Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 Absatz 1, 25 Absatz 2 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung
1 (LGV), vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf und regelt die Anforderungen an die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung dieser Lebensmittel.
Art. 2 Kategorien von Lebensmitteln für Personen mit besonderem
Ernährungsbedarf Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- a. Säuglingsanfangsnahrung;
- b. Folgenahrung;
- c. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;
- d. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;
- e. Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung;
- f. Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler.
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
1 Stoffe, die einem Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf zugesetzt werden, müssen:
- a. in bioverfügbarer Form vorliegen;
- b. eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben;
- c. für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein.
2 Den Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben a–e dürfen folgende Stoffe und Verbindungen zugegeben werden:
- a. Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1;
2 b. Stoffe, die nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel für den betreffenden Ernährungsbedarf zugelassen sind.
3 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf müssen so zusammengesetzt sein, dass sie nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind.
4 Sie dürfen keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten, dass dadurch die Gesundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird.
5 Sie dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden zum direkten Verzehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben.
6 Für Stoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, ist die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen anhand geeigneter Testverfahren nachzuweisen.
Art. 4 Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom
3 16. Dezember 2016 über die Information über Lebensmittel (LIV) sind auf dem Etikett Informationen über die angemessene Verwendung anzubringen.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 LIV ist die Nährwertdeklaration unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses zwingend.
3 Alle obligatorischen Angaben sind in einer für Konsumentinnen und Konsumenten gut verständlichen Sprache zu verfassen.
2. Kapitel: Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung
Art. 5 Begriff
1 Säuglingsanfangsnahrung ist ein Lebensmittel, das für gesunde Säuglinge (Kinder unter zwölf Monaten) während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für sich allein die Ernährungsbedürfnisse dieser Säuglinge deckt.
2 Ein Erzeugnis, das für sich allein keine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Absatz 1 ist, darf nicht als solche in Verkehr gebracht oder ausgegeben werden.
Art. 6 Anforderungen
Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:
- a. Sie wird hergestellt aus: 1. Proteinquellen nach Anhang 2 Ziffer 2; und 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
- b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.
- c. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.
- d. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugesetzt werden. Für diese gelten: 1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Reinheitskriterien nach Anhang 4 der Zusatzstoffverordnung vom 25. No-
4 vember 2013 (ZuV); 2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.
Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnahrung».
2 Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilchoder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden.
3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich:
- a. eine Angabe darüber, dass sich das Erzeugnis für die Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;
- b. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses;
- c. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung des Erzeugnisses gesundheitsschädlich sein kann;
- d. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von: 1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsanfangsnahrung überlegen ist, und 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglingsund Kleinkinderpflege zu verwenden.
4 Zulässig sind zudem:
- a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind: 1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen, 2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe;
- b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Säuglingsanfangsnahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden.
5 Nicht zulässig sind:
- a. das Kennzeichnen von Säuglingsanfangsnahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte;
- b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder eine Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten;
- c. die Verwendung von Begriffen wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert».
6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Säuglingsanfangsnahrung eindeutig von Folgenahrungen unterschieden werden kann und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
Art. 8 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 5 In Abweichung der Bestimmungen nach dem 11. Abschnitt LIV :
- a. muss die Nährwertdeklaration je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung angegeben werden; zusätzlich können die Angaben pro 100 g gemacht werden;
- b. darf der Salzgehalt nicht angegeben werden;
- c. dürfen weder beim Energienoch beim Nährstoffgehalt prozentuale Angaben zu den Referenzmengen gemacht werden.
2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden.
3 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertdeklaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 aufgeführten Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden:
- a. die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat-oder Fettkomponenten;
- b. das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein;
- c. die Menge der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe und Verbindungen, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt ist;
- d. die Menge der nach Artikel 6 zugesetzten Stoffe.
4 Nährwertund gesundheitsbezogene Angaben nach dem 12. Abschnitt LIV sind für Säuglingsanfangsnahrungen nicht zulässig. Ausgenommen sind die folgenden Hinweise auf Laktose und Docosahexaensäure (DHA):
- a. der Hinweis «nur Laktose enthaltend», sofern Laktose das einzige im Erzeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist;
- b. der Hinweis «laktosefrei», sofern der Laktoseanteil in dem Erzeugnis 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht überschreitet;
- c. der Hinweis «laktosefrei» für aus anderen Proteinquellen als Sojaproteinisolaten hergestellten Säuglingsanfangsnahrung, sofern ihm der Hinweis «für Säuglinge mit Galaktosämie nicht geeignet» beigefügt wird, und zwar in derselben Schriftgrösse und mit derselben Sichtbarkeit wie der Hinweis «laktosefrei» und in unmittelbarer Nähe dazu;
- d. der Hinweis «enthält Docosahexaensäure (gesetzlich für Säuglingsanfangsnahrung vorgeschrieben)» oder «enthält DHA (gesetzlich für Säuglingsanfangsnahrung vorgeschrieben)».
Art. 9 Aufmachung und Werbung
Die Artikel 7 und 8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.
Art. 10 Säuglingsanfangsnahrung, die verschenkt oder zum Lagerpreis
verkauft wird Säuglingsanfangsnahrung, die an Institutionen oder Organisationen zur Verwendung in oder zur Weiterverteilung ausserhalb dieser Institutionen oder Organisationen verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird, darf nur für Säuglinge verwendet oder verteilt werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen, und nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen.
Art. 11 Meldepflicht
1 Wer Säuglingsanfangsnahrung herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden.
2 Mit der Meldung ist eine Originalpackung, ein Originaletikett oder ein Laserausdruck davon einzureichen.
2. Abschnitt: Folgenahrung
Art. 12 Begriff
Folgenahrung ist ein Lebensmittel, das den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost darstellt und bestimmt ist:
- a. für Säuglinge ab sechs Monaten, die sich mit einer angemessenen Beikost ernähren können; und
- b. für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren.
Art. 13 Anforderungen
Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:
- a. Sie wird hergestellt aus: 1. den Proteinquellen nach Anhang 3 Ziffer 2; und 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über sechs Monate alten Säuglingen und Kleinkindern durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
- b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.
- c. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.
- d. Der Folgenahrung dürfen nur Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugegeben werden. Für diese gelten: 1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Rein-
6 heitskriterien nach Anhang 4 ZuV ; 2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.
Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».
2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilchoder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.
3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich:
- a. die Angabe, dass das Erzeugnis: 1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, 2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
[^2]: SR 817.022.2
[^3]: SR 817.022.16
[^4]: SR 817.022.31
[^5]: SR 817.022.16
[^6]: SR 817.022.31