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Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)

Geltender Text a fecha 2017-05-01

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 Absatz 1, 25 Absatz 2 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung

1 (LGV), vom 16. Dezember 2016 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf und regelt die Anforderungen an die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung dieser Lebensmittel.

Art. 2 Kategorien von Lebensmitteln für Personen mit besonderem

Ernährungsbedarf Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf werden in folgende Kategorien eingeteilt:

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

1 Stoffe, die einem Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf zugesetzt werden, müssen:

2 Den Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben a–e dürfen folgende Stoffe und Verbindungen zugegeben werden:

2 b. Stoffe, die nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel für den betreffenden Ernährungsbedarf zugelassen sind.

3 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf müssen so zusammengesetzt sein, dass sie nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind.

4 Sie dürfen keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten, dass dadurch die Gesundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird.

5 Sie dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden zum direkten Verzehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben.

6 Für Stoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, ist die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen anhand geeigneter Testverfahren nachzuweisen.

Art. 4 Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom

3 16. Dezember 2016 über die Information über Lebensmittel (LIV) sind auf dem Etikett Informationen über die angemessene Verwendung anzubringen.

2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 LIV ist die Nährwertdeklaration unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses zwingend.

3 Alle obligatorischen Angaben sind in einer für Konsumentinnen und Konsumenten gut verständlichen Sprache zu verfassen.

2. Kapitel: Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung

Art. 5 Begriff

1 Säuglingsanfangsnahrung ist ein Lebensmittel, das für gesunde Säuglinge (Kinder unter zwölf Monaten) während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für sich allein die Ernährungsbedürfnisse dieser Säuglinge deckt.

2 Ein Erzeugnis, das für sich allein keine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Absatz 1 ist, darf nicht als solche in Verkehr gebracht oder ausgegeben werden.

Art. 6 Anforderungen

Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

4 vember 2013 (ZuV); 2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.

Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines

1 Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnahrung».

2 Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilchoder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich:

4 Zulässig sind zudem:

5 Nicht zulässig sind:

6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Säuglingsanfangsnahrung eindeutig von Folgenahrungen unterschieden werden kann und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.

Art. 8 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1 5 In Abweichung der Bestimmungen nach dem 11. Abschnitt LIV :

2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertdeklaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 aufgeführten Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden:

4 Nährwertund gesundheitsbezogene Angaben nach dem 12. Abschnitt LIV sind für Säuglingsanfangsnahrungen nicht zulässig. Ausgenommen sind die folgenden Hinweise auf Laktose und Docosahexaensäure (DHA):

Art. 9 Aufmachung und Werbung

Die Artikel 7 und 8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 10 Säuglingsanfangsnahrung, die verschenkt oder zum Lagerpreis

verkauft wird Säuglingsanfangsnahrung, die an Institutionen oder Organisationen zur Verwendung in oder zur Weiterverteilung ausserhalb dieser Institutionen oder Organisationen verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird, darf nur für Säuglinge verwendet oder verteilt werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen, und nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen.

Art. 11 Meldepflicht

1 Wer Säuglingsanfangsnahrung herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden.

2 Mit der Meldung ist eine Originalpackung, ein Originaletikett oder ein Laserausdruck davon einzureichen.

2. Abschnitt: Folgenahrung

Art. 12 Begriff

Folgenahrung ist ein Lebensmittel, das den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost darstellt und bestimmt ist:

Art. 13 Anforderungen

Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

6 heitskriterien nach Anhang 4 ZuV ; 2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.

Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines

1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».

2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilchoder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich:

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 817.022.2

[^3]: SR 817.022.16

[^4]: SR 817.022.31

[^5]: SR 817.022.16

[^6]: SR 817.022.31