Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
gestützt auf die Artikel 12 Absätze 3 und 4, 36 Absätze 3 und 4, 37 Absatz 3 und 4,
38 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittelund
1 (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt Grundsätze für und Anforderungen an die Information über Lebensmittel fest und regelt insbesondere deren Kennzeichnung zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Werbung für sie.
2 Die in den produktspezifischen Verordnungen der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Informationspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
Es gelten die Begriffe nach Anhang 1.
2. Kapitel: Obligatorische Angaben über Lebensmittel
1. Abschnitt: Inhalt und Darstellung
Art. 3 Obligatorische Angaben
1 Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):
- a. Sachbezeichnung (Art. 6 und 7);
- b. Verzeichnis der Zutaten (Art. 8 und 9);
- c. Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können (Art. 10 und 11);
- d. gegebenenfalls ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten (Art. 12);
- e. Mindesthaltbarkeitsoder Verbrauchsdatum (Art. 13);
Fussnoten
[^1]: SR 817.02