Verordnung des BLV vom 16. Dezember 2016 über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind (Tschernobyl-Verordnung)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[^1] und auf Artikel 3 Absatz 2 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 2016[^2],
verordnet:
Art. 1 Kumulierte Höchstwerte von Cäsium 134 und 137
Für Lebensmittel, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 134 und 137 kontaminiert sind, gelten folgende kumulierte Höchstwerte:
370 Bq/kg für:
-
- Milch, einschliesslich Sauermilch, gesäuerter oder vergorener Milch,
-
- Rahm, einschliesslich Sauerrahm, gesäuerten oder vergorenen Rahms,
-
- Buttermilch,
-
- Joghurt,
-
- Kefir,
-
- Molke;
- a.
- b. 370 Bq/kg für Lebensmittel, die für bis sechs Monate alte Säuglinge bestimmt sind;
- c. 600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.
Art. 2 Einfuhr von Pilzen
1 Pilze aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, sofern für die Sendung ein Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006[^3] vorhanden ist:
- a. Albanien;
- b. Mazedonien;
- c. Belarus;
- d. Bosnien und Herzegowina;
- e. Moldau;
- f. Montenegro;
- g. Russland;
- h. Serbien;
- i. Türkei;
- j. Ukraine.
2 Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache vorliegen.
3 Absatz 1 gilt nicht:
- a. für gezüchtete Pilze;
- b. für Einfuhren von unter 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge.
Art. 3 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung
1 Die den Sendungen nach Artikel 2 beiliegenden Dokumente werden bei der Einfuhr systematisch geprüft.
2 Ergibt die Prüfung, dass der Cäsiumgehalt unter dem Höchstwert nach Artikel 1 Buchstabe c liegt, so gibt die Vollzugsbehörde die Sendung frei.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
[^2]: SR 817.022.15
[^3]: Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.
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