Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Verordnung
1 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV), vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.
2 Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.
3 Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:
- a. für die Herstellung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel;
- b. zur Aussaat oder zur Anpflanzung; oder
- c. für zugelassene Forschungsund Entwicklungstätigkeiten.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Pestizide: 1. derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Chemikalien-
2 (ChemG) verwendete Wirkstoffe gesetzes vom 15. Dezember 2000 und ihre Stoffwechsel-, Abbauoder Reaktionsprodukte, oder 2. Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbauoder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai
3 2005 (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;
- b. Rückstandshöchstgehalt (RHG): die höchste zulässige Konzentration eines Pestizidrückstands in oder auf Erzeugnissen;
- c. CXL: der von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegte Rückstandshöchstgehalt (Codex Maximum Residue Limit for Pesticide);
- d. Einfuhrtoleranz: Rückstandshöchstgehalt für eingeführte Erzeugnisse, der festgesetzt wird, wenn: 1. für ein Erzeugnis die Verwendung eines Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozidprodukt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit nicht zugelassen ist, oder 2. für ein Erzeugnis und dessen Verwendung der geltende Rückstandshöchstgehalt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit festgelegt wurde;
- e. Bestimmungsgrenze: die geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemässigen Überwachung mit Methoden, die nach guter Laborpraxis validiert sind, quantifiziert und erfasst werden kann.
2 Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom
4 18. Mai 2005 , der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai
5 (PSMV). 2010
2. Abschnitt: Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte
Art. 3 Kriterien und Grundlagen für die Ermittlung
der Rückstandshöchstgehalte
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.
2 Es berücksichtigt dabei:
- a. das Gefahrenpotenzial der Pestizidrückstände für den Menschen;
- b. die üblichen wissenschaftlicher Unterlagen;
- c. bei Pflanzenschutzmitteln: die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung
6 ; und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 9 PSMV
7 d. bei Biozidprodukten: Artikel 17 VBP ;
- e. den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand für die Bewertung der Toxikologie und der Rückstandsexposition;
- f. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Pestizids im Lebensmittel aufgrund der guten Landwirtschaftspraxis oder der guten Herstellungspraxis;
- g. die Aufnahme des Pestizids auf der Grundlage der Verzehrmengen der betreffenden Lebensmittel;
- h. das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt;
- i. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;
- j. ob ein CXL festgelegt wurde;
8 k. ob nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bereits ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wurde;
- l. ob im Falle eines Begehrens nach Artikel 7 in einem andern Land eine gute Pflanzenschutzpraxis oder Biozidpraxis besteht, die für die vorschriftsgemässe Verwendung eines Wirkstoffs in diesem Land gilt;
- m. Überwachungsdaten;
- n. weitere Faktoren, die für den zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.
3 Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
9 10 Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV oder der VBP und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 5 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte
Erzeugnisse Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.
Art. 6 Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte
Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.
Art. 7 Rückstandshöchstgehalte für in der Schweiz nicht verwendete
Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte
1 Das BLV kann auf Begehren spezifische Rückstandshöchstgehalte für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen.
2 Das Begehren muss enthalten:
- a. eine Übersicht über das eingereichte Begehren mit: 1. einer Zusammenfassung, 2. einer Begründung, 3. einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen, und 4. einer Kopie der für die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte relevanten Anwendungsbedingungen im Rahmen der guten Pflanzenschutzpraxis für die spezifischen Verwendungen des Wirkstoffs oder einer Kopie der Anwendungsbedingungen als Biozidprodukt;
- b. ein Verzeichnis der in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Vorlage des Begehrens veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Wirkstoffs und der entsprechenden Pestizidrückstände; und
11 c. die Angaben nach den Anhängen 5 und 6 PSMV im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide
12 oder nach Artikel 14 VBP , einschliesslich der toxikologischen Daten, der Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien und der Daten über den Pflanzenund Tiermetabolismus.
3. Abschnitt: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten
Art. 8 Verbot des Inverkehrbringens und Zulassung bei Überschreitung
1 Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
- a. die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte, einschliesslich der Rückstandhöchstgehalte für verarbeitet und vermischte Erzeugnisse nach Artikel 5;
- b.[^0] ,01 mg/kg bei Erzeugnissen, die in Anhang 1 einen EU-Code haben und Buchstabe a nicht entsprechen, sofern die betreffenden Wirkstoffe nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.
2 Die Vollzugsbehörden dürfen gestützt auf das Lebensmittelrecht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Anhang 1, die Pestizidrückstände aufweisen, nicht verbieten oder verhindern, sofern sie die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten.
3 Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn:
- a. die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang 4 aufgeführt ist;
- b. die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; und
- c. gewährleistet ist, dass solche Erzeugnisse bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht mehr überschreiten.
Art. 9 Verbot der Verarbeitung und Vermischung
Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 8 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden. 4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden
Art. 10 Nachführen der Anhänge
1 Das BLV passt die Anhänge 1–4 dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 11 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
1 Entsprechen die Anhänge 1–4 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.
2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
13 Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremdund Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wird aufgehoben.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
14 Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Landwirtschaft nach der PSMV über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewilligt wurden und für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2019 in oder auf Lebensmitteln in Höchstgehalten nach bisherigem Recht nachweisbar sein.
15 Art. 13 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018 Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
[^2]: SR 813.1
[^3]: SR 813.12
[^4]: SR 813.11
[^5]: SR 916.161
[^6]: SR 916.161
[^7]: SR 813.12 und tierischer Herkunft. V des EDI
[^8]: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, in der in der EU jeweils ver- bindlichen Fassung.
[^9]: SR 916.161
[^10]: SR 813.12
[^11]: SR 916.161
[^12]: SR 813.12 und tierischer Herkunft. V des EDI
[^13]: [AS 1995 2893, 2002 955, 2005 5749, 2008 793 4475 6027, 2009 4741, 2011 1985, 2012 2147, 2013 4715, 2015 3219]
[^14]: SR 916.161
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1281).
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