Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Verordnung

1 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV), vom 16. Dezember 2016 verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.

2 Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.

3 Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

2 (ChemG) verwendete Wirkstoffe gesetzes vom 15. Dezember 2000 und ihre Stoffwechsel-, Abbauoder Reaktionsprodukte, oder 2. Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbauoder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai

3 2005 (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;

2 Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom

4 18. Mai 2005 , der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai

5 (PSMV). 2010

2. Abschnitt: Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte

Art. 3 Kriterien und Grundlagen für die Ermittlung

der Rückstandshöchstgehalte

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.

2 Es berücksichtigt dabei:

6 ; und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 9 PSMV

7 d. bei Biozidprodukten: Artikel 17 VBP ;

8 k. ob nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bereits ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wurde;

3 Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind

9 10 Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV oder der VBP und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 5 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte

Erzeugnisse Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.

Art. 6 Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte

Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.

Art. 7 Rückstandshöchstgehalte für in der Schweiz nicht verwendete

Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte

1 Das BLV kann auf Begehren spezifische Rückstandshöchstgehalte für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen.

2 Das Begehren muss enthalten:

11 c. die Angaben nach den Anhängen 5 und 6 PSMV im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide

12 oder nach Artikel 14 VBP , einschliesslich der toxikologischen Daten, der Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien und der Daten über den Pflanzenund Tiermetabolismus.

3. Abschnitt: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten

Art. 8 Verbot des Inverkehrbringens und Zulassung bei Überschreitung

1 Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:

2 Die Vollzugsbehörden dürfen gestützt auf das Lebensmittelrecht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Anhang 1, die Pestizidrückstände aufweisen, nicht verbieten oder verhindern, sofern sie die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten.

3 Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn:

Art. 9 Verbot der Verarbeitung und Vermischung

Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 8 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden. 4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden

Art. 10 Nachführen der Anhänge

1 Das BLV passt die Anhänge 1–4 dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 11 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

1 Entsprechen die Anhänge 1–4 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.

2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

13 Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremdund Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

14 Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Landwirtschaft nach der PSMV über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewilligt wurden und für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2019 in oder auf Lebensmitteln in Höchstgehalten nach bisherigem Recht nachweisbar sein.

15 Art. 13 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018 Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 813.1

[^3]: SR 813.12

[^4]: SR 813.11

[^5]: SR 916.161

[^6]: SR 916.161

[^7]: SR 813.12 und tierischer Herkunft. V des EDI

[^8]: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, in der in der EU jeweils ver- bindlichen Fassung.

[^9]: SR 916.161

[^10]: SR 813.12

[^11]: SR 916.161

[^12]: SR 813.12 und tierischer Herkunft. V des EDI

[^13]: [AS 1995 2893, 2002 955, 2005 5749, 2008 793 4475 6027, 2009 4741, 2011 1985, 2012 2147, 2013 4715, 2015 3219]

[^14]: SR 916.161

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1281).

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