Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel
gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der
1 Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. das Bewilligungsverfahren für neuartige Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–j LGV;
- b. das Bewilligungsverfahren für neuartige traditionelle Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k LGV;
- c. die neuartigen Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind.
Art. 2 Gesuch um Bewilligung für neuartige Lebensmittel
1 Das Gesuch um Bewilligung für ein neuartiges Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–j LGV, das nach Artikel 17 Absatz 1 LGV beurteilt wird, ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Es muss die folgenden Angaben über das neuartige Lebensmittel enthalten:
- a. einen Vorschlag für die Sachbezeichnung;
- b. eine Beschreibung;
- c. die Zusammensetzung und die Spezifikationen;
- d. gegebenenfalls die Analysemethoden;
- e. wissenschaftliche Daten, die belegen, dass das neuartige Lebensmittel Artikel 17 Absatz 1 LGV entspricht;
- f. gegebenenfalls den Verwendungszweck und die Verwendungsbedingungen;
- g. die Aufmachung und die Kennzeichnung;
- h. das Herstellungsverfahren oder die Vermehrungsund die Zuchtmethoden.
Art. 3 Gesuch um Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel
1 Das Gesuch um Bewilligung eines neuartigen traditionellen Lebensmittels nach Artikel 17 Absatz 3 LGV ist dem BLV in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Es muss die folgenden Angaben über das neuartige traditionelle Lebensmittel enthalten:
- a. einen Vorschlag für die Sachbezeichnung;
- b. eine Beschreibung;
- c. die Daten über die Zusammensetzung;
- d. das Herkunftsland;
- e. den Nachweis anhand der Verwendungsgeschichte, dass es sich in einem Land ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl Personen als sicheres Lebensmittel erwiesen hat;
- f. gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen;
- g. die Aufmachung und die Kennzeichnung.
Art. 4 Bewilligungserteilung für neuartige traditionelle Lebensmittel
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. der Nachweis nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e erbracht wird;
- b. die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 LGV erfüllt sind.
Art. 5 Allgemeinverfügung für neuartige traditionelle Lebensmittel
1 Die Allgemeinverfügung nach Artikel 17 Absatz 4 LGV muss für neuartige traditionelle Lebensmittel folgende Angaben enthalten:
- a. die Sachbezeichnung;
- b. die Beschreibung;
- c. das Herkunftsland;
- d. gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen;
- e. gegebenenfalls die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen.
2 Die Allgemeinverfügung sowie der Eintritt der Rechtskraft werden im Bundesblatt publiziert.
3 Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane unverzüglich über den Erlass einer Allgemeinverfügung und über den Eintritt von deren Rechtskraft.
Art. 6 Neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel,
die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind
1 Ohne Bewilligung verkehrsfähig sind:
- a. neuartige Lebensmittel nach Anhang 1;
- b. neuartige traditionelle Lebensmittel nach Anhang 2.
2 Das BLV:
- a. führt die Anhänge nach, wenn ein neuartiges Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 1 LGV erfüllt;
- b. legt die Übergangsbestimmungen fest.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1 Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als neuartige Lebensmittel galten und nun in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen bis am 30. April 2018 ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden.
2 Wird bis spätestens 30. April 2018 ein Bewilligungsgesuch eingereicht, dürfen sie noch so lange weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis über das Gesuch entschieden ist.
3 Lebensmittel, die die Voraussetzungen von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung
2 (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen bis zum Entscheid der EU in Verkehr gebracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass in der Europäischen Union ein Antrag auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels gestellt wurde oder die Meldung für das neuartige traditionelle Lebensmittel erfolgt ist.
4 Die nach Absatz 3 zulässigen Lebensmittel werden in einer Liste auf dem Internet publiziert.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
[^2]: Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1
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