Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Lebensmittel-

1 (LGV), und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln fest.

2 Sie legt die Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Arti-

2 kel 2 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) 2016/52 fest.

3 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.

Art. 2 Festlegung von Höchstgehalten

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) setzt die Höchstgehalte für Kontaminanten so fest, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.

2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:

3 Es legt die Höchstgehalte fest für:

Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen

radiologischen Notfällen

1 Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt.

2 Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.

Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte

Lebensmittel

1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind die festgelegten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu bestimmen:

2 Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrationsoder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungsoder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen.

3 Wird der betreffende Konzentrationsoder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest.

4 Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind.

Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung

und der Entgiftung

1 Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1–10 überschreitet.

2 Lebensmittel, die die in den Anhängen 1–10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

3 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

4 Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Art. 6 Nachführung der Anhänge

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

1 Entsprechen die Anhänge 1–10 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.

2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018 Art. 8 a Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1539).

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