Verordnung des BLV vom 16. Dezember 2016 über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind (Tschernobyl-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[^1] und auf Artikel 3 Absatz 2 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 2016[^2],

verordnet:

Art. 1 Kumulierte Höchstwerte von Cäsium 134 und 137

Für Lebensmittel, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 134 und 137 kontaminiert sind, gelten folgende kumulierte Höchstwerte:

370 Bq/kg für:

Art. 2 Einfuhr von Pilzen

1 Pilze aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, sofern für die Sendung ein Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006[^3] vorhanden ist:

2 Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache vorliegen.

3 Absatz 1 gilt nicht:

Art. 3 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung

1 Die den Sendungen nach Artikel 2 beiliegenden Dokumente werden bei der Einfuhr systematisch geprüft.

2 Ergibt die Prüfung, dass der Cäsiumgehalt unter dem Höchstwert nach Artikel 1 Buchstabe c liegt, so gibt die Vollzugsbehörde die Sendung frei.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 817.022.15

[^3]: Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.

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