Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 24, 27 Absatz 4 Buchstabe b, 28 Absatz 5 sowie 36 Absätze

3 und 4 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezem-

1 (LGV), ber 2016 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie gilt nicht für:

2 der Hygieneverordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 ;

3 16. Dezember 2016 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln verwendet werden, sofern diese Stoffe nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;

3 Vorbehalten bleiben:

4 2016 über neuartige Lebensmittel;

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen

1 Bei der Anwendung technologischer Verfahren und bei Behandlungen zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit hat die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebes zu gewährleisten, dass:

2 Die Anwendung der Verfahren und der Behandlungen müssen im Rahmen der Selbstkontrolle in die gute Herstellungspraxis (GHP) und in die Verfahren nach dem Konzept der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-Konzept) integriert werden.

3 Bei der Anwendung von Verfahren und bei Behandlungen nach Anhang 2 gelten zusätzlich die dort beschriebenen Anwendungsbedingungen.

Art. 4 Bestrahlung von Lebensmitteln

1 Eine Bewilligung für die Bestrahlung von Lebensmitteln nach Artikel 28 LGV kann erteilt werden, wenn diese mindestens einem der folgenden Zwecke dient:

2 Die technischen Vorgaben für die Bestrahlung richten sich nach Anhang 3.

Art. 5 Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung

von Oberflächenverunreinigungen Zulässig für die Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit Trinkwasser sind die Verfahren nach Anhang 4.

Art. 6 Kennzeichnung

Lebensmittel, die mit einem Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit behandelt worden sind, sind nach Anhang 2 Teil A Ziffern 1 und 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember

5 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) zu kennzeichnen.

3. Abschnitt: Enzyme und Extraktionslösungsmittel

Art. 7 Voraussetzungen für die Verwendung von Enzymen

1 Lebensmittelenzyme dürfen als solche in Verkehr gebracht und Lebensmitteln gemäss GHP zugesetzt werden.

2 Sie dürfen unter den folgenden Bedingungen verwendet werden:

Art. 8 Voraussetzungen für die Verwendung von Extraktionslösungsitteln

Die in Anhang 1 aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nach den in diesem Anhang genannten Verwendungsbedingungen und unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

Art. 9 Kennzeichnung von Enzymen und Lebensmittelenzym-

Zubereitungen, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden Werden Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzym-Zubereitungen als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder

6 dem Etikett zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV die folgenden Angaben angebracht werden:

7 ; Molekularbiologie

Art. 10 Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen und Lebensmittelenzym-

Zubereitungen, die nicht als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden

1 Werden Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, einzeln oder gemischt mit anderen Lebensmittelenzymen, Lebensmittelenzym-Zubereitungen oder anderen Lebensmittelzutaten in den Verkehr gebracht, so müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1

8 Buchstaben e–g, k und p LIV folgende Angaben angebracht werden:

9 Molekularbiologie ;

2 Es genügt, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d und f und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g, k und p LIV in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren enthalten sind, sofern die Angabe «nicht für den Verkauf im Einzelhandel» auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses an gut sichtbarer Stelle angebracht ist.

3 Bei der Lieferung von Enzymen und Lebensmittelenzym-Zubereitungen in Tankwagen genügt es, wenn die Angaben nach Absatz 1 in den bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren aufgeführt sind.

4. Abschnitt: Nachführen der Anhänge

Art. 11

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 817.024.1

[^3]: SR 817.022.32

[^4]: SR 817.022.2 817.022.42 Technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln. V des EDI

[^5]: SR 817.022.16

[^6]: SR 817.022.16 817.022.42 Technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln. V des EDI

[^7]: Die Nomenklatur kann bei der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Moleku- larbiologie (International Union of Biochemistry and Molecular Biology, IUBMB) unter www.iubmb.org abgerufen werden.

[^8]: SR 817.022.16

[^9]: Die Nomenklatur kann bei der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Moleku- larbiologie (International Union of Biochemistry and Molecular Biology, IUBMB) unter www.iubmb.org abgerufen werden.

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