Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Lebensmittelund

2 , Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer

3 Herkunft fest.

2 Diese Verordnung gilt nicht für:

4 zember 2016 ;

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Rückstandshöchstgehalte

1 Die Höchstgehalte von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie die Einstufung dieser Stoffe richten sich nach Liste 1 des Anhangs.

2 Die Höchstgehalte von Rückständen aus der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b

5 und e der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (FMV) in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 2 des Anhangs.

3 Die Höchstgehalte von aus Verschleppung stammenden Rückständen an Futtermittelzusatzstoffen, wie Kokzidiostatika und Histomonostatika, in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 3 des Anhangs.

4 Die verbotenen Stoffe richten sich nach Liste 4 des Anhangs.

5 Die Referenzwerte für Massnahmen richten sich nach Liste 5 des Anhangs.

Art. 4 Inverkehrbringen

1 Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Futtermittelzusatzstoffen dürfen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein.

2 Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Rückstände von Stoffen enthalten, die:

3 Ein Lebensmittel darf in Abweichung von Absatz 2 Buchstaben b und c in Verkehr gebracht werden, wenn:

Art. 5 Nachführen des Anhangs

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) passt den Anhang dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 6 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

1 Entsprechen die Listen im Anhang zu dieser Verordnung den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Listen befristete Weisungen erteilen.

2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Rückstände von Wirkstoffen, die bisher in den Listen a und b von Anhang 2 der

6 Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 aufgeführt waren und in Liste 1 nun nicht enthalten sind, dürfen ab 1. Januar 2021 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1245).

[^2]: SR 817.02

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1245).

[^4]: SR 817.022.15

[^5]: SR 916.307 von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI

[^6]: SR 812.212.27

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