Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über kosmetische Mittel (VKos)
gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 54 Absatz 7, 55 Absatz 2, 57 Absatz 2, 58, 60,
83 Absatz 4 und 95 Absatz 3 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverord-
1 (LGV), nung vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 LGV.
2 Sie regelt:
- a. die Anforderungen an die Dokumentation der kosmetischen Mittel;
- b. die Abweichungen von Artikel 54 Absätze 1–5 LGV betreffend die in kosmetischen Mitteln beschränkt zulässigen oder verbotenen Stoffe;
- c. die Kennzeichnung der kosmetischen Mittel, die Werbung sowie das Täuschungsverbot;
- d. die Herstellungsund Hygienevorschriften;
- e. die spezifischen Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin.
3 Der 3. Abschnitt «Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei» gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation); ausgenommen sind kosmetische Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf die Schleimhäute angewendet werden.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
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