es die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs.

Art. 5 Beratende Kommission

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement setzt die beratende Kommission ein.

2 Die Kommission besteht aus 7–9 Personen, davon 3–4 Personen, die selbst Betroffene oder Opfer sind.

3 Sie wird vom BJ für die Beurteilung der Gesuche beigezogen und äussert sich insbesondere zu Fragen des Vorgehens, zu Grundsatzfragen sowie zu Gesuchen, die besonders heikle Fragen aufwerfen.

Art. 6 Entscheid und Auszahlung des Solidaritätsbeitrags

1 Das BJ entscheidet mittels Verfügung über die Anspruchsberechtigung und nimmt die Auszahlungen vor.

2 Falls gesamthaft nicht mehr als 12 000 Gesuche eingereicht werden, wird auf Teilzahlungen verzichtet und der Maximalbetrag von 25 000 Franken pro Opfer ausgerichtet.

3 Bei der Zählung der eingereichten Gesuche werden solche, die offensichtlich unbegründet sind, nicht berücksichtigt. Offensichtlich unbegründet ist ein Gesuch namentlich dann, wenn:

3. Abschnitt: Aufbewahrung und Archivierung

Art. 7 Aufbewahrung und Archivierung beim Bund

Die Aufbewahrung und die Archivierung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 beim Bund richten sich nach

2 den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung des Bundes .

Art. 8 Administrative Aufbewahrung

Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind, unabhängig davon, wo sie aufbewahrt werden, für eine Dauer von mindestens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin aufzubewahren. Eine Neubewertung kann frühestens nach Ablauf dieser Frist vorgenommen werden.

Art. 9 Schutzfrist und Einsichtnahme während der Schutzfrist

1 Soweit keine kantonalen Archivierungsvorschriften bestehen, die eine angemessene Regelung der Schutzfrist und der Einsichtnahme während der Schutzfrist enthalten, gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels auch für:

2 Akten mit Personendaten unterliegen einer Schutzfrist von 80 Jahren. Diese Schutzfrist endet nach dem Tod der betroffenen Person und, falls deren Todesdatum ungewiss ist, 100 Jahre nach ihrer Geburt.

3 Betroffene haben jederzeit Anspruch auf Zugang zu den sie betreffenden Akten. Angehörige haben Anspruch auf Zugang zu diesen Akten, wenn die betroffene Person:

4 Für Zwecke der Forschung oder der Statistik kann der Zugang gewährt werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 10 Plattform für Suchdienste

1 Das BJ unterstützt die Einrichtung einer gemeinsamen Plattform der verschiedenen Suchdienste, die Betroffenen bei ihrer Suche nach Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen helfen.

2 Es erleichtert den Zugang zu diesen Suchdiensten.

Art. 11 Weitere Fördermassnahmen

1 Das BJ organisiert den Informationsund Erfahrungsaustausch zwischen den Opfern und anderen Betroffenen und trägt auf diese Weise zur Entwicklung und Entfaltung ihrer persönlichen und beruflichen Ressourcen bei.

2 Es kann Selbsthilfeprojekte von Organisationen von Opfern und anderen Betroffenen sowie Projekte anderer Organisationen, die der Selbsthilfe von Opfern und Betroffenen dienen, finanziell unterstützen.

3 Es kann solche Projekte auch durch andere Massnahmen unterstützen, namentlich durch Beratung, die Abgabe von Empfehlungen und die Übernahme von Patronaten.

Art. 12 Finanzielle Unterstützung von Selbsthilfeprojekten

1 Die Trägerschaften von Projekten nach Artikel 11 Absatz 2 reichen Gesuche um finanzielle Unterstützung des Bundes beim BJ ein.

2 Die Gesuche müssen enthalten:

3 Das BJ prüft die Gesuche und gewährt Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.

4 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden diejenigen Gesuche prioritär berücksichtigt, bei denen mit Blick auf die angestrebte Selbsthilfe der beste Wirkungsgrad erwartet werden kann und die einen besonders innovativen Charakter haben.

5 Die Projektträgerschaft berichtet dem BJ jährlich über den Projektverlauf und reicht ihm spätestens sechs Monate nach Projektabschluss einen Schlussbericht ein.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 211.223.13 Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

[^2]: SR 152.1 ; 152.11 Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

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